Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Übungsleiterfreibetrag wissen müssen:
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Mit einem Übungsleiterfreibetrag werden bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten mit bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei begünstigt. Wie so vieles im Vereinsalltag ist, aber auch die Auszahlung eines Übungsleiterfreibetrags an die strengen Regeln des Fiskus gebunden. So gibt es zum Beispiel nur drei Gruppen, die überhaupt ein Anrecht auf die Übungsleiterpauschale haben.
Damit Sie sich nicht stundenlang durch Paragrafen des Einkommensteuergesetzes stöbern müssen, haben wir die wichtigsten Fakten zum Übungsleiterfreibetrag für Sie zusammengefasst.
Unter anderem erfahren Sie: Wie hoch der Übungsleiterfreibetrag jährlich wie monatlich ausfällt. Wer eine Übungsleiterpauschale erhält. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen. Und wie Sie den Übungsleiterfreibetrag mit anderen Einkünften kombinieren können.
Der Übungsleiterfreibetrag (Übungsleiterpauschale) ist eine Vergütung, die Trainer, aber auch Pfleger, Erzieher oder Ausbilder für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhalten. Dabei sind weder Verein noch Übungsleiter im Rahmen der Freibetragsgrenze steuer- oder sozialversicherungspflichtig.
Die Übungsleiterpauschale umfasst zudem nicht nur die Aufwandsentschädigung, sondern auch die Einnahmen für Zahlungen bei Verdienstausfall und Zeitverlust.
Fällig ist die Übungsleiterpauschale jeweils für den Zeitraum von einem Jahr. Übt der Übungsleiter gleich mehrere Ehrenämter aus, kann der Übungsleiterfreibetrag nur einmalig im Rahmen der Freibetragsgrenze beeinsprucht werden.
Wie hoch ist der Übungsleiterfreibetrag im Jahr 2024?
Gemäß § 3 Nr.26 EstG beträgt die Übungsleiterpauschale eine Höhe von maximal 3.000 Euro jährlich, ohne dass hierfür Steuern oder Sozialversicherungsabgaben fällig sind.
Wie hoch darf der Übungsleiterfreibetrag monatlich sein?
Bei einer ganzjährigen Tätigkeit von höchstens 14 Stunden die Woche erhalten Sie maximal 250 Euro monatlich. Belegt der Übungsleiter allerdings, dass seine Wochenstunden die tarifliche Arbeitszeit übersteigen, so kann auch die Wochenstundenzahl beim Ehrenamt erhöht werden.
Wie wird der Übungsleiterfreibetrag abgerechnet?
Beim Finanzamt gilt die Übungsleiterpauschale als Aufwandsentschädigung. Dementsprechend wird sie auch nicht als Gehalt abgerechnet.
Wie wird der Übungsleiterfreibetrag ausgezahlt?
Den Übungsleiterfreibetrag können sich Sie sich als Übungsleiter blockweise oder jährlich zum Jahresanfang auszahlen lassen.
Wer darf einen Übungsleiterfreibetrag auszahlen?
Grundsätzlich darf jede gemeinnützige Organisation eine Übungsleiterpauschale auszahlen. In erster Linie sind das gemeinnützige Vereine, wohltätige Organisationen und kirchliche Organisation (mehr zum Thema).
Einen Übungsleiterfreibetrag bekommt man, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind:
Was bedeutet Nebenberuflichkeit im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags?
Nebenberuflichkeit bedeutet im Sinne des Übungsleiterfreibetrags, dass ein Ehrenamtler höchstens ein Drittel der Zeit in sein Ehrenamt investiert, die er für seinen Hauptberuf aufwendet.
Bei höchstens 14 Stunden wöchentlich gilt laut Fiskus die Übungsleitertätigkeit als nebenberuflich. Kann der Übungsleiter nachweisen, dass er eine höhere tarifliche Arbeitszeit aufbringt, so ist auch eine höhere Wochenstundenzahl weiterhin steuerfrei.
Als Maßstab dient die Summe der jährlichen Arbeitsstunden, sodass der Übungsleiter in einigen Monaten mehr, in anderen weniger Zeit in seine ehrenamtliche Tätigkeit investieren kann.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um einen Übungsleiterfreibetrag zu erhalten?
Ein Übungsleiterfreibetrag ist zwar mit dem Ehrenamt verknüpft, allerdings erhält nicht jeder Ehrenamtler auch gleich eine Übungsleiterpauschale. Um vom Übungsleiterfreibetrag zu profitieren, müssen Sie gemäß § 3 Nr.26 EstG folgende Voraussetzungen erfüllen:
Welche Tätigkeiten werden vom Übungsleiterfreibetrag abgedeckt?
Der Übungsleiterfreibetrag deckt die folgenden Tätigkeiten ab:
Prinzipiell ist die Übungsleiterpauschale Teil der Einkünfte. Da es sich hierbei jedoch um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, ist sie im Rahmen einer Freibetragsgrenze von maximal 3.000 Euro (250 Euro monatlich) steuerfrei. Ob Sie die Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben, wirkt sich nicht auf den Freibetrag aus.
Überschreitet der Übungsleiter die Höchstgrenze des Freibetrags, so geht das Finanzamt von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus. Entsprechend sind die Mehreinkünfte der Steuerpflicht unterworfen.
Wird die Freibetragsgrenze überschritten, so wird die Übungsleiterpauschale zu einer der folgenden Einkunftsarten zugeordnet:
Übersteigen die Einnahmen des Übungsleiters den Übungsleiterfreibetrag, so sind sie nach den gängigen Regelungen steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Folglich werden die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder nicht selbstständiger Arbeit versteuert.
Genauso wie beim Übungsleiterfreibetrag erhalten Ehrenamtler bei der Ehrenamtspauschale einen steuerfreien Freibetrag als Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit. Die Ehrenamtspauschale fällt jedoch mit einer Höchstgrenze von 840 Euro pro Jahr geringer aus als der Übungsleiterfreibetrag.
Zudem müssen Sie als Ehrenamtler keinen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Mehrwert bieten, um eine Ehrenamtspauschale zu erhalten. Stattdessen erhalten Sie diese für klassische Vereinstätigkeiten wie Vereinskassierer, Platzwärter oder die Arbeit im Vorstand.
Führen Sie gleich mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten aus, so haben Sie die Option sowohl eine Ehrenamtspauschale als auch eine Übungsleiterpauschale zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich beide Tätigkeiten grundsätzlich unterscheiden.
Dabei können Sie sich in zwei verschiedenen Tätigkeiten bei einem Verein oder auch in unterschiedlichen Vereinen engagieren. Beide Pauschalen für ein einzelnes Ehrenamt zu erhalten, ist jedoch nicht möglich.
Beispielsweise dürfen Sie gleichzeitig ein Ehrenamtspauschale (840 Euro im Jahr) als Vorstandsmitglied beanspruchen (sofern dies in der Satzung geregelt ist) und gleichzeitig als Trainer einer Sportmannschaft den Übungsleiterfreibetrag (3.000 Euro im Jahr) erhalten. Somit können Sie jährlich insgesamt 3.840 Euro aus den beiden Pauschalen beziehen, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben zu leisten.
Kann man den Übungsleiterfreibetrag mit einem Minijob kombinieren?
Auch mit einem Minijob lässt sich der Übungsleiterfreibetrag kombinieren, ohne dass Sie Steuern zahlen müssen. Erfüllt der Minijob darüber hinaus die Anforderungen an eine Übungsleiterstelle, so können Sie den Minijob und die ehrenamtliche Tätigkeit sogar verbinden.
Auf diese Weise fallen durch den Freibetrag auch für den Minijob keine weiteren Steuern und Sozialabgaben an. Folglich verdienen Sie sogar mehr als bei einem gewöhnlichen Minijob. Obendrein können Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber entscheiden, ob Sie die 3.000 Übungsleiterfreibetrag monatlich oder als Gesamtsumme ausgezahlt bekommen wollen (Beispielrechnung).
Kann man den Übungsleiterfreibetrag mit der Werbungskostenpauschale kombinieren?
Zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag können Sie außerdem vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag profitieren. Dieser gestattet es Arbeitnehmern steuerfrei 1.000 Euro zu beanspruchen.
Gleichzeitig dürfen Sie weiterhin die vollen 3.000 Euro Ihrer Übungsleiterpauschale ausschöpfen. Einzige Bedingung ist, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Auftraggeber einen Arbeitsvertrag aufsetzten.
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Für den Übungsleiterfreibetrag gibt es kein gesondertes Formular. Dennoch müssen Sie ihn in einer separaten Anlage eintragen. Zugleich wird in der Steuererklärung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden.
Abhängig von der jeweiligen Kategorie müssen Sie den Übungsleiterfreibetrag in einer jeweils anderen Anlage angeben (mehr zum Thema Übungsleiterfreibetrag in der Steuererklärung).
Sind Sie freiberuflich tätig oder selbstständig mit einem Gewerbe tätig, dann tragen Sie den Übungsleiterfreibetrag in der Anlage S, Zeilen 44 und 45 ein. Sollten Sie die Übungsleiterpauschale überschreiten, so müssen Sie diese als Gewinn in der Anlage EÜR angeben. Zusätzlich müssen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen.
Als Arbeitnehmer geben Sie den Übungsleiterfreibetrag in Anlage N, Zeile 27 an. Überschreiten Sie die Freibetragsgrenze, so vermerken Sie die Mehreinnahmen unter Arbeitslohn in Anlage N, Zeile 21. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist hier nicht notwendig.
Was passiert, wenn Sie als Übungsleiter Verlust machen?
Als Übungsleiter erhalten Sie nicht nur eine Entschädigung. Oftmals ist die Tätigkeit auch mit Ausgaben verbunden. Investieren Sie also als Übungsleiter mehr als Sie verdienen, so können Sie den Verlust grundsätzlich von der Steuer absetzen.
Eine Garantie für dieses Vorgehen gibt es allerdings nicht. Viele Finanzämter erlauben eine Absetzung nämlich erst, wenn der gesamte Übungsleiterfreibetrag ausgeschöpft ist.
Wird die Übungsleiterpauschale auf die sozialen Bezüge angerechnet?
Die Übungsleiterpauschale gilt gemäß BAföG Verordnung nicht als Einkommen. Entsprechend hat der Bezug eines Übungsleiterfreibetrags keinen Einfluss auf Ihre BAföG-Förderung.
Beziehen Sie ALG I so dürfen Sie die Übungsleiterpauschale beziehen. Das ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Einerseits dürfen Sie nicht länger als 15 Stunden für das Ehrenamt aufwenden und andererseits maximal 1.980 Euro jährlich (165 Euro monatlich) steuerfrei beanspruchen.
Im Fall von ALG II ist die Übungsleiterpauschale bis zu maximal 1.200 Euro im Jahr (100 Euro im Monat)steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Erhalten Sie Elterngeld, Wohngeld und Kindergeld, so erwarten Sie keine steuerlichen Belastungen, denn diese gelten in der jeweiligen Gesetzgebung nicht als Einkommen bzw. gibt es keine Einkommensgrenze.
Folgende Inhalte sollten Sie in einen Vertrag im Rahmen der Übungsleitertätigkeit aufnehmen:
Musterformular für die Aufsetzung eines Übungsleiter-Vertrags
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