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Der Übungsleiterfreibetrag

Der komplette Guide


Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Übungsleiterfreibetrag wissen müssen:

  • Was ein Übungsleiterfreibetrag ist und wie hoch dieser ausfällt!
  • Wer einen Übungsleiterfreibetrag erhält und welche Voraussetzungen hierzu erfüllt werden müssen!
  • Was passiert, wenn Sie die Grenze für den Übungsleiterfreibetrag überschreiten!
  • Wo Sie den Übungsleiterfreibetrag in der Steuerklärung angeben!
  • Wie Sie den Übungsleiterfreibetrag mit anderen Einkünften kombinieren können!

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Zusammenfassung

  • Der Übungsleiterfreibetrag ist eine Vergütung für ehrenamtlich Tätige im pädagogischen, künstlerischen oder pflegerischen Bereich. Jährlich beträgt dieser bis zu maximal 3.000 und monatlich bis zu 250 Euro.
  • Zu den wichtigsten Voraussetzungen, um eine Übungsleiterpauschale zu erhalten ist, dass die Nebenberuflichkeit nachgewiesen werden kann. Zudem muss der Auftraggeber gemeinnützig sein und sich im Raum der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden.
  • Überschreiten Sie die Freibetragsgrenze der Übungsleiterpauschale, so werden die Mehreinnahmen den Einkünften zugeordnet und sind dementsprechend einkommensteuerpflichtig.
  • Als Selbstständiger geben Sie die Übungsleiterpauschale Anlage S, Zeilen 44 und 45 oder Anlage EÜR (sofern Freibetragsgrenze überschritten wurde) an. Als Arbeitnehmer in Anlage N, Zeile 27 bzw. 21.
  • Darüber hinaus können Sie die Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale, der Werbungskostenpauschale und einem Minijob kombinieren. Auch Sozialleistungen wie BAföG, Kindergeld, Elterngeld oder Wohngeld können Sie weiterhin problemlos beziehen. Im Falle von ALG I und II wird Ihre Pauschale jedoch gekürzt.

Mit einem Übungsleiterfreibetrag werden bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten mit bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei begünstigt. Wie so vieles im Vereinsalltag ist, aber auch die Auszahlung eines Übungsleiterfreibetrags an die strengen Regeln des Fiskus gebunden. So gibt es zum Beispiel nur drei Gruppen, die überhaupt ein Anrecht auf die Übungsleiterpauschale haben.

Damit Sie sich nicht stundenlang durch Paragrafen des Einkommensteuergesetzes stöbern müssen, haben wir die wichtigsten Fakten zum Übungsleiterfreibetrag für Sie zusammengefasst.

Unter anderem erfahren Sie: Wie hoch der Übungsleiterfreibetrag jährlich wie monatlich ausfällt. Wer eine Übungsleiterpauschale erhält. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen. Und wie Sie den Übungsleiterfreibetrag mit anderen Einkünften kombinieren können.

Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Der Übungsleiterfreibetrag (Übungsleiterpauschale) ist eine Vergütung, die Trainer, aber auch Pfleger, Erzieher oder Ausbilder für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhalten. Dabei sind weder Verein noch Übungsleiter im Rahmen der Freibetragsgrenze steuer- oder sozialversicherungspflichtig.

Die Übungsleiterpauschale umfasst zudem nicht nur die Aufwandsentschädigung, sondern auch die Einnahmen für Zahlungen bei Verdienstausfall und Zeitverlust.

Fällig ist die Übungsleiterpauschale jeweils für den Zeitraum von einem Jahr. Übt der Übungsleiter gleich mehrere Ehrenämter aus, kann der Übungsleiterfreibetrag nur einmalig im Rahmen der Freibetragsgrenze beeinsprucht werden.

Wie hoch ist der Übungsleiterfreibetrag im Jahr 2024?

Gemäß § 3 Nr.26 EstG beträgt die Übungsleiterpauschale eine Höhe von maximal 3.000 Euro jährlich, ohne dass hierfür Steuern oder Sozialversicherungsabgaben fällig sind.

Wie hoch darf der Übungsleiterfreibetrag monatlich sein?

    Bei einer ganzjährigen Tätigkeit von höchstens 14 Stunden die Woche erhalten Sie maximal 250 Euro monatlich. Belegt der Übungsleiter allerdings, dass seine Wochenstunden die tarifliche Arbeitszeit übersteigen, so kann auch die Wochenstundenzahl beim Ehrenamt erhöht werden.

    Wie wird der Übungsleiterfreibetrag abgerechnet?

      Beim Finanzamt gilt die Übungsleiterpauschale als Aufwandsentschädigung. Dementsprechend wird sie auch nicht als Gehalt abgerechnet.

      Wie wird der Übungsleiterfreibetrag ausgezahlt?

        Den Übungsleiterfreibetrag können sich Sie sich als Übungsleiter blockweise oder jährlich zum Jahresanfang auszahlen lassen.

        Wer darf einen Übungsleiterfreibetrag auszahlen?

          Grundsätzlich darf jede gemeinnützige Organisation eine Übungsleiterpauschale auszahlen. In erster Linie sind das gemeinnützige Vereine, wohltätige Organisationen und kirchliche Organisation (mehr zum Thema).

          Wann bekommt man einen Übungsleiterfreibetrag?

          Einen Übungsleiterfreibetrag bekommt man, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind:

          • Die Tätigkeit wird entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder eine gemeinnützige Organisation (Verein, Kirche, Städte, Gemeinden etc.) ausgeführt
          • Nebenberuflichkeit der Tätigkeit
          • Die Tätigkeit ist pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch ausgerichtet

          Was bedeutet Nebenberuflichkeit im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags?

          Nebenberuflichkeit bedeutet im Sinne des Übungsleiterfreibetrags, dass ein Ehrenamtler höchstens ein Drittel der Zeit in sein Ehrenamt investiert, die er für seinen Hauptberuf aufwendet.

          Bei höchstens 14 Stunden wöchentlich gilt laut Fiskus die Übungsleitertätigkeit als nebenberuflich. Kann der Übungsleiter nachweisen, dass er eine höhere tarifliche Arbeitszeit aufbringt, so ist auch eine höhere Wochenstundenzahl weiterhin steuerfrei.  

          Als Maßstab dient die Summe der jährlichen Arbeitsstunden, sodass der Übungsleiter in einigen Monaten mehr, in anderen weniger Zeit in seine ehrenamtliche Tätigkeit investieren kann.

          Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um einen Übungsleiterfreibetrag zu erhalten?

            Ein Übungsleiterfreibetrag ist zwar mit dem Ehrenamt verknüpft, allerdings erhält nicht jeder Ehrenamtler auch gleich eine Übungsleiterpauschale. Um vom Übungsleiterfreibetrag zu profitieren, müssen Sie gemäß § 3 Nr.26 EstG folgende Voraussetzungen erfüllen:

            • Die ehrenamtliche Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeführt
            • Das Ehrenamt und der Hauptberuf müssen sich inhaltlich unterscheiden
            • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss zu einer von drei begünstigten Beschäftigungsgruppen gehören. Hierzu zählen pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten
            • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichtet sein
            • Der Auftraggeber, für den Sie die Tätigkeit ausführen, muss eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation sein (Bildungseinrichtungen, Vereine, Gemeinden, Kirchen etc.)
            • Der Auftraggeber muss seinen Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben

            Welche Tätigkeiten werden vom Übungsleiterfreibetrag abgedeckt?

              Der Übungsleiterfreibetrag deckt die folgenden Tätigkeiten ab:

              • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeiten (Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Dozent an Fachhochschule)
              • Rechtlicher Betreuer, Pfleger und Vormundschaften mit direktem Kontakt zu betreuten Personen (ehrenamtlich tätige Betreuer, Pfleger oder Vormünder sind ausgeschlossen)
              • Leiter von Arbeitsgemeinschaften (Referendarausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Verwaltungsbeamten im höheren Dienst)
              • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Putzen, Kochen, Einkaufen für alte oder behinderte Personen, ohne körperliche Pflege)
              • Hausnotrufdienste (im Fall eines Rettungseinsatzes)
              • Bahnhofsmission (60 % der Einnahmen als Übungsleiterfreibetrag)
              • Behindertentransporte (50 % der Einnahmen als Übungsleiterfreibetrag)
              • Künstlerische Tätigkeiten (Musiker und Chorleiter)
              • Schulbusbegleiter, Schulweghelfer und Stadtführer
              • Hausfrauen oder Studenten ohne Hauptberuf

              Zählt die Übungsleiterpauschale als Einkommen?

              Prinzipiell ist die Übungsleiterpauschale Teil der Einkünfte. Da es sich hierbei jedoch um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, ist sie im Rahmen einer Freibetragsgrenze von maximal 3.000 Euro (250 Euro monatlich) steuerfrei. Ob Sie die Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben, wirkt sich nicht auf den Freibetrag aus.

              Überschreitet der Übungsleiter die Höchstgrenze des Freibetrags, so geht das Finanzamt von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus. Entsprechend sind die Mehreinkünfte der Steuerpflicht unterworfen.

               

              Zu welcher Einkunftsart zählt die Übungsleiterpauschale?

              Wird die Freibetragsgrenze überschritten, so wird die Übungsleiterpauschale zu einer der folgenden Einkunftsarten zugeordnet:

              • Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit
              • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
              • Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung

               

              Was passiert, wenn der Übungsleiterfreibetrag überschritten wird?

              Übersteigen die Einnahmen des Übungsleiters den Übungsleiterfreibetrag, so sind sie nach den gängigen Regelungen steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Folglich werden die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder nicht selbstständiger Arbeit versteuert.

              Wo liegt der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

              Genauso wie beim Übungsleiterfreibetrag erhalten Ehrenamtler bei der Ehrenamtspauschale einen steuerfreien Freibetrag als Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit. Die Ehrenamtspauschale fällt jedoch mit einer Höchstgrenze von 840 Euro pro Jahr geringer aus als der Übungsleiterfreibetrag.

              Zudem müssen Sie als Ehrenamtler keinen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Mehrwert bieten, um eine Ehrenamtspauschale zu erhalten. Stattdessen erhalten Sie diese für klassische Vereinstätigkeiten wie Vereinskassierer, Platzwärter oder die Arbeit im Vorstand.

              Wie können Sie die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kombinieren?

              Führen Sie gleich mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten aus, so haben Sie die Option sowohl eine Ehrenamtspauschale als auch eine Übungsleiterpauschale zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich beide Tätigkeiten grundsätzlich unterscheiden.

              Dabei können Sie sich in zwei verschiedenen Tätigkeiten bei einem Verein oder auch in unterschiedlichen Vereinen engagieren. Beide Pauschalen für ein einzelnes Ehrenamt zu erhalten, ist jedoch nicht möglich.

              Beispielsweise dürfen Sie gleichzeitig ein Ehrenamtspauschale (840 Euro im Jahr) als Vorstandsmitglied beanspruchen (sofern dies in der Satzung geregelt ist) und gleichzeitig als Trainer einer Sportmannschaft den Übungsleiterfreibetrag (3.000 Euro im Jahr) erhalten. Somit können Sie jährlich insgesamt 3.840 Euro aus den beiden Pauschalen beziehen, ohne dafür Steuern oder Sozialabgaben zu leisten.

              Kann man den Übungsleiterfreibetrag mit einem Minijob kombinieren?

              Auch mit einem Minijob lässt sich der Übungsleiterfreibetrag kombinieren, ohne dass Sie Steuern zahlen müssen.  Erfüllt der Minijob darüber hinaus die Anforderungen an eine Übungsleiterstelle, so können Sie den Minijob und die ehrenamtliche Tätigkeit sogar verbinden.

              Auf diese Weise fallen durch den Freibetrag auch für den Minijob keine weiteren Steuern und Sozialabgaben an. Folglich verdienen Sie sogar mehr als bei einem gewöhnlichen Minijob. Obendrein können Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber entscheiden, ob Sie die 3.000 Übungsleiterfreibetrag monatlich oder als Gesamtsumme ausgezahlt bekommen wollen (Beispielrechnung).

              Kann man den Übungsleiterfreibetrag mit der Werbungskostenpauschale kombinieren?

                Zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag können Sie außerdem vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag profitieren. Dieser gestattet es Arbeitnehmern steuerfrei 1.000 Euro zu beanspruchen.

                Gleichzeitig dürfen Sie weiterhin die vollen 3.000 Euro Ihrer Übungsleiterpauschale ausschöpfen. Einzige Bedingung ist, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Auftraggeber einen Arbeitsvertrag aufsetzten.

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                Wo müssen Sie den Übungsleiterfreibetrag in der Steuererklärung angeben?

                Für den Übungsleiterfreibetrag gibt es kein gesondertes Formular. Dennoch müssen Sie ihn in einer separaten Anlage eintragen. Zugleich wird in der Steuererklärung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden.

                Abhängig von der jeweiligen Kategorie müssen Sie den Übungsleiterfreibetrag in einer jeweils anderen Anlage angeben (mehr zum Thema Übungsleiterfreibetrag in der Steuererklärung).

                 

                Übungsleiterfreibetrag in der Steuererklärung für Selbstständige

                Sind Sie freiberuflich tätig oder selbstständig mit einem Gewerbe tätig, dann tragen Sie den Übungsleiterfreibetrag in der Anlage S, Zeilen 44 und 45 ein. Sollten Sie die Übungsleiterpauschale überschreiten, so müssen Sie diese als Gewinn in der Anlage EÜR angeben. Zusätzlich müssen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen.

                 

                Übungsleiterfreibetrag in der Steuererklärung für Arbeitnehmer

                Als Arbeitnehmer geben Sie den Übungsleiterfreibetrag in Anlage N, Zeile 27 an. Überschreiten Sie die Freibetragsgrenze, so vermerken Sie die Mehreinnahmen unter Arbeitslohn in Anlage N, Zeile 21. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist hier nicht notwendig.

                Was passiert, wenn Sie als Übungsleiter Verlust machen?

                Als Übungsleiter erhalten Sie nicht nur eine Entschädigung. Oftmals ist die Tätigkeit auch mit Ausgaben verbunden. Investieren Sie also als Übungsleiter mehr als Sie verdienen, so können Sie den Verlust grundsätzlich von der Steuer absetzen.  

                Eine Garantie für dieses Vorgehen gibt es allerdings nicht. Viele Finanzämter erlauben eine Absetzung nämlich erst, wenn der gesamte Übungsleiterfreibetrag ausgeschöpft ist.

                Wird die Übungsleiterpauschale auf die sozialen Bezüge angerechnet?

                  BAföG

                  Die Übungsleiterpauschale gilt gemäß BAföG Verordnung nicht als Einkommen. Entsprechend hat der Bezug eines Übungsleiterfreibetrags keinen Einfluss auf Ihre BAföG-Förderung.

                  ALG I

                  Beziehen Sie ALG I so dürfen Sie die Übungsleiterpauschale beziehen. Das ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Einerseits dürfen Sie nicht länger als 15 Stunden für das Ehrenamt aufwenden und andererseits maximal 1.980 Euro jährlich (165 Euro monatlich) steuerfrei beanspruchen.

                  ALG II (Hartz IV)

                  Im Fall von ALG II ist die Übungsleiterpauschale bis zu maximal 1.200 Euro im Jahr (100 Euro im Monat)steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

                  Elterngeld, Wohngeld und Kindergeld

                  Erhalten Sie Elterngeld, Wohngeld und Kindergeld, so erwarten Sie keine steuerlichen Belastungen, denn diese gelten in der jeweiligen Gesetzgebung nicht als Einkommen bzw. gibt es keine Einkommensgrenze.

                  Muster: Formular für den Übungsleiterfreibetrag

                  Folgende Inhalte sollten Sie in einen Vertrag im Rahmen der Übungsleitertätigkeit aufnehmen:

                  • Angabe, dass es sich um eine nebenberufliche Übungsleitertätigkeit handelt
                  • Auflistung aller Parteien mit den korrekten Angaben
                  • Angaben zum Beginn der Übungsleitertätigkeit
                  • Auflistung der konkreten Aufgaben des Übungsleiters
                  • Angabe, dass der Übungsleiter eine steuerfreie Entschädigung für seine Tätigkeit erhält
                  • Angaben zur Fälligkeit des Übungsleiterfreibetrags
                  • Erklärung des Übungsleiters, dass dieser keine vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten ausübt
                  • Erklärung des Übungsleiters, ob er im Jahr des Vertragsabschlusses bereits eine Übungsleiterpauschale von einem anderen Auftraggeber erhalten hat
                  • Verpflichtung des Übungsleiters über eine unverzügliche Auskunft bei der Aufnahme einer ergänzenden nebenberuflichen Tätigkeit
                  • Auskunft über den Umfang der bereits verbrauchten Übungsleiterpauschale
                  • Eine Unterschrift, mit der der Übungsleiter versichert, alle Angaben wahrheitsgemäß abgelegt zu haben

                  Musterformular für die Aufsetzung eines Übungsleiter-Vertrags

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