In einem kürzlich abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem BHF gerieten ein gemeinnütziger Golfverein und das Finanzamt, in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht, aneinander. Der Auslöser: der Golfverein erzielte neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen auch gesonderte Einnahmen von Mitgliedern und Gästen des Golfclubs.
Hierzu zählten übliche Leistungen, wie:
- Platzmiete (Greenfee)
- Überlassung von Golfbällen (Ballautomat)
- Vermietung von Caddys
- Verkauf von Equipment (z.B. Golfschläger)
- Startgelder für Turniere
Während die Mitgliedsbeiträge vom Finanzamt hierbei als umsatzsteuerfrei eingestuft wurden, fiel für die Sonderleistungen die Umsatzsteuer an. Das Finanzamt begründete, seine Auffassung mit § 4 Nr. 22 b Umsatzsteuergesetzt (UstG). Demnach seien die Einnahmen des Vereins nach der deutschen Rechtsdefinition von Gemeinnützigkeit zu interpretieren.
Der Verein bezog sich hingegen auf und Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (MWStSystRL). Eine frühere Rechtsprechung zu einem Fallschirmspringerverein, nach der sich ein Sportverein auf das EU-Gemeinschaftsrecht berufen konnte.
Zur Lösung des Problems entsandte der BFH schließlich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser erklärte nun die Auslegung der nationalen Rechtslage in Deutschland für bindend.
Demzufolge handelte der Golfverein bei der Aufteilung seines Restvermögens gemäß Abgabenordnung (AO) nicht mehr gemeinnützig. Das gesonderte Entgelt ist demnach umsatzsteuerpflichtig (Urteil des BHF).