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Geschäftsführer im Verein – Aufgaben, Bestellung & Haftung


Geschäftsführer im Verein

Grundsätzlich trägt der Vereinsvorstand die Verantwortung für die Geschäftsführung im Verein. Sobald der Verein wächst, wird es jedoch immer schwieriger, den Überblick zu behalten.

Viele Vereine entscheiden sich deshalb, einen Geschäftsführer hinzuzuziehen, der wichtige organisatorische Tätigkeiten übernimmt und den Vorstand entlastet.

Doch Vorsicht: Die Bestellung eines Geschäftsführers unterliegt strikten Vorgaben. Wer hier Fehler macht, kann für die Folgen haftbar gemacht werden. Im schlimmsten Fall haftet der Vorstand sogar mit seinem Privatvermögen.

Welche Aufgaben ein Geschäftsführer übernehmen darf, wie Sie ihn ordnungsgemäß bestellen und wer im Schadensfall verantwortlich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Aufgabe des Geschäftsführers ist es, den Vorstand zu entlasten, indem er organisatorische Tätigkeiten im Verein übernimmt.

  • Ein Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wenn er über die nötige Vertretungsmacht verfügt. Diese kann durch seine Mitgliedschaft im Vorstand, durch Vollmachten oder als besonderer Vertreter nach § 30 BGB gegeben sein.

  • Handelt der Geschäftsführer ordnungsgemäß, haftet der Verein für seine Fehler. Bei grober Fahrlässigkeit oder unzureichender Eignungsprüfung kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften.

1. Was macht ein Geschäftsführer im Verein?

Ein Geschäftsführer entlastet den Vorstand, indem er die organisatorischen und administrativen Aufgaben im Verein übernimmt. In der Regel kommt er zum Einsatz, sobald ein Verein eine gewisse Größe erreicht oder spezielles Fachwissen benötigt.

Rechtlich gesehen ist er jedoch kein eigenständiges Organ. Vielmehr handelt er im Auftrag des Vereinsvorstandes und ist dementsprechend an dessen Weisungen gebunden. Sofern die Vereinssatzung nichts anderes vorsieht, fungiert der Vorstand selbst als Geschäftsführung.

 

Aufgaben des Geschäftsführers im Verein

Folgende Aufgaben kann der Vorstand an den Geschäftsführer delegieren:

  • Überwachung der ordnungsgemäßen Meldungen beim Vereinsregister (z. B. bei Satzungsänderungen, Änderungen im Vorstand, Abmeldung des Vereins bei Auflösung)

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Mitgliederverwaltung.

  • Personalverwaltung

  • Kontrolle der Buchführung

  • Rechnungserstellung

  • Kommunikation mit den Finanzbehörden (einschließlich Einreichung der Steuererklärung)

  • Vertretung des Vereins bei Rechtsangelegenheiten

Hinweis: Die Übertragung von Aufgaben an den Geschäftsführer entbindet den Vorstand nicht von seiner rechtlichen und finanziellen Verantwortlichkeit im Verein. Entscheidend ist daher, dass er regelmäßig die Arbeitsweise des Geschäftsführers kontrolliert.

 

Welche Aufgaben darf der Vorstand nicht an den Geschäftsführer übertragen?

Ebenso gibt es einige Aufgabenbereiche, die zum alleinigen Verantwortungsbereich des Vorstandes gehören und demnach nicht an einen Geschäftsführer übertragen werden dürfen. 

Dazu gehören diese Verantwortlichkeiten: 

  • Repräsentation des Vereins nach außen

  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

  • Überwachung der Vereinszwecke

  • Insolvenzanmeldung

  • Abgabe von Registermeldungen

2. Was ist der Unterschied zwischen Vorstand und Geschäftsführung?

Der Vorstand ist das gesetzlich verantwortliche Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach innen gegenüber den Mitgliedern sowie nach außen. 

Die Geschäftsführung wird hingegen vom Vorstand ernannt, um gewisse Vorstandsaufgaben auf sich zu nehmen. Sie ist jedoch lediglich im Innenverhältnis tätig und trägt in der Regel keine rechtliche Verantwortung nach außen.

Vorstand im Verein

  • Vertritt den Verein nach außen

  • Setzt den Vereinszweck und Beschlüsse um

  • Hat die Verantwortung für die Finanzverwaltung

  • Ruft die Mitgliederversammlung ein

Geschäftsführung im Verein

  • Ist für die alltägliche Organisation und Verwaltung zuständig

  • Kann Aufgaben übernehmen, bleibt aber dem Vorstand verantwortlich

  • Arbeitet vornehmlich im Innenverhältnis

3. Gilt ein Geschäftsführer im Verein als Angestellter?

Ob ein Geschäftsführer als Angestellter gilt, hängt davon ab, wie sein Vertrag mit dem Verein ausgestaltet ist. Wird er ausschließlich auf Grundlage der Satzung einberufen, gilt er nicht als Arbeitnehmer.

Erst wenn ein Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien besteht, zählt der Geschäftsführer als Angestellter und genießt somit die üblichen Arbeitnehmerrechte (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung etc.).

 

Muss der Geschäftsführer im Verein über einen Dienstvertrag verfügen?

Die Organstellung eines Geschäftsführers allein begründet noch kein Beschäftigungsverhältnis. Ist ein Geschäftsführer folglich ehrenamtlich aktiv, dann ist ein Dienstvertrag nicht erforderlich. 

Grundsätzlich ist es aber möglich und sinnvoll, einen solchen Vertrag abzuschließen, um die Vergütung, Vertretungsbefugnisse und Aufgaben festzuhalten. Bekommt der Geschäftsführer hingegen ein Entgelt für seine Tätigkeit, gilt er als Erfüllungsgehilfe. Er muss deswegen einen Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung (§ 611 und § 675 BGB) erhalten.

 

Gehalt – Was verdient der Geschäftsführer eines Vereins? 

Das Gehalt eines Geschäftsführers variiert je nach Größe und finanzieller Lage des Vereins. Der Geschäftsführer kann beispielsweise angestellt oder auf Honorarbasis eingesetzt werden. Die Vergütung muss außerdem den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entsprechen. 

Weitere Einflussfaktoren sind regionale Unterschiede und die Regelungen in der Vereinssatzung. Häufig wird daher ein Fremdvergleich herangezogen, um das Gehalt angemessen zu bestimmen. 

4. Wie erfolgt die Bestellung eines Geschäftsführers?

Der Arbeitsvertrag allein reicht nicht aus, um einen Geschäftsführer für den Verein zu bestimmen. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, muss dieser über Vertretungsmacht verfügen. Gibt der Vorstand Geschäfte ohne die notwendige Legitimität an Dritte weiter, droht ihm Organisationsverschulden.

Grundsätzlich stehen Vereinen dabei drei Möglichkeiten offen, sich von einem Geschäftsführer vertreten zu lassen:

Der Geschäftsführer ist gleichzeitig Mitglied des Vorstands

Ist in der Vereinssatzung festgelegt, dass der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen soll, so ist diese Position zwar satzungsgemäß vorgesehen, ihre rechtliche Stellung ist allerdings unklar.

Dennoch kann das bereits ausreichen. Etwa, sofern der Geschäftsführer als Teil des Vorstandsgremiums tätig ist. Damit ist er intern und extern rechtlich für den Verein verantwortlich. Ob die Tätigkeit des Geschäftsführers ehrenamtlich oder hauptberuflich ausgeübt wird, ist hierbei unerheblich.

Der Geschäftsführer erhält Vollmachten vom Vorstand

Ein Geschäftsführer muss nicht zwingend in der Vereinssatzung genannt werden. Ist er dort nicht aufgeführt, zählt er nicht als Organ des Vereins. Er engagiert sich lediglich als Unterstützung des Vorstandes auf Basis eines Arbeitsvertrages.

Der Geschäftsführer erhält in diesem Fall Vollmachten vom Vorstand, um bestimmte Geschäfte zu übernehmen. Diese müssen stets sachlich beschränkt sein. Generalvollmachten oder Prokura sind keinesfalls erlaubt. Dieselbe Regel greift im Übrigen auch für zeitlich begrenzte Vollmachten sowie bei Vorbehalt des Widerrufs.

Das bedeutet, dass der Geschäftsführer ohne eine Nennung in der Satzung, den Verein unter keinen Umständen extern vertreten darf. Der Vereinsvorstand bleibt somit in vollem Umfang für die Tätigkeiten des Geschäftsführers verantwortlich. 

Weil sich die Vertretungsbefugnisse hierbei nicht unmittelbar aus der Vereinssatzung, sondern aus rechtsgeschäftlich erteilten Einzelvollmachten ergeben, sollte die Möglichkeit zur Vollmachterteilung keineswegs in der Satzung ausgeschlossen sein.

  • Hinweis: Die Ein- und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers ist im BGB uneindeutig geregelt. Pflichten und der Rahmen der Tätigkeit sollten bereits in der Satzung definiert und unbedingt in einem Dienstvertrag festgehalten werden.

Der Geschäftsführer wird nach § 30 BGB als besonderer Vertreter bestellt

Das Modell des besonderen Vertreters ist sinnvoll, wenn ein wesentlicher Teil der laufenden Geschäftsführungsaufgaben auf eine Person übertragen werden soll.

Der Geschäftsführer wird hier als besonderer Vertreter (siehe § 30 BGB), also als Verantwortlicher für einen bestimmten Geschäftsbereich bzw. eine bestimmte Organfunktion, bestellt. 

Das bedeutet, er tätigt innerhalb bestimmter Grenzen Geschäfte im Namen des Vereins und vertritt den Verein in diesen Bereichen nach außen. Hierzu muss er kein Vereinsmitglied sein. Er kann stattdessen, als Angestellter beschäftigt werden. 

Wichtig ist dabei, dass der Umfang der Befugnis, Pflichten und der Tätigkeitsbereich in der Vereinssatzung festgehalten sind. Gibt die Satzung keine entsprechenden Regelungen vor, so ist vor der Bestellung eine Satzungsänderung bei der Mitgliederversammlung notwendig. 

Anders als ein bevollmächtigter Geschäftsführer ist der besondere Vertreter also ein durch die Satzung legitimiertes Vereinsorgan und wird deswegen auch im Vereinsregister eingetragen. Haftungsrisiken hat der besondere Vertreter deshalb keine zu befürchten. Es greift die Organhaftung, sodass der Verein für dessen Handlungen Verantwortung trägt.

Wechsel vom Arbeitnehmer zum besonderen Vertreter – Das gilt es zu beachten

Ebenfalls ist es möglich, einen Geschäftsführer zunächst als Arbeitnehmer einzustellen, ohne ihn in der Satzung zu nennen und ihn später als besonderen Vertreter zu bestellen. In diesem Fall ist allerdings ein neuer Dienstvertrag erforderlich, während der alte Vertrag automatisch entfällt.

Ändert sich dadurch der Status des Geschäftsführers vom Arbeitnehmer zum Vereinsorgan, verliert er seine Arbeitnehmerrechte, einschließlich des Kündigungsschutzes. Folglich darf er unabhängig davon, ob er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, jederzeit fristlos gekündigt werden.

5. Wer haftet für die Fehler des Geschäftsführers im Verein?

Sofern der Geschäftsführer im Rahmen seiner Befugnis und ordnungsgemäß vorgeht, haftet der Verein als juristische Person für dessen Fehler. 

Wurde hingegen die Eignung des Geschäftsführers unzureichend geprüft bzw. handelt dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich, dann wird der Vorstand schlimmstenfalls mit seinem Privatvermögen in Mithaftung genommen. Das betrifft Schäden gegenüber Dritten ebenso wie innerhalb des Vereins.

  • Wichtig: Überträgt der Vorstand einem Geschäftsführer die Leitung der allgemeinen Vereinsführung, sollte diese Position unbedingt in der Satzung verankert sein. Ansonsten kann dem Vorstand im Schadensfall Organisationsversagen vorgeworfen werden.

6. Fazit

Vereine können ihren Vorstand entlasten, indem sie einen zusätzlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann entweder als Vorstandsmitglied, als besonderer Vertreter mit satzungsgemäßer Vertretungsmacht oder als weisungsgebundener Geschäftsführer über Vollmachten tätig sein. Ebenso darf er wahlweise als Arbeitnehmer oder freier Dienstleister angestellt werden. 

Damit die Zusammenarbeit reibungslos funktioniert, ist es wichtig, dass sowohl die vereinsrechtlichen Aspekte wie Befugnis, Organhaftung und Satzungsregelungen als auch die arbeitsrechtlichen Fragen, wie Beschäftigungsart und Entgelt klar geregelt sind. 

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