Risiko Begrenzung
Allgemein
Um all diese potenziellen Haftungsrisiken zu begrenzen und die Vorstandsmitglieder vor dem persönlichen Ruin zu bewahren, kann man eine Reihe von Vorkehrungen treffen.
So können risikobehaftete Geschäftsfelder auf eine gemeinnützige GmbH ausgelagert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeitsbereiche durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes einzelnen Vorstandsmitgliedern zuzuschreiben, deswegen hilft es, die genaue Zuständigkeit zu definieren und im Fall der Fälle besser abgrenzen zu können, wer am Schaden beteiligt war.
Auch gegenüber dem eigenen Verein besteht die Möglichkeit der Haftung. Durch eine Regelung in der Satzung kann zusätzlich die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Innenverhältnis ausgeschlossen oder der Höhe nach begrenzt werden. Hierbei muss allerdings beachtet werden, ob die Finanzabteilung des Vereins eine solche Übernahme der Schadenersatzzahlung ohne weiteres hinnimmt. Es kann durchaus passieren, dass der Verein durch einen solchen Verzicht seine Gemeinnützigkeit gefährdet. Er würde dann nämlich seine Mittel nicht für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
Es empfiehlt sich, Vorstandsmitglieder in jedem Fall gegen die Haftung aus Vermögensschäden zu versichern. Gerade Vereinen mit einem größeren Geschäftsumfang ist eine solche Versicherung dringend anzuraten, um alle existenzgefährdenden Risiken so gering wie möglich zu halten.
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Haftungsprivilegien
Seit 2009 gilt §31 a BGB. Dieser besagt, dass Vorstandsmitglieder aus eingetragenen Vereinen hinsichtlich ihrer Innenhaftung in Schadensfällen privilegiert werden.