Risiko Begrenzung
Allgemein
Um all diese potenziellen Haftungsrisiken zu begrenzen und die Vorstandsmitglieder vor dem persönlichen Ruin zu bewahren, kann man eine Reihe von Vorkehrungen treffen.
So können risikobehaftete Geschäftsfelder auf eine gemeinnützige GmbH ausgelagert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeitsbereiche durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes einzelnen Vorstandsmitgliedern zuzuschreiben, deswegen hilft es, die genaue Zuständigkeit zu definieren und im Fall der Fälle besser abgrenzen zu können, wer am Schaden beteiligt war.
Auch gegenüber dem eigenen Verein besteht die Möglichkeit der Haftung. Durch eine Regelung in der Satzung kann zusätzlich die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Innenverhältnis ausgeschlossen oder der Höhe nach begrenzt werden. Hierbei muss allerdings beachtet werden, ob die Finanzabteilung des Vereins eine solche Übernahme der Schadenersatzzahlung ohne weiteres hinnimmt. Es kann durchaus passieren, dass der Verein durch einen solchen Verzicht seine Gemeinnützigkeit gefährdet. Er würde dann nämlich seine Mittel nicht für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
Es empfiehlt sich, Vorstandsmitglieder in jedem Fall gegen die Haftung aus Vermögensschäden zu versichern. Gerade Vereinen mit einem größeren Geschäftsumfang ist eine solche Versicherung dringend anzuraten, um alle existenzgefährdenden Risiken so gering wie möglich zu halten.
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Haftungsprivilegien
Seit 2009 gilt §31 a BGB. Dieser besagt, dass Vorstandsmitglieder aus eingetragenen Vereinen hinsichtlich ihrer Innenhaftung in Schadensfällen privilegiert werden.
Zwar wird durch diese Gesetzes-Regelung die Haftung für Vorstandsmitglieder begrenzt, dennoch ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Vorstand bei grober Fahrlässigkeit weiterhin haftet. Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, eine Grenze zwischen leichten Vergehen und grober Fahrlässigkeit zu ziehen. Eine Absicherung über diese Haftungsgrenze hinaus kann schlussendlich nur durch die geeignete Versicherung entstehen.
Freistellungsanspruch
Im Rahmen der Außenhaftung kann eine Privilegierung des Vorstandes nur durch einen Freistellungsanspruch herbeigeführt werden. Dieser wird von den betroffenen Mitgliedern gegenüber dem Verein eingefordert und bezweckt, dass der Verein selbst die Schadensersatzforderung Dritter übernimmt. Hierbei muss beachtet werden, dass es im Außenverhältnis immer noch bei einer Schadenersatzhaftung zwischen dem betroffenen Vorstandsmitglied und dem Dritten bleibt – lediglich im Inneren des Vereins kommt es zu einer Positionsverschiebung.
Des Weiteren trägt der Freistellungsanspruch nur so weit, wie die tatsächliche Finanzkraft des Vereines reicht. Reicht das Vereinsvermögen nicht aus oder ist der Verein gar zahlungsunfähig, so bleibt es bei der Haftung des Vorstandmitgliedes nach außen. Wichtig ist zu erwähnen, dass auch bei einfacher Fahrlässigkeit vollumfänglich gehaftet werden muss. Eine Haftungsbeschränkung ist im Umgang mit Außenschäden an Dritten nicht möglich.