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Eine Aufwandsentschädigung ist gemäß § 3 Nr. 26a EStG eine Vergütung, die für geleistete Arbeit bei ehrenamtlicher Tätigkeit ausgezahlt wird. So kann der Verein seit 2021 jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung ohne Einzelnachweis von 840 Euro (durchschnittlich 70 Euro pro Monat) auszahlen.
Dabei ist der Ehrenamtler weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig. Wichtig ist allerdings, dass dennoch ein „Zufluss“ stattfindet. Zudem ist die Aufwandsentschädigung kein Steuerfreibetrag, der pauschal von der Einkommenssteuer abgesetzt werden kann.
Was fällt unter die Aufwandsentschädigung?
Unter die Aufwandsentschädigung fallen Vergütungen aus einer gemeinnützigen, ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit.
Was ist ein Aufwandsersatz?
Ein Aufwandsersatz ist eine Rückerstattung für Aufwendungen, die ein Ehrenamtler zum Vereinszweck aufbringt.
Einige Beispiele:
Was ist bei einer Aufwandsspende zu beachten?
Entscheidet sich der Ehrenamtler, seine Aufwandsentschädigung an den Verein zu spenden, so ist die Rede von einer Aufwandsspende. Hierzu muss der Empfänger der Aufwandsentschädigung schriftlich erklären, den Betrag zu spenden. Im Gegenzug stellt der Verein eine Spendenbescheinigung an den Ehrenamtler aus.
Geld fließt hierbei keins. Allerdings muss der Verein trotzdem potenziell fähig sein, die Aufwandsentschädigung auszuzahlen. Zudem darf der Verein keine Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ausstellen, um Kosten einzusparen.
Ansonsten droht eine Unterstellung über fehlende Ernsthaftigkeit vonseiten der Finanzverwaltung. Die Aufwandsspende wird in Folge nicht mehr vom Finanzamt als Spende anerkannt.
Entsprechend sollten Sie also stets eine saubere Budgetplanung und Dokumentation nachweisen können. Ebenso sollten Sie Erstattungszusagen in einem unrealistischen Umfang vermeiden.
Satzungsgestaltung und Dokumentationspflicht
In den meisten Vereinssatzungen wird festgehalten, dass die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung kann dementsprechend im Verlust der Gemeinnützigkeit enden, sofern sie nicht explizit in der Satzung vorgesehen ist.
Damit Sie als Verein eine Aufwandsentschädigung auszahlen können, müssen Sie zunächst entsprechende Beschlüsse in der Vereinssatzung festhalten. Zum Beispiel muss die Zahlung der Aufwandsentschädigung erlaubt sein. Zusätzlich sollten Sie Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit in die Satzung aufnehmen.
► Beispiel: Satzungsgestaltung
Letztendlich ist die richtige Dokumentation entscheidend. So müssen Sie belegen können, dass Sie die Anforderungen für die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung erfüllen.
Unter anderem muss der Verein nachweisen, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um die Aufwandsentschädigung auszahlen zu können. Auch sollten Sie sich eine Bestätigung einholen, ob der Ehrenamtler die Steuerbefreiung bereits in einem anderen Verein nutzt.
Die steuerfreie Aufwandsentschädigung beträgt für Ehrenamtler bis zu 840 Euro im Jahr. Bei Übungsleitern greift hingegen die Übungsleiterpauschale. Hier beträgt die steuerfreie Aufwandsentschädigung sogar bis zu 3.000 Euro im Jahr.
Werden jährlich mehr als 840 Euro bei Ehrenamtlern und mehr als 3000 Euro bei Übungsleitern ausgezahlt, so ist der darüberliegende Betrag steuerpflichtig wie auch sozialversicherungspflichtig.
Grundsätzlich können Aufwandsentschädigungen sowohl als steuerpflichtig als auch steuerfrei eingestuft werden. Im Rahmen der Freibeträge (840 Euro bei Ehrenamtlern und 3000 Euro bei Übungsleitern) ist die Aufwandsentschädigung steuerfrei. Wird der Freibetrag überschritten, so ist die Aufwandsentschädigung steuerpflichtig.
Im Übrigen dürfen bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben beansprucht werden. Üben Sie die ehrenamtliche Tätigkeit selbständig aus, müssen Sie ebenfalls weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung zahlen. Generell unterliegen Sie aber der Umsatzsteuerpflicht. Von dieser können Sie sich jedoch gemäß § 4 Nr. 26 UStG befreien lassen, wenn:
Hinweis: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit dann, sobald die Arbeitszeit maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle mit ähnlicher Ausrichtung beträgt.
Sind Aufwandsentschädigungen sozialversicherungspflichtig?
In der Regel sind Aufwandsentschädigungen beitragsfrei, sofern sie unter der steuerrechtlichen Freibetragsgrenze liegen. Überschreitet die Aufwandsentschädigung die Freibetragsgrenze (840 Euro bei Ehrenamtlern und 3000 Euro bei Übungsleitern), so sind Sie auch sozialversicherungspflichtig.
Eine Aufwandsentschädigung kann ein Verein grundsätzlich für jede ehrenamtliche Tätigkeit zahlen. Der Empfänger der Aufwandsentschädigung muss nicht mal Vereinsmitglied sein.
Zum Beispiel können externe Ehrenamtler, freiberufliche Trainer oder Dozenten sowie Rentner, je nach Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Form einer Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale erhalten. Einzige Ausnahme ist hier der Vorstand. Dieser bekommt gemäß BGB § 27 Abs. 3 keine Entschädigung für seine Vorstandspflichten.
Soll dem Vorstand dennoch eine Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden, muss dies in einer zusätzlichen Klausel in der Satzung festgehalten werden. Gibt es eine solche Klausel nicht und es wird trotzdem eine Entschädigung an den Vorstand gezahlt, kann dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt (Ehrenamtspauschale)
Können zusätzliche Kosten eines Ehrenamtlers nicht in der Abrechnung detailliert aufgezählt werden, so greifen Vereine auf die Ehrenamtspauschale bzw. den Ehrenamtsfreibetrag (840 Euro im Jahr) zurück. Mit diesem werden alle Aufwendungen für den ehrenamtlich Tätigen steuerfrei und sozialversicherungsfrei abgegolten.
Wer zahlt eine Aufwandsentschädigung für Ehrenamt?
Im Regelfall zahlt der Verein die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, aber auch externe ehrenamtliche Helfer.
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Aufwandsentschädigung für Betreuer
Betreuer erhalten bei einer gemeinnützigen Nebentätigkeit in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ebenfalls eine Aufwandsentschädigung. Steuerfrei ist hier gemäß § 3 Nr. 26b EStG eine Aufwandsentschädigung bis zu maximal 3000 Euro jährlich.
Wer zahlt eine Aufwandsentschädigung für Betreuer?
Im Falle einer gemeinnützigen Betreuertätigkeit zahlt die betreute Person die Aufwandsentschädigung. Ist diese mittellos, so kann sich der Betreuer an die Justizkasse wenden und einen Antrag auf Aufwandsentschädigung stellen.
Aufwandsentschädigung für Übungsleiter (Übungsleiterpauschale)
Sie können in einem Verein sowohl als Ehrenamtler tätig sein als auch eine Übungsleiterpauschale erhalten. Bedingung ist jedoch, dass sich die beiden Tätigkeiten maßgeblich unterscheiden.
Zum Beispiel, ist das der Fall, wenn Sie als Vorstand aktiv sind und als solcher die Leitung des Vereins übernehmen, gleichzeitig aber als Übungsleiter für das Training einer Sportmannschaft verantwortlich sind (siehe auch).
Die Übungsleiterpauschale beträgt 3000 Euro im Jahr.
► Weitere Informationen zur Übungsleiterpauschale
Welche Aufwendungen können dem Vorstand erstattet werden?
Dem Vorstand können grundsätzlich alle Aufwendungen erstattet werden, die mit dem Verbrauch des Vorstandsvermögens zusammenhängen. Dabei muss der Vorstand folgende Kriterien erfüllen:
Aufgewendete Arbeitszeit und verpasste Verdienstmöglichkeiten können hingegen nicht erstattet werden.
Gemäß § 55 AO darf ein Verein seine Mittel nur der Vereinssatzung entsprechend verwenden. Somit darf er den Vereinsmitgliedern keine Gewinnanteile auszahlen oder sie für Arbeitsleistungen entlohnen.
Dementsprechend hält sich eine angemessene Aufwandsentschädigung innerhalb der Freibetragsgrenze. Wie hoch Ihre Aufwandsentschädigung letztendlich ausfällt, können Sie mithilfe eines Aufwandsentschädigungsrechners herausfinden.
Die Aufwandsentschädigung zählt zu den Einkünften und ist somit vom Prinzip her steuerpflichtig. Im Rahmen des Ehrenamtes gibt es jedoch Freibeträge (Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale), die steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind.
Wird der Freibetrag überschritten, so hat der Ehrenamtler gemäß Einkommensteuergesetz eine Einkünfteerzielungsabsicht. In Folge sind die Mehreinkünfte steuerpflichtig.
Diese gelten dann, als:
Eine Erstattung von Aufwendungen, die unabhängig davon durch Quittungen belegt werden können, bleiben weiterhin steuerfrei.
Als Arbeitnehmer tragen Sie die Aufwandsentschädigung in Anlage N Zeile 27 ein. Als Selbständiger in Anlage S Zeilen 44 und 45.
Der Vordruck für eine Aufwandsentschädigung sollte folgendes beinhalten:
Die Haftpflichtversicherung ist die bei weitem wichtigste Versicherung für Vereine. Der Grund: im Rahmen von Vereinsaktivitäten unterliegt der Verein einem Haftungsrisiko. Kommt also ein Dritter zu Schaden, sind Sie als Verein dafür zuständig, diesen zu beheben.
Unsere Haftpflicht für Vereine schützt Ihren gemeinnützigen Verein sowie auch Mitarbeiter, Ehrenamtler und den Vorstand vor Schadensfällen und garantiert Ihnen so auch finanzielle Sicherheit.
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