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Die Aufwandsentschädigung bzw.
Ehrenamtspauschale im Verein


Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen

  • Was eine Aufwandsentschädigung ist
  • Wie hoch die steuerfreie Aufwandsentschädigung maximal ausfällt
  • Ab wann eine Aufwandsentschädigung steuerpflichtig ist
  • Wer eine Aufwandsentschädigung erhält
  • Alles, was Sie bei einem Vordruck der Aufwandsentschädigung beachten sollten

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Zusammenfassung

  • Eine Aufwandsentschädigung ermöglicht es Vereinen steuerfrei eine Vergütung an Ehrenamtler und Übungsleiter auszuzahlen. Doch Vorsicht! Es gibt hier einiges zu beachten.
  • Überschreiten Sie beispielsweise die Freibetragsgrenze oder halten Sie die Aufwandsentschädigung nicht in der Satzung fest, so riskiert Ihr Verein seine Gemeinnützigkeit zu verlieren.
  • Damit Sie sich weiterhin Ihrer Gemeinnützigkeit sicher sein können, haben wir alles, was Sie im Jahr 2026 als Verein zum Thema Aufwandsentschädigung wissen müssen, in diesem Artikel kompakt, für Sie zusammengefasst.
  • Unter anderem erfahren Sie: wie hoch die Aufwandsentschädigung ausfällt und ab wann sie steuerpflichtig ist, sowie wer eine Aufwandsentschädigung erhält. Weiterhin erörtern wir, was Sie in einem Vordruck für die Aufwandsentschädigung berücksichtigen sollten.

Aufwandsentschädigung - Definition

Eine Aufwandsentschädigung ist gemäß § 3 Nr. 26a EStG eine Vergütung, die für geleistete Arbeit bei ehrenamtlicher Tätigkeit ausgezahlt wird. Seit 1. Januar 2026 kann der Verein so bis zu 960 Euro im Jahr (durchschnittlich 80 Euro im Monat) ohne Einzelnachweis steuerfrei auszahlen. Von 2021 bis 2025 lag die Grenze bei 840 Euro.

Dabei ist der Ehrenamtler weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig. Wichtig ist allerdings, dass dennoch ein „Zufluss“ stattfindet. Zudem ist die Aufwandsentschädigung kein Steuerfreibetrag, der pauschal von der Einkommenssteuer abgesetzt werden kann.

Was fällt unter die Aufwandsentschädigung?

Unter die Aufwandsentschädigung fallen Vergütungen aus einer gemeinnützigen, ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit.

 

Was ist ein Aufwandsersatz?

Ein Aufwandsersatz ist eine Rückerstattung für Aufwendungen, die ein Ehrenamtler zum Vereinszweck aufbringt.

Einige Beispiele:

  • Kosten für Büromaterialien
  • Telefonkosten und Internetkosten
  • Portokosten
  • Nutzung eines privaten Autos (0,30 € pro Kilometer)
  • Reisekosten
  • Übernachtung und Verpflegung (Ab 8 Stunden Fahrt)
  • Überlassung privater Räume oder Plätze

 

Was ist bei einer Aufwandsspende zu beachten?

Entscheidet sich der Ehrenamtler, seine Aufwandsentschädigung an den Verein zu spenden, so ist die Rede von einer Aufwandsspende. Hierzu muss der Empfänger der Aufwandsentschädigung schriftlich erklären, den Betrag zu spenden. Im Gegenzug stellt der Verein eine Spendenbescheinigung an den Ehrenamtler aus.

Geld fließt hierbei keins. Allerdings muss der Verein trotzdem potenziell fähig sein, die Aufwandsentschädigung auszuzahlen. Zudem muss der Erstattungsanspruch vorher durch Satzung, Vertrag oder Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein und darf nicht unter der Bedingung stehen, dass auf ihn verzichtet wird.

Ansonsten droht eine Unterstellung über fehlende Ernsthaftigkeit vonseiten der Finanzverwaltung. Die Aufwandsspende wird in Folge nicht mehr vom Finanzamt als Spende anerkannt.

Entsprechend sollten Sie also stets eine saubere Budgetplanung und Dokumentation nachweisen können. Ebenso sollten Sie Erstattungszusagen in einem unrealistischen Umfang vermeiden.

 

Satzungsgestaltung und Dokumentationspflicht

In den meisten Vereinssatzungen wird festgehalten, dass die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung kann dementsprechend im Verlust der Gemeinnützigkeit enden, sofern sie nicht explizit in der Satzung vorgesehen ist.

Damit Sie als Verein eine Aufwandsentschädigung auszahlen können, müssen Sie zunächst entsprechende Beschlüsse in der Vereinssatzung festhalten. Zum Beispiel muss die Zahlung der Aufwandsentschädigung erlaubt sein. Zusätzlich sollten Sie Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit in die Satzung aufnehmen.

► Beispiel: Satzungsgestaltung

Letztendlich ist die richtige Dokumentation entscheidend. So müssen Sie belegen können, dass Sie die Anforderungen für die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung erfüllen.

Unter anderem muss der Verein nachweisen, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um die Aufwandsentschädigung auszahlen zu können. Auch sollten Sie sich eine Bestätigung einholen, ob der Ehrenamtler die Steuerbefreiung bereits in einem anderen Verein nutzt.

Wie hoch ist die steuerfreie Aufwandsentschädigung (Stand: 2026)?

Die steuerfreie Aufwandsentschädigung beträgt für Ehrenamtler bis zu 960 Euro im Jahr. Bei Übungsleitern greift hingegen die Übungsleiterpauschale. Hier beträgt die steuerfreie Aufwandsentschädigung sogar bis zu 3.300 Euro im Jahr.

 

Wie verhält es sich bei einer höheren Aufwandsentschädigung?

Werden jährlich mehr als 960 Euro bei Ehrenamtlern und mehr als 3300 Euro bei Übungsleitern ausgezahlt, so ist der darüberliegende Betrag steuerpflichtig wie auch sozialversicherungspflichtig.

Ist eine Ehrenamtspauschale steuerpflichtig?

Grundsätzlich können Aufwandsentschädigungen sowohl als steuerpflichtig als auch steuerfrei eingestuft werden. Im Rahmen der Freibeträge (960 Euro bei Ehrenamtlern und 3300 Euro bei Übungsleitern) ist die Aufwandsentschädigung steuerfrei. Wird der Freibetrag überschritten, so ist die Aufwandsentschädigung steuerpflichtig.

Im Übrigen dürfen bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben beansprucht werden. Üben Sie die ehrenamtliche Tätigkeit selbständig aus, fallen im Rahmen der Freibeträge weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Umsatzsteuer spielt für die meisten Ehrenamtlichen keine Rolle, weil sie keine Unternehmer sind oder unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Außerdem ist ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie

  • für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
  • das Entgelt nur aus Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Welche Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei?

  • Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen,
  • Aufwandsentschädigung aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä.
  • Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit
  • Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen

Hinweis: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit dann, sobald die Arbeitszeit maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle mit ähnlicher Ausrichtung beträgt.

 

Sind Aufwandsentschädigungen sozialversicherungspflichtig?

In der Regel sind Aufwandsentschädigungen beitragsfrei, sofern sie unter der steuerrechtlichen Freibetragsgrenze liegen. Übersteigt die Zahlung die Freibeträge (960 Euro bei Ehrenamtlichen, 3.300 Euro bei Übungsleitern), ist der übersteigende Teil beitragspflichtig, sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Häufig lässt er sich als Minijob abrechnen.

Wer bekommt eine Aufwandsentschädigung?

Eine Aufwandsentschädigung kann ein Verein grundsätzlich für jede ehrenamtliche Tätigkeit zahlen. Der Empfänger der Aufwandsentschädigung muss nicht mal Vereinsmitglied sein.

Zum Beispiel können externe Ehrenamtler, freiberufliche Trainer oder Dozenten sowie Rentner, je nach Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Form einer Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale erhalten. Eine Besonderheit gilt für den Vorstand: Er ist nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB unentgeltlich tätig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Soll dem Vorstand dennoch eine Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden, muss dies in einer zusätzlichen Klausel in der Satzung festgehalten werden. Gibt es eine solche Klausel nicht und es wird trotzdem eine Entschädigung an den Vorstand gezahlt, kann dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Ehrenamtliche Vorstände und Vereinsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten (§§ 31a, 31b BGB, Grenze seit 2026; vorher 840 Euro). Wer mehr erhält, verliert dieses Haftungsprivileg.

Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt (Ehrenamtspauschale)

Können zusätzliche Kosten eines Ehrenamtlers nicht in der Abrechnung detailliert aufgezählt werden, so greifen Vereine auf die Ehrenamtspauschale bzw. den Ehrenamtsfreibetrag (960 Euro im Jahr) zurück. Mit diesem werden alle Aufwendungen für den ehrenamtlich Tätigen steuerfrei und sozialversicherungsfrei abgegolten.

Wer zahlt eine Aufwandsentschädigung für Ehrenamt?

Im Regelfall zahlt der Verein die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, aber auch externe ehrenamtliche Helfer.

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Aufwandsentschädigung für Betreuer

Betreuer erhalten bei einer gemeinnützigen Nebentätigkeit in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ebenfalls eine Aufwandsentschädigung. Steuerfrei ist hier gemäß § 3 Nr. 26b EStG eine Aufwandsentschädigung bis zu maximal 3300 Euro jährlich.

Wer zahlt eine Aufwandsentschädigung für Betreuer?

Betreuer im Verein, etwa Jugend- oder Freizeitbetreuer, fallen unter die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (bis 3.300 Euro im Jahr).
Davon zu unterscheiden sind ehrenamtliche rechtliche Betreuer nach dem Betreuungsrecht. Sie erhalten eine Aufwandspauschale nach § 1878 BGB. Diese ist nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei, soweit sie zusammen mit Einnahmen aus Übungsleiter- und vergleichbaren Tätigkeiten 3.300 Euro im Jahr nicht übersteigt. Gezahlt wird sie von der betreuten Person, bei Mittellosigkeit von der Staatskasse.

Aufwandsentschädigung für Übungsleiter (Übungsleiterpauschale)

Sie können in einem Verein sowohl als Ehrenamtler tätig sein als auch eine Übungsleiterpauschale erhalten. Bedingung ist jedoch, dass sich die beiden Tätigkeiten maßgeblich unterscheiden.

Zum Beispiel, ist das der Fall, wenn Sie als Vorstand aktiv sind und als solcher die Leitung des Vereins übernehmen, gleichzeitig aber als Übungsleiter für das Training einer Sportmannschaft verantwortlich sind (siehe auch).

Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 Euro im Jahr.

► Weitere Informationen zur Übungsleiterpauschale

 

Welche Aufwendungen können dem Vorstand erstattet werden?

Dem Vorstand können grundsätzlich alle Aufwendungen erstattet werden, die mit dem Verbrauch des Vorstandsvermögens zusammenhängen. Dabei muss der Vorstand folgende Kriterien erfüllen:

  • die Aufwendung ist notwendig für die Tätigkeit
  • der Umfang der Aufwendung entspricht dem Zweck
  • die Kosten können durch Quittungen u.ä. belegt werden

Aufgewendete Arbeitszeit und verpasste Verdienstmöglichkeiten können hingegen nicht erstattet werden.

Was ist eine angemessene Aufwandsentschädigung?

Gemäß § 55 AO darf ein Verein seine Mittel nur der Vereinssatzung entsprechend verwenden. Somit darf er den Vereinsmitgliedern keine Gewinnanteile auszahlen oder sie für Arbeitsleistungen entlohnen.  

Dementsprechend hält sich eine angemessene Aufwandsentschädigung innerhalb der Freibetragsgrenze. Wie hoch Ihre Aufwandsentschädigung letztendlich ausfällt, können Sie mithilfe eines Aufwandsentschädigungsrechners herausfinden.

Zählt die Aufwandsentschädigung als Vergütung, Entgelt oder Einkommen?

Die Aufwandsentschädigung zählt zu den Einkünften und ist somit vom Prinzip her steuerpflichtig. Im Rahmen des Ehrenamtes gibt es jedoch Freibeträge (Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale), die steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind.

Wird der Freibetrag überschritten, so hat der Ehrenamtler gemäß Einkommensteuergesetz eine Einkünfteerzielungsabsicht. In Folge sind die Mehreinkünfte steuerpflichtig.

Diese gelten dann, als:

  • Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung

Eine Erstattung von Aufwendungen, die unabhängig davon durch Quittungen belegt werden können, bleiben weiterhin steuerfrei.

Wo trage ich die Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung ein?

Steuerfreie Pauschalen geben Sie in der Einkommensteuererklärung an: bei Arbeitnehmertätigkeit in der Anlage N, bei selbständiger Tätigkeit in der Anlage S, jeweils im Abschnitt zu steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26/26a EStG. Die Zeilennummern ändern sich jedes Jahr.

Vordruck für eine Aufwandsentschädigung

Der Vordruck für eine Aufwandsentschädigung sollte folgendes beinhalten:

  • Nennung der beteiligten Parteien Verein (Auftraggeber) und Ehrenamtler (Auftragnehmer) gemäß den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • dass der Ehrenamtler eine unentgeltliche Tätigkeit übernimmt
  • dass der Verein Unkosten durch eine Ehrenamtspauschale ausgleicht
  • Informationen zu einem auszustellenden Arbeitszeugnis
  • Angaben zur ordentlichen und fristlosen Kündigung

Beispiel für den Vordruck einer Aufwandsentschädigung

*dieses Dokument wurde von ehrenamt24 bereitgestellt

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