Was ist 2024 zu beachten?
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Die Sportveranstaltung unterliegt im Gegensatz zu anderen Vereinsveranstaltungen einer eigenen Sondervorschrift im Steuerrecht. So kann die sportliche Veranstaltung gemäß Abgabenordnung (AO) als Zweckbetrieb gehandhabt werden.
Was eine Sportveranstaltung genau ist. Welche steuerrechtlichen Besonderheiten mit der Sportveranstaltung einhergehen. Und unter welchen Bedingungen die Sportveranstaltung in einen der anderen Steuerbereiche fällt, erklären wir Ihnen in folgendem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze:
Als Sportveranstaltung bzw. sportliche Veranstaltung gilt gemäß § 67a 1 bis 15 Anwendungserlass zur AO (AEAO) die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es Sportlern erlaubt, einer sportlichen Aktivität nachzugehen.
Dabei müssen die Sportler nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Somit zählt auch ein Sportkurs oder ein Wettkampf, an dem Nichtmitglieder teilnehmen als Sportveranstaltung. Ebenso gilt als Sportveranstaltung, wenn ein Sportverein seine satzungsgemäßen sportlichen Aktivitäten bei einer fremden Veranstaltung ausführt.
Nach § 65 der AO greift für Sportveranstaltungen eines Sportvereins eine Sonderregelung (siehe auch). Dieser ist nämlich den allgemeinen Regeln eines Zweckbetriebes unterworfen, was mit einigen Vorzügen wie z.B. Steuervergünstigungen einhergeht.
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Sportreisen
Sportreisen gelten dann als Sportveranstaltung, sobald die sportliche Aktivität ein notwendiges Element der Reise ist (z.B. Anfahrt zu einem Wettkampf). Wird hingegen bei einer Erholungsreise parallel Sport getrieben, zählt diese nicht als Sportveranstaltung.
Sportunterricht, Sportkurse und Sportlehrgänge
Sportunterricht, Sportkurse oder Lehrgänge gelten ebenfalls als Sportveranstaltung, unabhängig davon, ob der Trainer oder Übungsleiter für seine Tätigkeit entschädigt wird oder nicht. Auch die Form der Entschädigung (Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte) spielt keine Rolle (mehr zum Thema).
Verkauf von Speisen, Getränken und Werbung
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Einnahmen aus der Werbung zählen nicht zur Sportveranstaltung, unabhängig davon an wen verkauft wird. Das ist auch dann noch der Fall, wenn Sie die Einnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung erzielen.
So fallen die Einnahmen aus Verkauf und Werbung in der Regel in den Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Unterhaltung von Club-Häusern, Vereinsheimen oder Kantinen wird ebenfalls nicht als sportliche Veranstaltung eingestuft.
Nimmt der Verein ein einheitliches Eintrittsgeld für die Sportveranstaltung (Zweckbetrieb) und die Bewirtung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), so werden die Einnahmen geschätzt und anschließend auf beide Bereiche aufgeteilt.
Vermietung von Sportstätten und Sportgeräten
Die Vermietung von Sportstätten und Sportgeräten im Sinne sportlicher Betätigung für länger als 6 Monat, zählt zum Bereich Vermögensverwaltung. Die Frage nach der Behandlung als Sportveranstaltung fällt damit raus.
Eine Vermietung unter 6 Monaten gilt nicht als Sportveranstaltung und wird dem Zweckbetrieb nur dann zugeordnet, wenn es sich bei den Mietern um Vereinsmitglieder handelt.
Sportveranstaltungen für Kinder
Sportveranstaltungen für Kinder werden allgemein als Sportveranstaltungen betrachtet. Bedingung ist jedoch, dass sie den Zweck haben, Kinder und Jugendliche in einer sportlichen Umgebung zu fördern und ihnen den Zugang zum Sport zu erleichtern. Die sportliche Veranstaltung wird dann üblicherweise dem ideellen Bereich zugeordnet oder als Zweckbetrieb behandelt.
Ob und wann Sie eine Sportveranstaltung anmelden müssen, hängt von Art und Größe der Veranstaltung sowie den örtlichen Gesetzen ab. Entscheidend ist jedoch vor allem, ob die Veranstaltung öffentlich oder privat ist.
Für ein privates Treffen benötigen Sie im Normalfall keine Genehmigung. Findet die Sportveranstaltung hingegen öffentlich statt, so müssen sie diese bei der zuständigen Behörde anmelden.
Als öffentlich gilt eine Sportveranstaltung im Übrigen, sobald die Öffentlichkeit Zutritt zur Vereinsveranstaltung hat. Das ist wiederum bedingt durch den Veranstaltungsort oder dem Verhältnis der Gäste zum Veranstalter. Sind beispielsweise nur eingeladene Gäste zur Veranstaltung zugelassen, gilt diese als privat.
Auch die Anzahl der Gäste kann entscheidend dafür sein, ob die Veranstaltung als privat oder öffentlich eingestuft wird. Viele Teilnehmer weisen in diesem Sinne auf mehr Öffentlichkeit hin.
Besonders wichtig für den Sportverein: werden Eintrittskarten verkauft bzw. Eintrittsgelder entgegenkommen, so gilt die Veranstaltung als öffentlich. Folglich muss sie angemeldet werden (siehe auch).
Im Regelfall ist die Anzahl der Zuschauer nicht weiter für die steuerliche Behandlung einer Sportveranstaltung entscheidend. Vielmehr wird die Art der Veranstaltung, die Einkommensquellen der Veranstaltung und die Verwendung der Einkünfte, berücksichtigt.
Sportveranstaltungen können also unabhängig von der Teilnehmerzahl als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb und damit eben steuerpflichtig oder steuerfrei sein.
Sind keine Zuschauer bei der Sportveranstaltung anwesend, kann sich das auf die Behandlung als Zweckbetrieb auswirken. So ist es ohne Zuschauer wahrscheinlicher, dass der Veranstalter keine kommerziellen Ziele verfolgt, da keine Einnahmen über Eintrittskarten erzielt werden. Die Einnahmen aus der Veranstaltung werden damit eher dem ideellen Bereich zugeordnet. Letztendlich entscheidet allerdings die Form der Organisation über die endgültige Einstufung, nicht die Anzahl der Zuschauer.
Je nach Gestaltung und Ausrichtung von Sportveranstaltungen lassen sie sich einem von 3 Steuerbereichen zuordnen: den ideellen Bereich, den Zweckbetrieb oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zweckbetrieb
Die sportliche Veranstaltung eines Sportvereins mit angemessenem Satzungszweck fällt in den Steuerbereich Zweckbetrieb, sofern, die Bruttoeinnahmen aus allen Sportveranstaltungen nicht, die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro jährlich (Umsatzsteuer eingeschlossen) überschreiten.
Überschreitet der Verein die Zweckbetriebsgrenze, setzt allerdings keine bezahlten Sportler ein, so kann er den Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze erklären (siehe § 67a Abs. 2 AO). Sportler, die lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten, sind nicht von dieser Regelung betroffen.
Die Sportveranstaltung ist damit weiterhin dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Der Verein bindet sich in Folge 5 Jahre an die Verzichtserklärung. Als ein bezahlter Sportler gilt im Übrigen, wer eine Beschäftigung als Sportler ausführt oder als Werbeträger fungiert (Artikel zum Thema:Sponsoring im Sportverein).
Zweckbetrieb - Überschuss und Verlust
Der Sportverein profitiert ungemein von der Behandlung einer Sportveranstaltung als Zweckbetrieb. So fallen auf Überschüsse aus dem Zweckbetrieb keine Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Darüber hinaus greift die ermäßigte Umsatzsteuer von nur 7 % (mehr zum Thema: Steuern im Sportverein).
Des Weiteren ist der Verlust aus dem Zweckbetrieb in Form einer Sportveranstaltung unbedenklich für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. So kann dieser durch Einnahmen aus dem ideellen Bereich gedeckt werden.
Ideeller Bereich
Jugendarbeit, Trainingsarbeit und Spiele, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, sind dem ideellen Bereich zuzuordnen, da die Einnahmen dem satzungsmäßigen Vereinszweck dienen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Wird die Zweckbetriebsgrenze überschritten, zählt die Sportveranstaltung nicht mehr länger zum Zweckbetrieb, sondern sie wird im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verortet. Damit ist sie steuerpflichtig (§ 67a Abs. 1 AO).
Auch wenn die Aufwandsentschädigungsgrenze überschritten wird, wird die sportliche Veranstaltung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Gleiches gilt, wenn Sportler aus anderen Vereinen vergütet werden (unabhängig von der Freibetragsgrenze der Aufwandsentschädigung).
Ebenso wird der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Die Überschüsse aus Verkauf und Werbung dürfen aber laut § 64 Abs. 2 AO als Verluste der Sportveranstaltung abgeschrieben werden (mehr zum Thema).
Als Veranstalter haftet ein Sportverein für alle Sach- und Personenschäden, die Teilnehmern während der Sportveranstaltung zustoßen. Die folgenden Schadensansprüche können die Vereinskasse massiv belasten.
Seien Sie vorbereitet: Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung deckt alle Unkosten aufgrund berechtigter wie unberechtigter Schadensersatzansprüche, während des Veranstaltungszeitraums ab.
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