Themenüberblick:
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Das Wichtigste in Kürze:
Spenden sind eine wesentliche Einnahmequelle für gemeinnützige Vereine. So können Vereine über Spenden nicht nur ihren steuerbegünstigten Vereinszweck fördern, sondern auf Wunsch des Spenders auch das Vereinsvermögen aufbauen.
Der Spender kann sich im Gegenzug die Spende von der Steuer absetzten lassen. Hierzu benötigt dieser jedoch zunächst eine Spendenbescheinigung, die der gemeinnützige Verein ausstellt, um die Spende beim Finanzamt zu bestätigen.
Dabei kann eine falsch ausgefüllte Spendenbescheinigung schnell in der Haftung des Vereins resultieren. Damit Sie sich optimal vorbereiten können, haben wir im folgenden Beitrag alles Wissenswerte zum Thema Spenden und Spendenbescheinigung im Verein zusammengestellt.
Unter Spenden versteht man grundsätzlich freiwillige Abgaben ohne Gegenleistung. Natürliche Personen können Spenden gemäß § 10b Einkommensteuergesetz (EstG) mit bis zu 20 % von der Steuer abziehen. Gleiches gilt für Körperschaften nach § 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Für gemeinnützige Vereine gibt es gemäß Spendenrecht vier Arten von Spenden:
Geldspende
Geldspenden sind Überweisungen oder Bargeld übergaben, die der Spender freiwillig und unentgeltlich leistet. Zu beachten ist dabei, dass der gespendete Betrag ordnungsgemäß auf der Spendenbescheinigung vermerkt wird.
Ebenso müssen Name, Vorname und die Adresse des Spenders korrekt angegeben werden. Ist der Spender eine Körperschaft, so wird der Name des Unternehmens in der Spendenbescheinigung vermerkt.
Aufwandsspende
Aufwandsspenden sind Spenden, die in Form von Aufwendungen für den Verein entrichtet werden. Hierzu zählen z.B. Fahrten mit dem privaten Wagen für den Vereinszweck. Aufwandsspenden werden dabei stets der Geldspende zugeordnet.
Voraussetzung ist der Verzicht auf eine Aufwandsentschädigung. Ebenso erhält der Spender eine Spendenbescheinigung, sofern er folgende Bedingungen erfüllt:
Hinweis: Eine Erstattung der Aufwendungen muss in der Vereinssatzung oder einem separaten Vertrag verankert sein. Auf der Spendenbescheinigung muss zudem eindeutig vermerkt werden, dass es sich bei der Spende um eine Erstattung der Ansprüche handelt.
Sachspende
Bei einer Sachspende werden Gebrauchsgegenstände gespendet. In der Spendenquittung muss dabei der Wert der Spende und auch die Wertermittlung festgehalten werden.
Geht es um einen neuwertigen Gegenstand, so kann eine entsprechende Rechnung eingereicht werden. Ist der Gegenstand hingegen gebraucht, so ist der Verein verpflichtet, den aktuellen Verkaufswert unter Rücksicht auf Alter, Kaufpreis und Abnutzung abzuschätzen. Hilfreich sind dabei die amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen).
Vergütungsspende
Vergütungsspenden sind Spenden, die durch Arbeitszeit für den Verein geleistet werden. Dabei erbringt der Spender eine Arbeitsleistung, ohne dafür eine Entlohnung zu verlangen. Auch die Vergütungsspende kann der Spender als Sonderausgabe in der Steuerklärung angeben. Voraussetzung ist, dass der Spender seine Tätigkeit schriftlich mit dem Verein vereinbart und danach auf die Entlohnung verzichtet.
Um Spenden steuerlich abzusetzen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Wo kann man Spenden in der Steuererklärung eintragen?
Spenden gelten als Sonderausgaben und werden entsprechend in der Steuererklärung in der Anlage der Sonderausgaben ab Zeile 5 eingetragen. Darüber hinaus wird zwischen Spendenempfängern unterschieden:
Sind Mitgliedsbeiträge als Spenden abzugsfähig?
Zahlt ein Mitglied einen zu hohen Mitgliedsbeitrag, so kann der Verein den Überschuss als Spende abrechnen. Entsprechend ist diese Differenz von der Steuer abzugsfähig.
Ebenso können Mitgliedsbeiträge ähnlich wie Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Organisation, welche die Beiträge bezieht, einem altruistischen Zweck nachgeht. Mitgliedsbeiträge an freizeitnahe Vereine können nicht abgesetzt werden.
Wie kann man spenden buchen?
Spenden sind dem Zufluss-Prinzip unterworfen. Für die Spendenbescheinigung ist es deshalb essenziell zu vermerken, wann die Spende dem Verein zugeflossen ist. In den Aufzeichnungen des Vereins sind Spenden separat aufzuführen.
Eine Möglichkeit ist es, die Spenden in einem Spendenbuch festzuhalten. Hier werden Datum, Art der Spende, Höhe der Spende und der Name des Spenders eingetragen.
Eine Bargeldspende wird in der Vereinskasse verbucht. Überweisungen auf das Bankkonto des Vereines sind auf das Spendenkonto bzw. Ertragskonto zu verbuchen. Inzwischen gibt es auch Vereinssoftware, in der Sie ein entsprechendes Konto für Spenden anlegen können.
Ein gemeinnütziger Verein ist berechtigt, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, damit der Spender seine Spenden nachweisen kann. Diese wird umgangssprachlich Spendenquittung oder Spendenbescheinigung genannt.
Warum wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt?
Der Spender braucht die Spendenbescheinigung, um seine Spende von der Steuer abzusetzen. So kann der Spender seine Spende mit bis zu 20 % in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung als Sonderabgabe absetzten.
Wer bekommt eine Spendenbescheinigung?
Der Spender bekommt als Beweis für seine Spende eine Spendenbescheinigung. Die Spendenbescheinigung wird vom gemeinnützigen Verein, als Empfänger der Spende, ausgestellt.
Wo liegt der Unterschied zwischen Spendenquittung und Spendenbescheinigung?
Es gibt keinen Unterschied zwischen Spendenquittung und Spendenbescheinigung, beide Begriffe werden synonym verwendet und bezeichnen einen Spendennachweis. Offiziell wird die Spendenbescheinigung bzw. Spendenquittung amtliche Zuwendungsbestätigung genannt.
Generell wird im Spendenrecht zwischen Kleinspenden und Großspenden unterschieden. Je nachdem, ob es sich um eine Kleinspende oder Großspende handelt, liegen folglich andere Regeln bei der Steuerklärung vor.
Kleinspenden (Spenden bis 300 Euro)
Bei Spenden bis maximal 300 Euro ist keine Spendenbescheinigung für die Absetzung der Steuer beim Finanzamt erforderlich. Es ist bereits ausreichend, wenn der Spender gemeinsam mit der Steuerklärung eine Buchungsbestätigung seiner Bank ans Finanzamt weiterleitet.
Allgemein hin spricht man in diesem Fall von einem vereinfachten Spenden-Nachweis. Zu beachten ist dabei, dass folgende Daten im Spenden-Nachweis vermerkt, sind:
Großspenden (Spenden über 300 Euro)
Ist die Spende höher als 300 Euro, so muss der Spender als Nachweis für die Spende eine Spendenbescheinigung einreichen, die vom Verein ausgestellt wurde. Dabei sind stets die Mustervorlagen der amtlichen Finanzverwaltung zu verwenden.
Folgende Voraussetzungen muss ein gemeinnütziger Verein erfüllen, um Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen:
Hinweis: Ist mindestens eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Spender seine Spenden nicht absetzten und auch keine Spendenquittung erhalten.
Der Freistellungsbescheid ist ein Dokument des Finanzamtes, welches ausgestellt wird, nachdem die Gemeinnützigkeit eines Vereines geprüft und bestätigt wurde. Er gilt fünf Jahre lang, kann jedoch bei Verlust der Gemeinnützigkeitauch entzogen werden.
Die Spenden dürfen laut Spendenrecht ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck zufließen und nicht zum Vermögensaufbau genutzt werden. Ausnahme ist, wenn der Spender seine Spende im Sinne des Vermögensaufbaus leistet (mehr zum Thema Vereinsvermögen).
Spendenquittungen können nur ausgestellt werden, wenn die Spende freiwillig erfolgt und der Spender keine Gegenleistung erhält. Gegenleistungen können nicht steuerlich abgesetzt werden. Ebenso können Spenden aufgrund eines richterlichen Beschlusses nicht abgesetzt werden.
Grundsätzlich dürfen Vereine, die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck nachgehen und über einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes als gemeinnützig anerkannt sind, Spendenbescheinigungen ausstellen.
Grundsätzlich können auch andere gemeinnützige Organisationen Spenden erhalten und folglich Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
Gemeinnützige GmbH (gGmbH) und Gemeinnützige UG (gUG)
Auch eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) und die gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (gUG) dürfen Spendenquittungen ausstellen, insofern sie, Spenden für einen gemeinnützigen Zweck ohne Gegenleistung erhalten. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie beim gemeinnützigen Verein.
Bildungseinrichtungen (mit Förderverein)
Schulen können grundsätzlich ebenfalls Spenden erhalten, müssen jedoch vorsichtig sein, dass die Spenden nicht als Bestechungsversuch gewertet werden. Eine Alternative bietet an dieser Stelle der Förderverein. Hierbei handelt es sich um Vereine, die gegründet werden, um Schulen, Kindergartenstätten und Bildungseinrichtungen finanziell zu unterstützen (siehe auch).
Die Spende kann somit direkt an den Förderverein getätigt werden, sofern dieser den Status der Gemeinnützigkeit erlangt. Folglich kann der Förderverein auch Spendenbescheinigungen und Spendenquittungen ausstellen.
Kann ein nicht gemeinnütziger Verein Spendenquittungen ausstellen?
Ein nicht gemeinnütziger Verein kann keine Spendenquittungen ausstellen, da dies ausschließlich gemeinnützigen Organisationen vorbehalten ist.
Die Spendenbescheinigung kann nur durch eine satzungsberechtigte Person ausgestellt werden. Im Regelfall ist das die Vertretung des Vereins. Die Mitgliederversammlung darf jedoch laut Spendenrecht beschließen, dass auch andere Mitglieder die Spendenbescheinigung ausstellen. Üblicherweise übernehmen diese Aufgabe:
Der satzungsberechtigte Vertreter ist für das Unterzeichnen der Spendenbescheinigung verantwortlich. Dabei muss diese nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Meist genügt eine eingescannte Unterschrift. Bei einer vereinfachten Spendenbescheinigung sogar eine maschinelle Unterschrift.
Eine Spendenbescheinigung ist nach dem von den Finanzministerien der Bundesländer vorgegebene Mustern zu erstellen. Hierbei gibt es abhängig von der Spendenart und dem Spender verschiedenen Musterdokumente (Muster für Zuwendungsbestätigungen).
Ausstellen der Spendenbescheinigung - Welche Angaben sind wesentlich?
Folgende Angaben sollte die Spendenbescheinigung enthalten:
Spendenbescheinigung - Welches Datum wird vermerkt?
Das Datum auf der Spendenbescheinigung muss mit dem tatsächlichen Datum des Spendeneingangs übereinstimmen. Das ist eben deshalb wesentlich, da das Datum für die steuerliche Absetzbarkeit benötigt wird.
Spendenbescheinigung - Art der Zuwendung
Zusätzlich sollte auf der Spendenbescheinigung die Art der Zuwendung festgehalten werden, dazu zählen:
Dürfen Duplikate von Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden?
Verliert der Spender die Zuwendungsbescheinigung, so kann grundsätzlich ein Duplikat der Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Wesentlich ist jedoch, dass das Duplikat auch als solches gekennzeichnet ist, z.B. in dem das Wort Duplikat in Großbuchstaben auf der Kopie platziert wird.
Die elektronische Spendenbescheinigung für Vereine
Der § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erlaubt es, Geldspenden durch eine elektronische Spendenbescheinigung nachzuweisen. Auf diese Weise wird dem Schatzmeister, dem Spender und den Finanzämtern der Spendenabzug erleichtert. Die elektronische Spendenbescheinigung funktioniert wie folgt:
Beim Bezug von Spenden und dem Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung gibt es für den Verein zudem zwei besondere Haftungsfälle zu beachten.
Ausstellerhaftung (Haftung bei falsch ausgestellter Zuwendungsbestätigung)
Stellt der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Spendenbescheinigung aus und bestätigt der Vorstand diese durch seine Unterschrift, so ist die Konsequenz die Ausstellerhaftung. So haftet der Verein gemäß § 10 b Abs. 4 2. Satz EstG mit 30 % der Spendenbeiträge.
Darüber hinaus kann eine zusätzliche Gewerbesteuer von 15 % anfallen, sofern es sich um eine gewerbesteuerpflichtige Körperschaft handelt. Diese betrifft ausschließlich den Verein und nicht etwa natürliche Personen im Verein.
Veranlasserhaftung (unzulässige Spendenverwendung)
Bei der Veranlasserhaftung haftet der Verein, wenn er seine Spenden falsch verwendet. Das ist dann der Fall, wenn der Verein entgegen den Vorgaben des Spenders handelt oder die Spenden außerhalb des steuerbegünstigten Vereinszwecks einsetzt.
Dabei kann sowohl der Verein als auch die verantwortliche natürliche Person mit dem Privatvermögen haften. Genau wie bei der Ausstellerhaftung haftet der Verein bzw. die natürliche Person mit 30 % der aufgewendeten Spendenmittel.
Haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen?
Die Vorstandsmitglieder bzw. der Unterschriften-Geber haften bei einer fehlerhaften Verwendung der Spendenmittel mit dem Privatvermögen. Mögliche Folgen sind:
Aufbewahrungsfrist - Wie lange muss man Spendenbescheinigungen aufbewahren?
Vereine sind dazu verpflichtet, alle ausgestellten Zuwendungsbestätigungen aufzubewahren. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sichergehen, dass Spendenbescheinigungen ordnungsgemäß verwendet werden.
Jede Spende, die ein Verein erhält, muss dieser festhalten. Kopien der Spendenbescheinigungen müssen entsprechend mindestens 10 Jahre lang als Nachweis aufbewahrt werden. Im Falle elektronischer Spendenbescheinigungen sind es 7 Jahre.
Der Spendenbetrag muss stets sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben auf der Spendenbescheinigung vermerkt werden. Wird also beispielsweise eine Spende von 1.425 Euro getätigt, so lautet die Formulierung wie folgt:
Eine alternative Formulierung funktioniert mit dem Ausschreiben einer jeden Zahl sowie einem X jeweils vor und hinter dem Betrag:
Mustervorlagen für Spendenbescheinigungen als PDF-Formulare erhalten Sie kostenlos unter:
Geldspenden, Mitgliedsbeiträge und Aufwandsspenden
Für Geldspenden,Mitgliedsbeiträge und Aufwandsspenden benötigen Sie Musterform 1 für die Steuerklärung. Darüber hinaus muss der Verein in Abschnitt A der Anlage 1 bestätigen, dass er die Spendenmittel nur für den steuerbegünstigten Satzungszweck aufwendet.
Sachspenden
Für Sachspenden benötigen Sie die Musterform 2. In der Musterform 2 sind dann alle genauen Informationen zur Sachspende anzugeben. Dazu zählen: das Alter, der Zustand, der Kaufpreis und der aktuelle Wert. Darüber hinaus wird vermerkt, wie der Wert des Gegenstandes erfasst wurde und ob es sich um eine Spende aus Privatvermögen oder Betriebsvermögen handelt.
Sammelbestätigungen
Erhält ein Verein gleich mehrere Spenden im Jahr, so kann er diese in einer Sammelbestätigung belegen. Grundsätzlich gelten dabei dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Spendenbescheinigung. Ausschließlich das Wort Sammelbestätigung wird ergänzt.
Auf der Rückseite der Sammelbestätigung werden die separaten Spenden im Detail festgehalten. Zu vermerken sind dabei Datum, Betrag und die Art der Spende. Im Falle von Aufwandsspenden muss zudem noch der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung vermerkt werden. Bei Sachspenden die Beschreibung ergänzt.
Anschließend werden die Spenden addiert. Der finale Betrag wird auf der Vorderseite der Spendenbescheinigung notiert. Ergänzend erfolgt noch der Hinweis, dass keine zusätzlichen Spendenbestätigungen für die jeweiligen Spenden erstellt werden.
Bei Fehlern in der Spendenbescheinigung macht sich der Verein mit dem Vereinsvermögen haftbar. Bei falsch verwendeten Spenden haftet der Vereinsvorstand sogar mit dem Privatvermögen.
Entsprechend ist es ratsam, dass sich der Verein in beiden Fällen durch eine Vermögensschaden-Haftpflicht und eine D&Q-Versicherung für Vereine absichert. Die Vermögensschaden-Haftpflicht deckt dabei das Vereinsvermögen ab, während die D&O-Versicherung das Privatvermögen der Organe schützt.
Bei uns erhalten Sie die Vermögensschaden-Haftpflicht und die D&O-Versicherung gemeinsam in einem Paket.
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