Welches Steuerformular vom gemeinnützigen Verein abgegeben werden muss, hängt vom jeweiligen Verein selbst ab. Grundsätzlich ist, aber jeder Verein meldepflichtig. Er muss sich also nach seiner Gründung als Steuersubjekt beim Finanzamt anmelden. Gleichzeitig erhält der Verein seine Steuernummer.
Frisch gegründete Vereine, die sich noch im ersten Finanzjahr befinden müssen, zunächst eine Steuererklärung einreichen. Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, so muss die Steuerklärung nur noch alle 3 Jahre eingereicht werden.
Anders sieht das hingegen bei Vereinen mit einem sogenannten umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. D.h. Vereine, die mehr als 45.000 Euro im Jahr erwirtschaften oder Vereine, die eigene Mitarbeiter beschäftigen. Diese müssen weiterhin eine jährliche Steuerklärung beim Finanzamt vorlegen.
Verfolgt ein gemeinnütziger Verein ausschließlich den steuerbegünstigte Satzungszweck, verfügt über keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bewegt sich im Rahmen der Freibetragsgrenze, so fällt die Steuererklärung komplett weg.
Das Finanzamt kontrolliert allerdings weiterhin alle 3 Jahre, ob die Gemeinnützigkeit des Vereins noch Bestand hat. Deshalb reicht jeder gemeinnützige Verein, weiterhin eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) ein.
Das sind die wesentlichen Formulare, die Ihr Verein unter Umständen abgegeben muss:
- Steuerformular – KSt 1
- Gemeinnützigkeitserklärung - Gem 1
- Vereinssatzung
- Jahresabschluss aller Jahre seit Vereinsgründung
- Tätigkeitsbericht aller Jahre seit Vereinsgründung
- Gewerbesteuererklärung
- Umsatzsteuerjahreserklärung
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Unterlagen für den Vereinsalltag