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Steuerrecht im gemeinnützigen Verein

Von diesen Steuervergünstigungen profitiert Ihr Verein 2025 


Das erfahren Sie in folgendem Beitrag:

  • Von welchen Steuervorteilen ein gemeinnütziger Verein profitiert

  • Welche Steuerbereiche im Verein von Bedeutung sind

  • Welche Steuern Ihr Verein entrichten muss

  • Welche Einnahmen und Rücklagen ein gemeinnütziger Verein besitzen darf

  • Welche Steuerformulare besonders wichtig sind

Diese Vereine & Verbände beraten, betreuen und versichern wir bereits

Deutscher Alpenverein
deutscher Volkshochschul Verband
Die gemeinnützigen Tafeln
Technisches Hilfswerk
Deutsche Jugendherbergswerk e. V.
Wikimedia Foundation
deutsche pfadfinderverbände e. V.
bayrischer Jugendring

Zusammenfassung

  • Die Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins werden grundsätzlich in 4 Steuerbereiche aufgegliedert:  den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Dabei gilt: Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und des Zweckbetriebs sind in der Regel steuerfrei.
  • Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind hingegen nur bis zu einem Freibetrag von 45.000 Euro im Jahr steuerfrei, danach sind die Einnahmen körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig. 
  • Umsatzsteuer zahlt ein gemeinnütziger Verein erst, sobald er einen jährlichen Bruttoumsatz von 22.000 Euro erwirtschaftet und im Folgejahr einen Bruttoumsatz von maximal 50.000 erzielt.
  • Für die Lohnsteuer gelten für den Verein genau dieselben Regeln wie bei einem gewöhnlichen Arbeitgeber. Stellt der Verein also einen Angestellten ein, so ist er lohnsteuer- wie auch sozialversicherungspflichtig.
  • Ehrenamtler, die eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale) bekommen, sind von dieser Regel ausgenommen.
  • Einnahmen aus Erbschaft, zweckgebundenen Geldspenden oder Sachspenden, Spendenaufrufen oder Schenkungen sind im Regelfall ebenfalls steuerfrei.
  • Darüber hinaus darf ein gemeinnütziger Verein auch über Rücklagen verfügen. Zweckgebundene Rücklagen unterliegen dabei der zeitnahen Mittelverwendung und müssen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks genutzt werden.
  • Freie Rücklagen müssen weder zeitnah aufgebraucht, noch für den Vereinszweck verwendet werden. Die freien Rücklagen sind jedoch auf maximal ein Drittel der Einnahmen und höchstens 10 % der zeitnahen Mittelverwendung beschränkt.

Der Status als gemeinnützige Organisation bietet Vereinen viele Vorteile. Sie haben es nicht nur einfacher, Sponsoren zu gewinnen und Zuschüsse zu erhalten, sondern genießen darüber hinaus attraktive Steuervergünstigungen.

Das Steuerrecht ist jedoch umfangreich. Gerade als Non-Profit müssen Sie zahlreiche Richtlinien und Ausnahmeregeln beachten. Für Laien ist es deshalb nicht immer leicht, Steuervorteile voll auszuschöpfen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, von welchen Steuervergünstigungen Ihr Verein 2025 tatsächlich profitiert. 

Unter anderem erfahren Sie: Welche Steuerbereiche für Ihren Verein entscheidend sind, welche Einnahmen, Überschüsse sowie Rücklagen ein gemeinnütziger Verein besitzen darf und welche Steuerformulare Sie stets zur Hand haben sollten.

Welche Steuervorteile hat ein gemeinnütziger Verein?

Grundsätzlich sind auch gemeinnütziger Vereine steuerpflichtig. Im Gegensatz zu gewinnorientierten Organisationen profitieren diese allerdings von einigen zusätzlichen Steuervergünstigungen hinsichtlich Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

So muss ein gemeinnütziger Verein beispielsweise keine Steuern für Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb zahlen. Außerdem sind Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Freigrenze von 45.000 Euro jährlich steuerfrei (mehr zum Thema). 

  • Hinweis: Die Gemeinnützigkeit wird gemäß § 52 der Abgabenordnung (AO) nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn sich der Verein selbstlos einem materiellen, geistigen oder sittlichen Zweck widmet.

Wann ist ein gemeinnütziger Verein steuerbefreit? Wann steuerpflichtig?

Gemeinnützige Vereine finanzieren sich über Mitgliederbeiträge, Spendengelder, Zuwendungen und Einnahmen aus den Vereinsaktivitäten. Diese Mittel sind so lange steuerbefreit, als der Verein sie im Sinne des Vereinszwecks verwendet. Zudem greifen Steuervorteile nur für Einnahmen, die aus dem ehrenamtlichen Bereich bzw. der Vereinssatzung hervorgehen.

Werden demnach Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt und übersteigen diese die Freibetragsgrenze von 45.000 Euro im Jahr (inklusive Umsatzsteuer), ist der Verein ertragssteuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Einnahmen, die nicht dem satzungsgemäßen Vereinszweck entsprechen. Besitzt der Verein Mitarbeiter, fällt überdies stets eine Lohnsteuer an.

  • Wichtig: Bei grob fahrlässigen Fehlern in der Steuerklärung wird dem Verein schlimmstenfalls die Gemeinnützigkeit entzogen. Darüber hinaus ist es Vereinen nicht erlaubt, finanzielle Mittel an ihre Mitglieder zu verschenken.

Die wichtigsten Unterlagen für das Finanzamt

  • Gemeinnützigkeitserklärung („Gem 1“)
  • Steuererklärung des Vorjahres
  • Kassenberichte und Einnahmenüberschussrechnungen
  • Rechnungslegung seit Vereinsbeginn
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen
  • Geschäftsberichte oder Tätigkeitsberichte

Welche Steuerbereiche hat ein Verein?

Die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins werden stets einem von 4 Steuerbereichen zugeordnet. Je nach Steuerbereich werden die Einnahmen und Ausgaben des Vereins schließlich anders versteuert. Im Folgenden werfen wir einen nähren Blick auf diese 4 Bereiche: 

Der ideelle Bereich

Zum ideellen Bereich zählen alle Einnahmen aus den alltäglichen Vereinsaktivitäten. Hierzu zählen beispielsweise Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen (siehe auch). Der ideelle Bereich ist frei von jeglichen Steuern. 

Die Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung umfasst Einnahmen, die durch das Anlegen von Vermögen erwirtschaftet werden. Dazu gehören zum Beispiel verzinsliche Kapitalanlagen oder auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

In der Regel ist die Vermögensverwaltung nicht steuerpflichtig, solange sie nicht zum neuen Vereinszweck wird oder der Verein den Großteil seiner Aktivität auf die Vermögensverwaltung ausrichtet.

Ebenfalls darf kein langfristiger Verlust aufgrund der Vermögensverwaltung entstehen, wenn dieser über zweckgebundene Gelder ausgeglichen werden muss. Zinsen und Dividenden zählen übrigens nicht zur Vermögensverwaltung und sind dementsprechend mit einer Abgeltungssteuer von 25 % belegt.

Der Zweckbetrieb

Zum Zweckbetrieb gehören diejenigen Einnahmen des Vereins, die darauf abzielen, den gemeinnützigen Vereinszweck zu fördern. Beispiele sind Eintrittsgelder, Startgelder oder Unterrichtsgebühren.

Auch der Zweckbetrieb ist üblicherweise steuerfrei. Er darf jedoch nicht mit anderen gewerblichen Unternehmen konkurrieren oder den Hauptteil der Vereinstätigkeit einnehmen.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht das Prinzip Leistung gegen Leistung im Vordergrund. Gemeint sind also Einnahmen, die aus einer eigenständigen und dauerhaften Tätigkeit, außerhalb des Vereinszwecks erwirtschaftet werden. Im Übrigen muss hier keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen Aktivitäten wie das Führen, eine Vereinsgaststätte oder das Schalten von bezahlten Anzeigen. Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind im Rahmen einer Freibetragsgrenze von 45.000 Euro im Jahr körperschafts- und gewerbesteuerfrei. Wird die Freibetragsgrenze vom Verein überschritten, sind entsprechenden Einnahmen zu versteuern (weitere Details zur Besteuerung des Vereins).

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Welche Steuern zahlt ein gemeinnütziger Verein? Wie hoch ist die Einnahmengrenze?

Neben den 4 Steuerbereichen im Verein, gibt es außerdem einige Steuerarten zu berücksichtigen. So profitiert der gemeinnützige Verein je nach Steuerart von bestimmten Steuervergünstigungen. Bei anderen Steuerarten kommt hingegen im Rahmen bestimmter Freibetragsgrenzen Steuerlast auf den Verein zu.

Besonders interessant sind dabei Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Sie sollten allerdings beachten, dass es Steuervorteile grundsätzlich nur für Einnahmen gibt, die über den Vereinszweck erzielt wurden.

Körperschaftssteuer

  • Vereinen, die gemäß Vereinssatzung gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen, sind körperschaftssteuerfrei
  • Die Steuervergünstigungen gelten für Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb lediglich für eine Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro jährlich
  • Überschüsse aus den anderen 3 Steuerbereichen des Vereins sind nicht steuerpflichtig im Rahmen einer Körperschaftssteuer
  • Im Mehrspartenverein wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der verschiedenen Abteilungen zusammengefasst. Entsprechend schnell ist die 45.000 Euro Grenze ausgeschöpft. Der Verein wird in Folge dazu aufgefordert, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzustellen
  • Für die Berechnung werden die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb saldiert. Von den Einnahmen werden folglich gemäß § 24 Körperschaftssteuergesetz 5.000 Euro abgezogen. Ist der Überschuss schließlich höher als 45.000 Euro, so ist der Verein verpflichtet, mit 15 % Körperschaftssteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag zu leisten

Gewerbesteuer

  • Die Gewerbesteuer wird von Gemeinden erhoben. Sie ist vom Gewerbeertrag, d. h. von den Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eines Vereins abhängig
  • Der Verein ist gewerbesteuerpflichtig, sobald er die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) im Jahr überschreitet
  • Ein Verein, der Gewerbesteuer zahlt, muss eine elektronische Gewerbesteuererklärung bei Finanzamt einreichen (es können Vorauszahlungen fällig werden)

Umsatzsteuer

  • Ein Verein kann gleichzeitig gemeinnützig und unternehmerisch tätig sein
  • In der Regel wird ein Verein als Kleinunternehmen behandelt. Er zahlt also erst dann Umsatzsteuer, wenn sein Bruttojahresumsatz des Vorjahres weniger als 22.000 Euro betrug und der Bruttojahresumsatz im folgenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro beträgt (Kleinunternehmerregelung)
  • Gewertet werden ausschließlich Einnahmen, die auf Gegenleistungen des Vereins beruhen (z.B. Eintrittsgelder oder Werbung) 
  • Das Umsatzsteuergesetz (UstG) enthält zudem zahlreiche Sonderfälle an Einnahmen, die von der Umsatzsteuer ausgenommen sind (Mehr dazu hier: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE))
  • Bei der Umsatzsteuer wird nicht in einem Geschäftsjahr gerechnet. Stattdessen wird jeder Umsatz selbstständig besteuert
  • Einnahmen aus dem ideellen Bereich sind umsatzsteuerfrei
  • Einnahmen aus dem Zweckbetrieb werden mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert
  • Einnahmen aus der Vermögensverwaltung werden mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert (Sonderfall: Vermietung)
  • Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden mit einem Regelsteuersatz von 7 % oder 19 % besteuert

Lohnsteuer

  • Stellt ein Verein Mitarbeiter ein, gilt der Vereinsvorstand als Arbeitgeber. Der Verein ist somit lohnsteuerpflichtig. Er muss demnach ein Lohnkonto für die Mitarbeiter einrichten und führen, Sozialabgaben an die Sozialversicherung leisten und die Lohnsteuer an das jeweilige Finanzamt weiterleiten
  • Die Höhe der Lohnsteuer hängt vom Arbeitsverhältnis und der Steuerklasse des Mitarbeiters ab
  • Bei geringfügigen Beschäftigungen leistet der Verein eine pauschale Abgabe von 30 % des Verdienstes
  • Für einen Minijob müssen keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben ausgezahlt werden. Eine zusätzliche Abgabe von 3,6 % für die Rentenversicherung wird nur abgeführt, wenn der Arbeitnehmer keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht
  • Ehrenamtler haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterfreibetrag). Hierfür fällt keine Lohnsteuer oder Meldepflicht an
  • Alle Ehrenamtler haben ein Anrecht auf eine steuer- und sozialabgabenfreie Ehrenamtspauschale von 840 Euro pro Person jährlich. Auch befristete oder einmalige Ehrenämter können mit einer Ehrenamtspauschale entschädigt werden
  • Eine Übungsleiterpauschale ist nur für bestimmte Tätigkeiten im Verein erhältlich, z.B. für Trainer, Übungsleiter oder Ausbilder. Es dürfen hier maximal 3.000 Euro im Jahr bzw. 250 Euro monatlich steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden

Weitere Steuerarten 

Schenkungsteuer und Erbschaftssteuer

Schenkungen oder Erbschaften sind steuerfrei, solange sie dem gemeinnützigen Vereinszweck zufließen. Die entsprechenden Einnahmen gelten dann als Einnahmen aus dem Steuerbereich der Vermögensverwaltung. Werden die finanziellen Mittel allerdings für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, so sind Schenkungen und Erbschaften steuerpflichtig.

Kraftfahrzeugsteuer und Grunderwerbssteuer

Was die Kraftfahrzeugsteuer und Grunderwerbssteuer angeht, ist der Verein im Regelfall den üblichen Regeln ausgesetzt. Die einzige Ausnahme betrifft die Grundsteuer. So kann sich der Verein gegebenenfalls durch einen Antrag im Grundsteuermessbetragsverfahren beim Finanzamt von der Grundsteuer befreien lassen.

Wettsteuer und Lotteriesteuer

Wird eine Lotterie ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck abgehalten und liegt der Gesamtpreis der Lose unter 40.000 Euro, so müssen keine Steuern gezahlt werden. Ansonsten wird die Lotterie mit 16 2/3 % des Bruttopreises aller Lose versteuert.

Im Fall einer kleinen Lotterie, in der lediglich Sachwertgewinne verspielt werden, ist die Lotterie steuerfrei, insofern der Gesamtpreis von 650 Euro nicht überschritten wird. Es kann jedoch weiterhin eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % anfallen.

Welche Einnahmen darf ein gemeinnütziger Verein haben?

Ein gemeinnütziger Verein darf folgende Einnahmen ertragssteuerfrei erzielen:

  • Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z.B. Beiträge, Spenden, staatliche Zuschüsse)
  • Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (z.B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Pachteinnahmen)
  • Einnahmen aus dem Zweckbetrieb (z.B. Eintrittsgelder, Startgelder, Nenngelder, Unterricht)
  • Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis zu einem Freibetrag von maximal 45.000 Euro (z.B. Führung einer Vereinsgaststätte, Bewertung von Veranstaltungen, Berufssport, Schalten von Anzeigen)

Fallen die Einnahmen aus dem, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch höher aus als 45.000 Euro, so sind Sie ertragssteuerpflichtig. Zudem sind die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Darüber hinaus dürfen folgende Einnahmen von einem gemeinnützigen Verein erzielt werden:

  • Einnahmen aus Erbschaft
  • Einnahmen aus zweckgebundenen Geldspenden oder Sachspenden
  • Einnahmen aus Spendenaufrufen
  • Schenkungen, die in den Steuerbereich Vermögensverwaltung fallen (z.B. Immobilien)

Eine Freibetragsgrenze gibt es für diese Einnahmen nicht. Außerdem hat der Verein die Option, diese Mittel übergangsweise für andere Zwecke als nur den Satzungszweck zu nutzen. Bedingung ist jedoch, dass hierdurch kein Verlust für den Verein entsteht.

So darf ein Verein z.B. Aktien anschaffen, Mietobjekte erwerben und Darlehen im Austausch gegen Zinsen vergeben, solange hieraus kein Verlust resultiert.

Warum darf ein gemeinnütziger Verein keine Gewinne machen?

Entgegen der allgemeinen Meinung darf auch ein gemeinnütziger Verein Gewinne machen. Es gibt jedoch Einschränkungen. So muss ein Verein seinen Gewinn in erster Linie im Sinne des Vereinszwecks, d.h. selbstlos einsetzten. Wirtschaftliche Ziele dürfen nur als Nebenzweck verfolgt werden.

Daraus folgt, dass ein gemeinnütziger Verein kein eigenes Vermögen und keine durchgehenden Gewinne erwirtschaften darf, wenn diese nicht dem Satzungszweck dienen. Darüber hinaus können Überschüsse in der Vereinskasse, zur Begrenzung öffentlicher Zuwendungen führen.

Wie darf ein gemeinnütziger Verein Geld verdienen?

Ein gemeinnütziger Verein muss seine Überschüsse in der Regel möglichst zeitnah, im Sinne des Vereinszwecks, aufbrauchen. „Zeitnah“ bedeutet dabei: spätestens in den nächsten zwei Finanzjahren. Wie so oft, sieht die Abgabenordnung jedoch auch hier Ausnahmen vor. 

So müssen folgende Mittel gemäß § 62 AO nicht zeitnah genutzt werden:

  • Zuwendungen infolge von Erbschaft (sofern der Erblasser keine alternative Nutzung im Testament hinterlassen hat).

  • Zuwendungen, die ausdrücklich für die Ausstattung, den Vermögensaufbau oder die Vermögenssteigerung des Vereins bestimmt sind.

  • Zuwendungen nach einem Spendenaufruf des Vereins. Aus dem Aufruf muss deutlich hervorgehen, dass die Fördermittel für den Aufbau des Vereinsvermögens vorgesehen sind.

  • Sachzuwendungen, die von vorneherein zur Vermögensverwaltung zählen (z.B. Immobilien).

Wichtig: Vereine, die weniger als 45.000 Euro im Jahr einnehmen, sind nicht von der Regel zur zeitnahen Mittelverwendung betroffen (siehe § 55 AO Absatz 1 Nummer 5).

Wie viel Geld darf ein gemeinnütziger Verein auf dem Konto haben?

Ein gemeinnütziger Verein darf nicht uneingeschränkt Vermögen auf seinem Konto anhäufen. So gilt auch hier laut § 55 AO der Grundsatz der Selbstlosigkeit und damit die Regel zur zeitnahen Verwendung der Mittel.

Entsprechend muss das Vermögen des Vereins im Zeitraum von maximal 2 Jahren im Rahmen des steuerbegünstigten Satzungszwecks eingesetzt werden. Vereine, die unter 45.000 Euro im Jahr erwirtschaften, sind von dieser Regel ausgenommen.

Wie viele Rücklagen darf ein Verein haben?

Ein gemeinnütziger Verein darf auch über finanzielle Rücklagen verfügen. Voraussetzung ist nach §62 AO aber, dass diese Rücklagen langfristig für den Vereinszweck verwendet werden. Unterschieden wird dabei zwischen freien Rücklagen und zweckgebundenen Rücklagen.

Freie Rücklagen

Freie Rücklagen sind in Ihrer Höhe begrenzt, ansonsten aber nicht von der zeitnahen Mittelverwendung oder der Bindung an den Satzungszweck betroffen. Demnach kann eine freie Rücklage für jeden Zweck und zu jedem Zeitpunkt verwendet werden

Insgesamt ist eine freie Rücklage auf maximal ein Drittel der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung und auf höchstens 10 % der zeitnahen Mittelverwendung beschränkt. Wenn der Verein diese Grenze im ersten Jahr nicht ausschöpft, so kann sie in den nächsten 2 Jahren ausgeglichen werden.

Zweckgebundene Rücklagen

Zweckgebundene Rücklagen sind nicht begrenzt, was Ihre Höhe angeht, dafür aber an die zeitnahe Mittelverwendung und den Vereinszweck gebunden. So werden zweckgebunden Rücklagen insbesondere dafür verwendet, ein satzungsgemäßes Projekt in einem bestimmten Zeitraum zu fördern. Nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums werden die Rücklagen wieder aufgelöst.

Das bedeutet, dass Vereine ihre Mittel ganz oder teilweise für die unten aufgeführten Arten von Rücklagen einsetzen dürfen:

  • Rücklagen, die notwendig sind, um den steuerbegünstigten Vereinszweck langfristig zu fördern
  • Rücklagen mit dem Ziel einer Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, sofern diese für den steuerbegünstigten Vereinszweck notwendig sind. Das Ausmaß der Mittel hängt von der Höhe einer üblichen Absetzung des Wirtschaftsguts ab. Die Notwendigkeit für die entsprechende Höhe der Mittel muss dabei belegt werden
  • Rücklagen, mit dem Ziel Gesellschaftsrechte zu erwerben, um so die Erhaltung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu ermöglichen. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Höhe dieser Rücklage auch die Höhe der freien Rücklage verringert

Unser Expertentipp – D&O-Versicherung

Im schlimmsten Fall büßt der Verein bei Missachtung der zeitnahen Mittelverwendung seine Gemeinnützigkeit ein. Die Verantwortung trägt dabei im Übrigen der Vorstand. In Folge muss sich dieser Schadensersatzansprüchen des Vereins stellen. Und dafür haftet er schließlich mit seinem Privatvermögen.

Die D&O-Versicherung bietet den Vereinsorganen in eben solchen Szenarien einen umfänglichen Schutz des Privatvermögens. Abgedeckt werden dabei sowohl fahrlässige Eigen- als auch Drittschäden.

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Welches Steuerformular benötigt der gemeinnützige Verein?

Welches Steuerformular vom gemeinnützigen Verein abgegeben werden muss, hängt vom jeweiligen Verein selbst ab. Grundsätzlich ist, aber jeder Verein meldepflichtig. Er muss sich also nach seiner Gründung als Steuersubjekt beim Finanzamt anmelden. Gleichzeitig erhält der Verein seine Steuernummer.

Frisch gegründete Vereine, die sich noch im ersten Finanzjahr befinden müssen, zunächst eine Steuererklärung einreichen. Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, so muss die Steuerklärung nur noch alle 3 Jahre eingereicht werden.

Anders sieht das hingegen bei Vereinen mit einem sogenannten umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. D.h. Vereine, die mehr als 45.000 Euro im Jahr erwirtschaften oder Vereine, die eigene Mitarbeiter beschäftigen. Diese müssen weiterhin eine jährliche Steuerklärung beim Finanzamt vorlegen.

Verfolgt ein gemeinnütziger Verein ausschließlich den steuerbegünstigte Satzungszweck, verfügt über keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bewegt sich im Rahmen der Freibetragsgrenze, so fällt die Steuererklärung komplett weg.

Das Finanzamt kontrolliert allerdings weiterhin alle 3 Jahre, ob die Gemeinnützigkeit des Vereins noch Bestand hat. Deshalb reicht jeder gemeinnützige Verein, weiterhin eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) ein.

Das sind die wesentlichen Formulare, die Ihr Verein unter Umständen abgegeben muss:

  • Steuerformular – KSt 1 
  • Gemeinnützigkeitserklärung - Gem 1
  • Vereinssatzung
  • Jahresabschluss aller Jahre seit Vereinsgründung   
  • Tätigkeitsbericht aller Jahre seit Vereinsgründung  
  • Gewerbesteuererklärung 
  • Umsatzsteuerjahreserklärung

Weitere Unterlagen, Dokumente und Formulare für den Vereinsalltag finden Sie hier:

Unterlagen für den Vereinsalltag

Steuererklärung für den Verein vergessen – Was nun?

Haben Sie vergessen, rechtzeitig die Steuererklärung für den Verein abzugeben, so müssen Sie meistens mit einem Verspätungszuschlag von 0,25 % je Monat und mindestens 25 Euro rechnen.

Je nach Kulanz des Finanzamts haben Sie aber auch noch die Chance, den Zuschlag zu umgehen. Verlängern Sie die Abgabefrist, erhalten Sie eine Steuererstattung, ist Ihre Steuer bei 0 Euro oder sind die Ausgaben so hoch, dass ein negativer Wert festgesetzt wird, verzichtet das Finanzamt auch mal auf den Verspätungszuschlag.

In jedem Fall sollten Sie sich jedoch umgehend beim Finanzamt melden und Aufschub beantragen. Meist erhalten Sie dann einige zusätzliche Wochen, um die Steuerklärung einzureichen. Ist auch die Verlängerung zu kurz, so sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden.

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