Umsatzsteuerpflicht gemeinnütziger Verein – Welche Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig?
Generell gibt es 2 Arten von Umsätzen in einem Verein: die umsatzsteuerbaren und nicht umsatzsteuerbaren Umsätze. Umsatzsteuerpflichtig sind dabei grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins, die als unternehmerische Tätigkeit gelten, d.h. Tätigkeiten, die mit einem direkten Leistungsaustausch verbunden sind. Das sind Tauschleistungen, bei denen Geld gegen Leistungen oder Gegenstände gehandelt wird (mehr zum Thema Besteuerung im Verein).
Im Folgenden einige Beispiele:
- Kostenpflichtiger Eintritt für Vereinsveranstaltungen
- Einnahmen aus der Vereinsgaststätte
- Kurzfristige Vermietung von Gegenständen und Vereinsstätten (z.B. Sportequipment)
- Spezielles Entgelt für Kurse außerhalb des eigentlichen Vereinsbetriebs
- Warenverkauf (z.B. Vereins-Merchandise)
- Verkauf von Speisen und Getränken (z.B. Kantine oder Vereinsfest)
- Angebot von Dienstleistungen gegen Entlohnung (z.B. Erstellen der Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfevereine)
- Sponsoring
Wann ist der gemeinnützige Verein von der Umsatzsteuer befreit?
Zunächst gilt: für den Verein bestehen in Hinsicht auf die Umsatzsteuer dieselben Regelungen, wie für Unternehmen. So ist der Verein erst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn er im vorherigen Jahr weniger als 22.000 Euro Umsatz gemacht hat und im folgenden Jahr weniger als 50.000 Euro Umsatz einnehmen wird.
Es greift hier die Kleinunternehmerregelung, der Verein wird als Kleinunternehmer behandelt. Erst wenn eine der beiden Freibetragsgrenzen überschritten ist, sind die Einnahmen des Vereins umsatzsteuerpflichtig.
Darüber hinaus gibt es auch einige Umsatzsteuerbefreiungen. Dazu zählen:
- Gewöhnliche Mitgliedsbeiträge, die von allen Mitgliedern gezahlt werden müssen
- Spenden
- Sportunterricht, der durch die Mitgliedsbeiträge entschädigt wird
- Verkauf eines Grundstückes des Vereins
- Langfristige Vermietung von Vereinsstätten
- Durchführung von Vereinsveranstaltungen im Sinne eines gemeinnützigen Zwecks oder eines Zwecks eines Berufsverbands
- Umsatz aufgrund von Teilnahmegebühren (z.B. Startgelder für ein Turnier)
Darüber hinaus gibt es im UstG einen Katalog an Umsätzen, die von der Umsatzsteuer ausgenommen sind. In diesem Sinne lohnt sich auch der Blick in die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
Wie viel Umsatz darf ein gemeinnütziger Verein erzielen?
Ein Verein wird gemäß Kleinunternehmerregelung als unternehmerisch tätig angesehen. Dementsprechend darf ein Verein nur 22.000 Umsatz im Vorjahr, so wie 50.000 Euro Umsatz im Folgejahr erzielen. Alles, was darüber hinaus, mündet in der Umsatzsteuerpflicht.
Hierbei werden allerdings nur Einnahmen verrechnet, die auf einem Leistungsaustausch beruhen. Also immer dann, wenn von dem Verein eine Gegenleistung für ein Entgelt erbracht wird oder bestimmte Waren geliefert werden.
Fällt die Umsatzsteuer für Mitgliedsbeiträge im Verein an?
Um zu entscheiden, ob Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind, unterscheidet der Fiskus zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen. Echte Mitgliedsbeiträge sind von der Umsatzsteuer befreit, unechte Beiträge hingegen steuerpflichtig. Die entsprechenden Regelungen sind in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR, R 4) verankert.
So liegt ein echter Beitrag dann vor, wenn die Zahlungen der Mitglieder unabhängig vom Leistungsumfang des Vereins erfolgen. Zudem muss die Höhe eines echten Mitgliedsbeitrags für alle Mitglieder gleich oder an feste Satzungsregeln zur Beitragshöhe gebunden sein (siehe auch).
Damit können Beiträge auch je nach Mitglied unterschiedlich sein. Entscheidend ist jedoch, dass die Beitragshöhe vom Leistungsumfang unabhängig ist. Beispielsweise ist eine Staffelung nach Alter, Beruf, Einkommen oder Mitgliedsstatus (aktives Mitglied oder Fördermitglied) möglich.
Erhalten Vereinsmitglieder nun für einen höheren Mitgliedsbeitrag Einzelleistungen, so handelt es sich um ein Leistungsentgelt gemäß § 1 UStG und damit um einen unechten Mitgliedsbeitrag.
Ebenso liegen unechte Beiträge vor, wenn Mitglieder des Vereins dauerhaft Zugang zu bestimmten Sonderleistungen (z.B. Nutzung von Vereinsanlagen) erhalten. Das ist auch dann noch der Fall, wenn es hierbei um Pauschalbeiträge für alle Mitglieder handelt oder Mitglieder die Leistung gar nicht erst beanspruchen.
Muss ein Sportverein Umsatzsteuer zahlen?
Sportvereine sind genauso wie jeder andere Verein § 19 UStG unterworfen und werden damit steuerrechtlich als Kleinunternehmen behandelt.
Entsprechend gilt auch hier: überschreitet der Sportverein entweder die Bruttojahresumsatzgrenze des Vorjahres 22.000 Euro oder die 50.000 Euro Grenze des Vorjahres, so zahlt er Umsatzsteuer (weitere Details zur Umsatzsteuer in Sportvereinen).