Insolvenzordnung – Was sie wissen müssen
Die Insolvenzordnung (InsO) ist das wichtigste Bundesgesetz im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Deutschland. So regelt diese alle Bestimmungen rund ums Insolvenzverfahren.
Darüber hinaus hält sie die Vorschriften zu den Rechten und Pflichten der am Insolvenzverfahren beteiligten Parteien (z.B. Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter) fest.
Wann muss ein Verein Insolvenz anmelden?
Hat ein Verein nicht mehr genügend Mittel, um seine finanziellen Verpflichtungen (z.B. Mieten, Löhne und Honorare) zu begleichen, gilt er als zahlungsunfähig. Somit ist er verpflichtet, unmittelbar einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ist die Verschuldung des Vereins allerdings gering und kann diese mit Sicherheit wieder ausgeglichen werden, kann das Insolvenzgericht gemäß § 17 Abs. 2, 1. InsO, die Zwangsvollstreckung vonseiten der Gläubiger unterbinden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein dies glaubwürdig belegen kann.
Insolvenzantragspflicht gemäß § 42 BGB – Wann muss der Verein einen Insolvenzantrag stellen?
Gemäß BGB § 42 Abs. 2. muss der Verein dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Vereins nicht mehr ausgleichen lässt.
Eine tragende Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Vereinsvorstand. Stellt der Vorstand fest, dass der Verein zahlungsunfähig ist, so muss er ohne Verzögerung den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Bedenkzeit erhält der Vorstand rechtlich gesehen im Übrigen nicht.
Kommt der Verein seiner Pflicht nicht nach, so macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Die Folge: Geldstrafe oder im schlimmsten Fall Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Fristen für die Insolvenzantragstellung
Einzige Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht ist die 3-Wochen-Frist. Gewährt wird sie jedoch, wenn der Verein belegt, dass er in einem Zeitfenster von 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) und 6 Wochen (bei Überschuldung) tatsächlich seine Finanzen sanieren kann.
Wie kann ein Verein Insolvenz beantragen?
Damit das Insolvenzverfahren problemlos abläuft, sollten Sie beim Beantragen eines Insolvenzantrages stets die Unterstützung eines Insolvenzverwalters oder Anwalts heranziehen. Grundsätzlich lässt sich der Prozess aber auf die 5 folgenden Schritte herunterbrechen:
- Prüfung der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
- Zusammenstellen von notwendigen Dokumenten (z.B. detaillierte Aufstellung der Schulden, Liste der Gläubiger, Vermögensverzeichnis, Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins)
- Einreichen des Insolvenzantrags beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht)
- Prüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht
- Bestellung eines Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht
Wo wird die Insolvenz beantragt?
Das Amtsgericht ist für das Insolvenzverfahren des Vereins zuständig und dient ab dann als Insolvenzgericht. Welches Amtsgericht konkret zuständig ist, ist an den Vereinssitz gebunden.
Wer kann die Insolvenz für den Verein beantragen?
Laut § 15 Abs. 1, InsO gibt es gleich mehrere Befugte, welche die Insolvenz des Vereins beantragen können. Naheliegend ist zunächst einmal der Vereinsvorstand, denn dieser ist immerhin für die finanzielle Situation des Vereins zuständig.
Zudem ist der Vorstand verpflichtet, seine Mitglieder stets über die Lage der Vereinsfinanzen aufzuklären. Ergo dürfen auch Vereinsmitglieder ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn Sie von der prekären Situation des Vereins erfahren.
Ebenso kann der Verein einen Liquidator bestellen, der für gewöhnlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens oder die Abwicklung des Vereins zuständig ist. Auch dieser hat das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Letztlich sind auch Gläubiger, Angestellte oder Dienstleister des Vereins gemäß § 14 Abs. 1, InsO berechtigt, einen Insolvenzantrag für den Verein zu stellen.
Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Gläubiger ein glaubhaftes rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Beispielsweise, wenn er nach bereits 2 Mahnungen immer noch offene Rechnung hat.
Wo müssen Insolvenzen veröffentlicht werden, wo kann man sie einsehen?
Insolvenzen und Insolvenzverfahren müssen in Deutschland an folgenden Stellen via Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht werden:
- Bei der auflagenstärksten lokalen oder regionalen Zeitung
- Beim Bundesanzeiger (amtliches Publikationsorgan der Bundesregierung)
- Website des zuständigen Amtsgerichts
- Beim Vereinsregister
Zuständig für die Veröffentlichung ist der Insolvenzverwalter. Dieser muss in einem Zeitrahmen von 14 Tagen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt geben.
Was sind Insolvenzbekanntmachungen?
Insolvenzbekanntmachungen werden von einem Gericht in einer lokalen oder regionalen Zeitung und einem öffentlichen Register veröffentlicht, um Gläubiger sowie andere darüber zu informieren, dass ein Verein für zahlungsunfähig erklärt, wurden ist.
Eine Insolvenzbekanntmachung beinhaltet im Regelfall die Informationen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters.