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Aufnahmegebühr im Verein – Ein praxisnaher Ratgeber für Vereine 2026


Aufnahmegebühr im Verein

Die Aufnahmegebühr ist für viele Vereine eine unverzichtbare Einnahmequelle. So deckt sie die Verwaltungskosten, gleicht zusätzliche Ausgaben für neue Mitglieder aus und stabilisiert die Vereinsfinanzen.

Dennoch ist hier Vorsicht geboten, denn gerade gemeinnützige Vereine müssen strenge Vorschriften beachten, wenn sie Aufnahmegebühren erheben wollen. Grobe Verstöße können dabei sogar zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen: Wann eine Aufnahmegebühr im Verein zulässig ist, wie hoch sie maximal sein darf und welche Regelungen Sie hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Aufnahmegebühren sind einmalige Beiträge, die neue Mitglieder beim Eintritt leisten, um den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. 

  • Grundsätzlich dürfen Vereine eine Aufnahmegebühr verlangen, allerdings muss diese klar in der Satzung verankert sein.

  • Besonders bei gemeinnützigen Vereinen muss die Aufnahmegebühr fair sein, sodass niemand durch hohe Kosten von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. 

  • Aktuell darf die Aufnahmegebühr im Durchschnitt nicht 2.200 Euro je neuem Mitglied im Jahr überschreiten.

1. Was bedeutet eine Aufnahmegebühr im Verein?

Aufnahmegebühren sind Beiträge, die neue Mitglieder beim Eintritt in einen Verein leisten. Der Zweck dieser Gebühren ist es, den Verein dabei zu unterstützen, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.

In der Regel wird die Aufnahmegebühr einmalig beim Eintritt fällig. Je nach Satzung kann die Zahlung aber auch auf mehrere Jahre verteilt werden. Sie wird entweder als klassische Geldzahlung oder als geldwerte Leistung (Sach- oder Arbeitsleistungen) beglichen. 

2. Dürfen Vereine eine Aufnahmegebühr erheben?

Grundsätzlich steht es jedem Verein frei, eine Aufnahmegebühr zu erheben. Wichtig ist dabei allerdings, dass eine solche Gebühr unmissverständlich in der Satzung verankert sein muss. Nur dann hat der Verein einen rechtlichen Anspruch darauf und ein neues Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr zu zahlen. 

Fehlt diese Grundlage hingegen, darf weder der Vereinsvorstand noch die Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr festlegen. Entscheidend ist außerdem die Höhe der Gebühr, gerade im gemeinnützigen Verein, denn dieser profitiert durch seinen Status von Steuervorteilen. 

Eben deshalb ist es nicht erlaubt, durch viel zu hohe Aufnahmegebühren Menschen von der Mitgliedschaft auszuschließen. Eine klare und verständliche Satzungsregelung sorgt auch hier dafür, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt.

  • Wichtig: Aufnahmegebühren sind keine Spenden. Dementsprechend dürfen Vereine dafür auch keine Spendenbescheinigung ausstellen.

 

Aufnahmeanspruch im Verein

Gemeinnützige Vereine sollen laut Gesetz die Allgemeinheit fördern. In der Praxis passiert das eher indirekt, sodass sich viele Angebote hauptsächlich an die eigenen Mitglieder richten. Das klassische Beispiel ist der Sportverein, der nur Kurse für die eigenen Mitglieder anbietet. 

Das ist nicht weiter ungewöhnlich. Wichtig ist nur, dass der Zugang zum Verein grundsätzlich offenbleibt. Das heißt aber nicht, dass Sie automatisch jede Person aufnehmen müssen. Sie dürfen weiterhin Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen, wie etwa eine Aufnahmegebühr, solange Ihr Verein nicht willkürlich Menschen ausschließt.

3. Warum eine Aufnahmegebühr im Verein erheben?

  • Finanzierung des Vereinszwecks: Aufnahmegebühren helfen, das Vereinsangebot zu finanzieren.

  • Startkapital für neue Mitglieder: Gerade am Anfang entstehen oft einmalige Kosten (z. B. für Mitgliedsausweise, Materialien oder Verwaltungskosten). Diese können durch die Aufnahmegebühr gedeckt werden.

  • Stabilisierung der Vereinsfinanzen: Durch die Gebühr werden finanzielle Engpässe vermieden und es wird langfristige Planungssicherheit geschaffen.

  • Abschreckung von „Schnell-Mitgliedschaften“: Durch die Aufnahmegebühr investieren neue Mitglieder von Anfang an mehr in den Verein. Dadurch wird verhindert, dass sich jemand kurz anmeldet und gleich wieder abmeldet, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

  • Wertschätzung der Mitgliedschaft: Eine Gebühr signalisiert, dass die Mitgliedschaft in Ihrem Verein einen gewissen Wert hat und ernst genommen wird.

4. Wie hoch darf eine Aufnahmegebühr im Verein sein?

Bei gemeinnützigen Vereinen darf die Aufnahmegebühr nicht so hoch sein, dass Teile der Allgemeinheit de facto von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind. Demnach gilt auch: Ist die Aufnahmegebühr zu hoch, kann das die Gemeinnützigkeit gefährden.

Die aktuelle Höchstgrenze (Stand: 2026) liegt bei durchschnittlich 2.200 Euro pro Mitglied und Jahr (siehe AEAO, Nr. 1.1 bis 1.3 zu § 52). Diese Beträge gefährden die Gemeinnützigkeit nicht, solange der Durchschnitt nicht überschritten wird.

Um den Durchschnitt zu berechnen, müssen Sie lediglich die Summe der Aufnahmegebühren durch die Anzahl der neu aufgenommenen Mitglieder teilen.

  • Hinweis: Bei Vereinen, deren Aktivitäten kostenintensiv sind (z. B. Golf- oder Segelvereine), ist die Einhaltung dieser Grenze besonders relevant.

 

Warum ist die Beitragshöhe im Verein begrenzt? 

Gemeinnützige Vereine sollen mit ihren Angeboten der Allgemeinheit dienen. Die Beiträge dürfen folglich nicht dazu verwendet werden, den Mitgliederkreis zu verkleinern oder potenzielle Interessenten bewusst abzuschrecken. Die Beitragshöhe für Aufnahmegebühren ist also begrenzt, damit sie fair bleibt und möglichst viele Menschen Zugang zum Vereinsleben bekommen. 

5. Umsatzsteuer bei der Aufnahmegebühr im Verein

Wenn Aufnahmegebühren in der Satzung festgelegt sind, werden sie in der Regel dem ideellen Bereich des Vereins zugeordnet. Das bedeutet, sie sind steuerfrei, also weder ertrags- noch umsatzsteuerpflichtig.

Anders sieht es aus, wenn die Aufnahmegebühr nicht nur eine Mitgliedschaft begründet, sondern eine konkrete Leistung des Vereins bezahlt. In diesem Fall muss sie entweder im Zweckbetrieb oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst werden (siehe EuGH-Urteil 2002).

Entscheidend ist hierbei, ob allgemein ein Leistungsaustausch vorliegt, nicht die tatsächliche Nutzung der Leistung. Diese Regelung gilt für alle Vereine, bei denen Gegenleistungen an die Vereinsmitglieder erbracht werden. Vereine, die Ihren Mitgliedern keine solchen Leistungen bieten, betrifft sie nicht (z. B. Fördervereine).

 

Umsatzsteuerbefreiung für Sportleistungen

Für sportliche Leistungen gemeinnütziger Sportvereine gilt in Deutschland Umsatzsteuerbefreiung. Das heißt, Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und körperlicher Ertüchtigung stehen (z. B. Training, Kurse oder die Nutzung von Sportanlagen), sind umsatzsteuerfrei, sofern sie von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht werden.

  • Hinweis: Die Befreiung gilt nicht automatisch für alle Vereinsleistungen. Sobald der Verein wirtschaftlich tätig ist (beispielsweise durch Gastronomie, Vermietung, Sponsoring-Events), fällt unter Umständen Umsatzsteuer an.

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