Grundsätzlich steht es jedem Verein frei, eine Aufnahmegebühr zu erheben. Wichtig ist dabei allerdings, dass eine solche Gebühr unmissverständlich in der Satzung verankert sein muss. Nur dann hat der Verein einen rechtlichen Anspruch darauf und ein neues Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr zu zahlen.
Fehlt diese Grundlage hingegen, darf weder der Vereinsvorstand noch die Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr festlegen. Entscheidend ist außerdem die Höhe der Gebühr, gerade im gemeinnützigen Verein, denn dieser profitiert durch seinen Status von Steuervorteilen.
Eben deshalb ist es nicht erlaubt, durch viel zu hohe Aufnahmegebühren Menschen von der Mitgliedschaft auszuschließen. Eine klare und verständliche Satzungsregelung sorgt auch hier dafür, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt.
Aufnahmeanspruch im Verein
Gemeinnützige Vereine sollen laut Gesetz die Allgemeinheit fördern. In der Praxis passiert das eher indirekt, sodass sich viele Angebote hauptsächlich an die eigenen Mitglieder richten. Das klassische Beispiel ist der Sportverein, der nur Kurse für die eigenen Mitglieder anbietet.
Das ist nicht weiter ungewöhnlich. Wichtig ist nur, dass der Zugang zum Verein grundsätzlich offenbleibt. Das heißt aber nicht, dass Sie automatisch jede Person aufnehmen müssen. Sie dürfen weiterhin Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen, wie etwa eine Aufnahmegebühr, solange Ihr Verein nicht willkürlich Menschen ausschließt.