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Tagesordnung – Ein praxisnaher Ratgeber für Vereine 2026


Tagesordnung

Die Tagesordnung bestimmt, was auf der Mitgliederversammlung wirklich zählt. Sie legt fest, welche Themen behandelt werden, ermöglicht es Vereinsmitgliedern, sich angemessen vorzubereiten und sichert eine rechtssichere Beschlussfassung.

Doch genau deshalb ist hier besondere Sorgfalt geboten. Denn, obwohl die Gestaltung der Tagesordnung im Ermessen des Vereins liegt, gibt es gewisse gesetzliche und satzungsrechtliche Vorgaben zu beachten.

Bereits kleine Fehler können dabei dazu führen, dass Beschlüsse angefochten oder im schlimmsten Fall für nichtig erklärt werden.

In diesem Ratgeber erfahren Sie: Wer die Tagesordnung festlegt, welche Inhalte sie zwingend enthalten muss und was bei Anträgen zur Aufnahme in die Tagesordnung zu beachten ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Tagesordnung legt fest, welche Themen in der Mitgliederversammlung behandelt werden und welche Beschlüsse gefasst werden sollen. Sie ermöglicht es den Mitgliedern, sich gezielt auf die Versammlung vorzubereiten.

  • Eine Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt, wobei sich bestimmte Inhalte aus der Satzung ergeben.

  • Jedes Mitglied darf, unabhängig von seinem Stimmrecht, Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Vorstand prüft diese und entscheidet anschließend, ob der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

1. Was ist eine Tagesordnung im Verein?

Eine Tagesordnung im Verein legt fest, welche Themen auf der Mitgliederversammlung behandelt werden und welche Beschlüsse gefasst werden sollen. Sie sorgt somit dafür, dass die Mitglieder sich angemessen auf die Versammlung vorbereiten können. 

  • Hinweis: Die in der Tagesordnung behandelten Themen werden als Tagesordnungspunkte bezeichnet.

     

Ist eine Tagesordnung bei der Mitgliederversammlung verpflichtend?

Damit alle Mitglieder im Bilde darüber sind, welche Beschlüsse der Verein fasst, ist eine Tagesordnung bei der Mitgliederversammlung grundsätzlich verpflichtend. Die Satzung kann jedoch festlegen, dass eine Tagesordnung in bestimmten Fällen entbehrlich ist.

Das ist etwa der Fall bei:

  • Eiligen Versammlungen: Treffen, bei denen kurzfristig über dringende Angelegenheiten entschieden werden muss und eine formelle Tagesordnung keinen Sinn ergibt.

  • Informellen oder beratenden Treffen: Versammlungen, bei denen keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.

  • In der Satzung definierten Sonderfällen: Zum Beispiel Mitgliederversammlungen mit sehr wenigen Teilnehmern.

2. Wer legt die Tagesordnungspunkte fest?

Die Tagesordnung wird vom Einberufungsorgan (meist der Vereinsvorstand) festgelegt. Gewisse Inhalte ergeben sich jedoch direkt aus der Satzung. Stehen zum Beispiel Vorstandsämter zur Wahl an, gehören diese automatisch auf die Tagesordnung. 

Damit Beschlüsse gültig sind, muss jeder Tagesordnungspunkt zudem bereits in der Einladung klar benannt werden (siehe § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die einzelnen Punkte müssen dabei so formuliert sein, dass die Mitglieder genau verstehen, worüber eigentlich entschieden wird.

In diesem Zusammenhang sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Unter den Tagesordnungspunkten „Anträge“ oder „Verschiedenes“ dürfen, keine Beschlüsse gefasst werden. Hier finden lediglich Diskussionen statt.

  • Beim Punkt „Feststellung des Kostenvoranschlags“ darf keine Beitragserhöhung beschlossen werden.

  • Wird über einen Ausschluss entschieden, darf der Name des Betroffenen nicht genannt werden. Eine geeignete Bezeichnung wäre stattdessen: „Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds“.

  • Bei Satzungsänderungen empfiehlt es sich, den genauen Wortlaut der geplanten Änderung in die Tagesordnung aufzunehmen.

     

Welche Rechte und Pflichten hat der Vereinsvorstand in Bezug auf die Tagesordnung?

Der Vorstand fungiert als das Einberufungsorgan der Mitgliederversammlung und spielt somit auch eine zentrale Rolle bei der Tagesordnung. Dafür stehen ihm Rechte zu, zugleich treffen ihn jedoch auch Pflichten.

Rechte des Vorstandes:

  • Aufnahme von Tagesordnungspunkten: Der Vorstand entscheidet, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, welche Anträge tatsächlich aufgenommen werden.

  • Zurückweisung unzulässiger Anträge: Formell fehlerhafte, verspätete oder missbräuchliche Anträge kann der Vorstand ablehnen.

  • Prüfung von Minderheitenbegehren: Der Vorstand darf kontrollieren, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflichten des Vorstandes:

  • Erstellung der Tagesordnung: Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt stellt der Vorstand die Tagesordnung auf.

  • Beachtung von Satzung und Gesetz: Er muss die Vorgaben der Vereinssatzung sowie § 32 BGB einhalten.

  • Prüfung eingereichter Anträge: Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge der Mitglieder sorgfältig zu prüfen. Betreffen sie das Vereinsleben und fallen sie in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, sind sie aufzunehmen. Eine Ablehnung darf nur aus sachlichen Gründen erfolgen.

3. Was muss in der Tagesordnung stehen?

Allgemein unterscheidet sich die Tagesordnung von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Immerhin werden jedes Mal andere Inhalte behandelt. Dennoch gibt es einige Punkte, die stets auf der Tagesordnung stehen müssen.

Dazu zählen:

  • Begrüßung

  • Eröffnung der Mitgliederversammlung

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • Genehmigung der Tagesordnung

  • Ehrungen

  • Jahresbericht

  • Kassenbericht

  • Bericht der Rechnungsprüfer

  • Diskussion der Berichte

  • Entlastung des Vorstands

  • Genehmigung des Haushaltsplans

  • Neuwahl des Vorstandes

  • Bericht über die Vereinsziele für das laufende Jahr

  • Diskussion der Vereinsziele

  • Satzungsgemäß eingereichte Anträge (einzeln aufgeführt)

  • Verschiedenes / Wortmeldungen aus der Mitgliedschaft

  • Schlusswort

 

In welcher Reihenfolge ist die Tagesordnung in der Mitgliederversammlung strukturiert?

In der Regel ist die Tagesordnung bei der Mitgliederversammlung wie folgt strukturiert:

  • Eröffnung und Begrüßung durch den Vorsitzenden

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäßer Einladung

  • Genehmigung der Tagesordnung (inkl. möglicher Änderungen).

  • Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahlen

  • Anträge der Mitglieder.

  • Verschiedenes

  • Schließung der Versammlung


4. Wie kann die Tagesordnung kurzfristig geändert werden?

Ob die Tagesordnung kurzfristig geändert werden kann, hängt in erster Linie von den Regelungen der Satzung ab. Wenn die Satzung es ausdrücklich erlaubt, kann die Tagesordnung also noch geändert oder ergänzt werden.

Allerdings gibt es Einschränkungen:

  • Die Satzung muss festlegen, unter welchen Bedingungen Änderungen zulässig sind (z. B. unter Einhaltung gewisser Fristen oder nur bei Zustimmung der Mitgliederversammlung).

  • Wichtige Entscheidungen wie Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder die Vereinsauflösung dürfen nicht kurzfristig eingefügt werden.

  • Auch bei kurzfristigen Änderungen müssen die Mitglieder informiert sein und ausreichend Zeit haben, um die neuen Punkte zu verstehen und verantwortungsvoll darüber abzustimmen.

Besteht keine entsprechende Satzungsregelung, dann greift § 32 BGB. Demzufolge müssen die Beschlussgegenstände bereits eindeutig in der Einladung gelistet sein. Werden neue, beschlussrelevante Tagesordnungspunkte erstmals in der Versammlung eingebracht, sind daraus resultierende Beschlüsse nichtig.

Demnach sind ohne gesonderte Satzungsregelung ausschließlich folgende Änderungen zulässig:

  • Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (mit einfacher Mehrheit der Versammlung).

  • Streichung einzelner Punkte (ebenfalls durch Beschluss der Versammlung).

  • Anträge zur Geschäftsordnung, die den Ablauf der Versammlung betreffen (z. B. die Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Abschluss einer Debatte).

5. Was sind Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung?

Anträge zur Tagesordnung sind Vorschläge von Mitgliedern, bestimmte Punkte in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufzunehmen. Sie dienen dazu, neue Themen einzubringen oder den Ablauf der Versammlung zu gestalten. 

Dabei wird zwischen verschiedenen Antragsarten unterschieden, die sich in Zweck und Einsatz voneinander abgrenzen.

Sachantrag

Mit einem Sachantrag können Mitglieder einen konkreten Vorschlag bzw. eine Bitte zur Vereinsarbeit auf die Tagesordnung setzen. Alle Mitglieder erhalten diesen Antrag zusammen mit der Einladung.

  • Wichtig: Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Beschlüsse nur zu den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten gültig. Sachanträge müssen daher vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Ein Änderungsantrag ermöglicht es den Mitgliedern, einen ursprünglichen Antrag anzupassen. Er wird für gewöhnlich während der Aussprache über den Hauptantrag vorgebracht und erfordert eine gesonderte Abstimmung.

Es darf nur über den Änderungsantrag abgestimmt werden, sofern er in direktem Bezug zum Hauptantrag steht. Ist der Änderungsantrag angenommen, wird der Hauptantrag entsprechend angepasst, bevor die endgültige Abstimmung erfolgt. Wird er abgelehnt, bleibt der Hauptantrag unverändert.

Verfahrensantrag

Verfahrensanträge betreffen den Ablauf der Mitgliederversammlung. Sie legen fest, wie die Versammlung durchgeführt wird, wie Diskussionen strukturiert werden und wie Abstimmungen erfolgen sollen. Üblicherweise handelt es sich hierbei um Anträge zur Reihenfolge, Zusammenfassung, Aufteilung oder Streichung von Tagesordnungspunkten.

Diese Anträge können während der Versammlung jederzeit gestellt werden. Sie erfordern jedoch eine separate Abstimmung. Die Satzung kann dabei bestimmte Bedingungen festlegen, etwa, dass ein Antrag zunächst von einer Mindestanzahl von Mitgliedern unterstützt werden muss.

Dringlichkeitsantrag

Um zügig auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können, stellt der Gesetzgeber die Möglichkeit von Dringlichkeitsanträgen bereit. Das sind Sachanträge, die nach Beschluss der Tagesordnung eingereicht werden.

Ohne Satzungsregel dürfen solche Anträge in der Mitgliederversammlung diskutiert, aber nicht beschlossen werden. Mit einer entsprechenden Satzungsregel können Vereine hingegen festlegen, dass über nachträglich gestellte Anträge abgestimmt werden darf, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie etwa:

  • Bei Fristvorgaben, beispielsweise „innerhalb von X Tagen nach Einberufung“

  • Bei Ausschluss von Beschlüssen, die signifikante Auswirkungen auf den Verein oder die Rechte der Mitglieder haben

Beschlüsse, die das Vereinsleben maßgeblich beeinflussen oder die Rechte der Mitglieder berühren, dürfen jedoch unter keinen Umständen auf Grundlage eines Dringlichkeitsantrags gefasst werden.

Initiativantrag

Will ein Mitglied während der Mitgliederversammlung spontan einen Antrag einbringen, um über ein bestimmtes Thema zu diskutieren oder es abstimmen zu lassen, spricht man von einem Initiativantrag.

Wieder gilt: Mit Zustimmung des Versammlungsleiters oder der Mitgliederversammlung darf der Antrag diskutiert, aber nicht beschlossen werden, es sei denn, die Satzung sieht diese Möglichkeit explizit vor.

Minderheitenbegehren

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, sämtliche Anträge zur Tagesordnung anzunehmen. Falls Mitglieder aber dennoch die Ergänzung der Tagesordnung erzwingen wollen, besteht noch die Option, ein Minderheitenbegehren einzureichen.

Das Begehren muss dazu: 

  • Schriftlich erfolgen

  • Den Zweck des Begehrens wiedergeben (Ergänzung der Tagesordnung)

  • Den Grund (Ablehnung durch den Vorstand) angeben.

  • Von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unterstützt werden.

Genauso wie bei allen anderen Anträgen muss das Minderheitenbegehren weiterhin die Formalitäten aus Satzung und Gesetz beachten. 

  • Wichtig: Die Tagesordnung muss laut BGB bereits mit der Einladung mitgeteilt werden. Weicht die Satzung nicht von dieser Regel ab, kann auch ein Minderheitenbegehren keinen zusätzlichen Tagesordnungspunkt erzwingen.

6. Wie werden Anträge zur Tagesordnung eingereicht?

Prinzipiell hat jedes Mitglied das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen und zwar unabhängig davon, ob es stimmberechtigt ist oder nicht. Dieses Antragsrecht gehört wie das Teilnahmerecht zu den unverzichtbaren Mitgliederrechten und darf durch die Satzung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.

Um Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, müssen Mitglieder ihre Anträge beim Vorstand einreichen. Dieser prüft die Anträge anschließend und entscheidet dann, ob sie aufgenommen werden. 

Vor der endgültigen Entscheidung ist es sinnvoll, Rücksprache mit den Antragstellern zu halten, um die Beweggründe für den Antrag zu klären. In Einzelfällen ist es zudem ratsam, rechtlichen Rat einzuholen. Darüber hinaus können Mitglieder auch noch direkt auf der Mitgliederversammlung Anträge stellen. 

  • Wichtig: Formale Fehler bei der Antragstellung können Beschlüsse anfechtbar oder gar ungültig machen. Eben deshalb sollten Sie Ihre Mitglieder ausführlich über das Antragsrecht informieren. Zusätzlich kann die Satzung Regelungen enthalten, um Missverständnissen vorzubeugen.

     

Müssen alle Anträge auf die Tagesordnung?

Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu stellen. Letztlich entscheidet jedoch das Einberufungsorgan, welche Punkte tatsächlich aufgenommen werden. Eine gerichtlich einklagbare Verpflichtung, sämtliche Anträge einzelner Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen, gibt es nicht.

7. Muster für die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung im Verein

Ein kostenloses Muster für die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung im Verein gibt es auf der Webseite des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

► Muster Tagesordnung des DOSB

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