Müssen Vereine ein Bestandsverzeichnis im Rechenschaftsbericht aufstellen?
Vereine, die über Geld- oder Sachvermögen verfügen, sind gemäß § 260 BGB verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis aufzustellen und dieses der Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Verzeichnis muss alle Anschaffungen auflisten, die dem Verein dauerhaft dienen und einen Wert von mindestens 50 € haben.
Gegenstände, die lediglich zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Büromaterial), sind von dieser Regel ausgenommen, und zwar unabhängig von ihrem Preis.
Jede Position im Bestandsverzeichnis muss nummeriert werden und enthält folgende Angaben:
Außerdem werden im Bestandsverzeichnis der Geldbestand, die Wertpapiere und die Schulden des Vereins erfasst (Stichtag 31.12.).
Dürfen Informationen im Rechenschaftsbericht verschwiegen werden?
Grundsätzlich wird der Rechenschaftsbericht vollständig und wahrheitsgemäß vorgelegt. Relevante Informationen dürfen keinesfalls verschwiegen werden, auch dann nicht, wenn sie für den Verein oder einzelne Mitglieder unangenehm oder nachteilig sind.
Informationen dürfen nur vorenthalten werden, wenn die Interessen des Vereins, der Allgemeinheit oder einzelner Mitglieder einer vollständigen Offenlegung entgegenstehen.
Führt ein Verein beispielsweise gerade vertrauliche Verhandlungen über den Kauf eines Vereinsheims, so müssen im Rechenschaftsbericht keine Preisvorstellungen oder Verhandlungsstrategien offengelegt werden, da dies die Verhandlungsposition des Vereins erheblich schwächen könnte. In diesem Fall dürfen Informationen vorübergehend zurückgehalten werden, um die Interessen des Vereins zu schützen.