Ein Verein muss immer dann GEMA-Gebühren bezahlen, sobald er öffentlich Musik aufführt, abspielt oder vervielfältigt. Als öffentlich gilt eine Vereinsveranstaltung, sobald Menschen sie besuchen, die weder eine persönliche Beziehung zum Veranstalter noch untereinander pflegen.
In diesem Sinne sind Vereinsfeste (z.B. Sommerfest), Brauchtumsfeuer (z.B. Pfingstfeuer oder Johannisfeuer) und Sportveranstaltungen im Verein öffentlich, da die Teilnehmer nicht zwingend in einer persönlichen Beziehung zueinanderstehen.
Indessen spielt es keine Rolle, ob die Vereinskapelle spielt, die Musik von einem DJ aufgelegt wird oder Sie eine Anlage verwenden; in jedem Fall ist die Verwendung der Musik gebührenpflichtig.
Wer es vernachlässigt, die GEMA-Gebühr zu entrichten oder gar mutwillig die Zahlung verweigert, dem droht ein Kontrollkostenzuschlag. Dieser beträgt für gewöhnlich 100 Prozent des Regeltarifs. Was bedeutet, dass die Gebühr gleich doppelt so teuer ausfällt als gewöhnlich.
- Tipp: Welche Anmeldungen Sie bei der Organisation einer Veranstaltung ansonsten noch erledigen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel:
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Muss man auch bei Veranstaltungen ohne Eintritt GEMA-Gebühren zahlen?
Selbst bei Veranstaltungen ohne Eintritt besteht die Pflicht, GEMA-Gebühren zu zahlen. Die GEMA stellt allerdings Vergünstigungen für kostenlose Events bereit.