1.) Bestimmung der Vereinsmitglieder
Zu Beginn der Vereinsgründung gilt es zunächst 7 Personen zu finden, die sich bereit erklären an der Gründungsversammlung teilzunehmen. Dabei können sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften wie GmbHs, OHGs oder dritte Vereine als Gründungsmitglied agieren. Bedingung ist lediglich, dass jede der Personen und Körperschaften geschäftsfähig ist.
In einem zweiten Schritt wird die Gründungsversammlung einberufen. Hier treffen sich die 7 Gründungsmitglieder zum ersten Mal zu einer Versammlung zusammen und diskutieren die Konditionen der Vereinsgründung aus. Wesentlich ist, dass auch tatsächlich alle Gründungsmitglieder zusammenkommen. Ansonsten ist sie ungültig.
Nach der Gründung treffen sich die Mitglieder des Vereins meist einmal jährlich im Rahmen einer Jahreshauptversammlung zu Beschlussfassungen, der Kassenprüfung und der Entlastung des Vorstandes zusammen.
Folgende Themen sind bei der Gründungsversammlung zu klären:
Vereinsnamen festlegen
Während der Gründungsversammlung müssen Sie sich auf einen Vereinsnamen einigen. Dieser muss sich jedoch eindeutig von den Namen anderer Vereine unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden. Betreiben Sie also vor der Namensvergabe eine ordentliche Recherche (z.B. im Vereinsregister und dem Internet).
Vereinssatzung verabschieden
Die Vereinssatzung beinhaltet die wesentlichen Regelungen und Vorgaben eines Vereins. Sie wird bei der Gründungsversammlung beschlossen, kann jedoch im Nachhinein durch Beschluss zur Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung umgestaltet werden. Inhalt und die Form der Satzung sind in § 57 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.
Zur Erstellung der Satzung können sie einen Anwalt heranziehen oder auch auf eine Mustervorlage zurückgreifen. Vorlagen für Vereinssatzungen finden Sie hier: Dokumenten Generator von ehrenamt24.
Folgende Punkte dürfen außerdem nicht in der Vereinssatzung fehlen:
- Name des Vereins
- Sitz des Sportvereins
- Bestimmungen zur Eintragung
- Zweck des Sportvereins
- Regeln für den Austritt und Eintritt von Vereinsmitgliedern
- Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen
- Bestimmungen zu Protokollierung
- Beschluss zur Auswahl des Vereinsvorstandes
- Regeln zur Einberufung der Mitgliederversammlung
Vorstand und Vertretung festlegen
Als Körperschaft ist der Sportverein nach § 26, Absatz 1 BGB verpflichtet, einen Vorstand aufzustellen, der die Verantwortung für die Entscheidungen des Vereins übernimmt. Zugleich dient der Vorstand als Ansprechpartner für externe Anfragen.
In der Regel wird der Vereinsvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Durch einen Eintrag in der Vereinssatzung können Sie sich aber auch für eine alternative Möglichkeit entscheiden, den Vorstand zu bestimmen. Der neu aufgestellte 1. Vorsitzende übernimmt anschließend die Versammlungsleitung.
Protokoll zur Gründung eines Sportvereins
Während der Gründerversammlung ist darüber hinaus zusätzlich das Gründungsprotokoll zu führen. Zuvor wird in der Satzung festgehalten, wer das Protokoll unterschreiben muss. Meist übernimmt diese Aufgabe ein Protokollant oder der 1. Vorsitzende des Sportvereins.
Folgende Punkte muss das Gründungsprotokoll enthalten:
- Ort und Zeit der Vereinsgründung
- Anzahl der Gründungsmitglieder
- Absicht der Gründung
- Wahl der Versammlungsleiter und des Schriftführers
- Präsentation der Vereinssatzung
Eine Vorlage für das Gründungsprotokoll für einen Sportverein erhalten Sie hier: ehrenamt24.
3.) Prüfung der Gemeinnützigkeit
Verfolgt der Sportverein gemäß seiner Vereinssatzung einen gemeinnützigen Zweck, so kann er sich per Antrag beim Finanzamt als gemeinnützig anerkennen lassen. Das ist nicht verpflichtend, geht jedoch mit einigen Vorteilen wie beispielsweise Steuervergünstigungen einher. Folgende Unterlagen sind in diesem Sinne einzureichen:
- Antrag auf Freistellung
- Vereinssatzung
- Gründungsprotokoll (inkl. Protokoll der Vorstandswahl)
- Beitragsordnung
- Vereinsregisterauszug bzw. Kopie des Antrags auf Eintragung in das Vereinsregister
Gemäß § 52 Abgabenordnung (AO) gilt ein Verein dann als gemeinnützig, wenn er seinen Vereinszweck auf eine Tätigkeit richtet, die dazu dient, die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich uneigennützig zu fördern. Hierzu zählt unter anderem auch die Förderung des Sports.
Darüber hinaus muss der Verein allgemein zugänglich sein, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten.
- Hinweis: Stellen Sie den Antrag auf die Gemeinnützigkeit noch vor dem Eintrag des Sportvereines im Vereinsregister. In der Regel entfallen nämlich die Anmeldegebühren, wenn Sie einen vorläufigen Freistellungsbescheid beim Registergericht nachweisen. Manchmal erstattet Ihnen das Registergericht auch die Gebühren, wenn Sie den Bescheid innerhalb bestimmter Fristen nachweisen.
4.) Notarielle Beglaubigung
Zur Eintragung des Sportvereins ins Vereinsregister muss ein Notar zunächst die Unterschriften der Vorstandsmitglieder beglaubigen. In diesem Sinne sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, ihre Ausweise beim Notar vorzulegen. Erst wenn die Unterschriften beglaubigt sind, erhält der Sportverein seine Rechtsfähigkeit. Oftmals leitet der Notar die beglaubigten Unterlagen eigenständig an das zuständige Finanzamt weiter.
5.) Eintragung ins Vereinsregister
Die Eintragung des Sportvereins verläuft über das Vereinsregister beim lokalen Amtsgericht. Der Vorteil eines eingetragenen Sportvereins ist dabei, dass er mit der Eintragung als juristische Person gilt. Somit kann dieser klagen und verklagt werden sowie sich im Grundbuch eintragen lassen.
In nicht eingetragenen Sportvereinen haften hingegen die Mitglieder des Vereins persönlich für Rechtsgeschäfte des Vereins. Beide Rechtsformen sind jedoch an Rechten und Pflichten gebunden und beide sind in der Lage Verträge abzuschließen.
Folgende Unterlagen sind zur Eintragung des Sportvereins beim zuständigen Amtsgericht einzureichen:
- Vereinssatzung (inkl. Unterschriften der Gründungsmitglieder)
- Gründungsprotokoll (inkl. Protokoll der Vorstandswahl)
- Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder
- Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder
6.) Eröffnung eines Bankkontos für den Verein
Abschließend gilt es nur noch ein Bannkonto für den Sportverein zu eröffnen. In diesem Sinne müssen Sie den Sportverein beim lokalen Finanzamt anmelden sowie den Auszug aus dem Vereinsregister einreichen.