Welche Arten der Entlastung des Vorstandes sind möglich?
Je nach Vereinssatzung sind im Rahmen einer Mitgliederversammlung zwei Formen der Entlastung möglich:
- Die Entlastung des Vorstandes als Ganzes
- Die Entlastung separater Vorstandsmitglieder
Fehlt eine solche Regelung, so wird zunächst nach Gewohnheitsrecht (Mehrheitsbeschluss) über den Entlastungsvorgang abgestimmt. Ebenso kann die Entlastung des Vorstands zeitlich (z.B. für ein Jahr innerhalb der Amtszeit) oder auf einzelne Sachverhalte eingeschränkt werden (z.B. spezielle Geschäfte).
Der Vereinsvorstand selbst hat gemäß § 34 BGB kein Stimmrecht bei seiner eigenen Entlastung, da im Anschluss potenziell Regressansprüche gegen ihn verhandelt werden.
Vorstandsmitglieder dürfen jedoch abstimmen, wenn der Beschluss ein anderes Vorstandsmitglied betrifft. Bedingung ist, dass das abstimmende Mitglied nicht an den zu billigenden Geschäften des anderen Vorstandsmitgliedes beteiligt ist.
Was bedeutet die Entlastung des Vorstandes für den Verein?
Im Normalfall erfolgt eine Entlastung des Vorstandes jeweils für das vergangene Geschäftsjahr. Primär zeigt die Mitgliederversammlung mit einer Entlastung, dass Sie mit der Arbeit des Vorstandes zufrieden ist und diesen weiterhin in seinen Tätigkeiten unterstützt.
Zu diesen Tätigkeiten gehört laut § 27 Absatz 1 BGB die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorstandsaufgaben, sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel, die dem Vorstand durch die Vereinsmitglieder anvertraut wurden
► Details zu den Pflichten des Vorstandes
Darüber hinaus dient die Entlastung als Vertrauensbeweis für die Zukunft. So verzichtet die Mitgliederversammlung mit einer Entlastung auf jegliche Schadenersatzansprüche, die ihr bekannt sind. Verwendet der Vorstand beispielsweise unsachgemäß Gelder, haftet er nach der Entlastung nicht mehr länger.