Müssen Vereine die Künstlersozialabgabe zahlen?
Gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund am 25.02.2010, sind auch gemeinnützige Vereine dazu verpflichtet, Künstlersozialabgabe zuzahlen, wenn sie nicht nur gelegentlich die Arbeit selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen oder regelmäßig deren Werke verwerten.
Die Rechtsform des Vereins spielt dabei im Übrigen keine Rolle. Ebenso unwichtig ist, ob durch die Arbeit des Künstlers, Einnahmen im Sinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Zudem ist das ausgezahlte Entgelt, auch dann noch abgabepflichtig, wenn der Künstler selbst nicht in der KSK versichert ist.
Folgende Dienstleistungen sind dabei gemäß Sozialgericht Dortmund abgabepflichtig:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Gestaltung von Broschüren und Newslettern
- Erstellen von Werbemitteln
- Verfassen von Texten jeglicher Art
- Bildbearbeitung
- Entwürfe und Ausgestaltung von Logos
- Fotobearbeitung
- Layout-Gestaltung
- Grafische Entwürfe
- Reinzeichnungen
- Plakatdesign
- Webdesign
- Musikalische bzw. künstlerische Auftritte (z.B. Clowns)