Wann ist Ihr Verein KSK-pflichtig?
Themenüberblick:
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Das Wichtigste in Kürze:
Die Künstlersozialabgabe ist wohl die am häufigsten übersehene Abgabe im Verein. Dabei sind Veranstaltung wie auch Marketing im Verein genauso Thema wie im Unternehmen.
Bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung folgen aufgrund dieser Leichtfertigkeit, dann oftmals Nachzahlungen. Da diese Kosten jedoch nie eingepreist wurden, wird nun das Vereinsvermögen angezapft.
Wir zeigen Ihnen, wann Sie die Künstlersozialabgabe tatsächlich zahlen müssen, wie Sie unnötige Nachzahlungen umgehen und welche Ausnahmen es von der Abgabepflicht gibt.
Die Künstlersozialkasse für die Beitragserhebung im Rahmen der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten zuständig. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind dabei im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt.
Die versicherten Künstler und Publizisten zahlen dabei, die Hälfte der Beiträge eigenständig, während die zweite Hälfte über einen Zuschuss des Bundes (20 %) sowie der Künstlersozialabgabe (30 %) finanziert wird.
Geleistet wird die Künstlersozialabgabe über gewerbliche Unternehmen und gemeinnützige Vereine wie auch Verbände. Abgabepflichtig sind die Organisationen, sobald Dienstleistungen von Künstlern oder Publizisten nicht nur gelegentlich beansprucht werden.
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Gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund am 25.02.2010, sind auch gemeinnützige Vereine dazu verpflichtet, Künstlersozialabgabe zuzahlen, wenn sie nicht nur gelegentlich die Arbeit selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen oder regelmäßig deren Werke verwerten.
Die Rechtsform des Vereins spielt dabei im Übrigen keine Rolle. Ebenso unwichtig ist, ob durch die Arbeit des Künstlers, Einnahmen im Sinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Zudem ist das ausgezahlte Entgelt, auch dann noch abgabepflichtig, wenn der Künstler selbst nicht in der KSK versichert ist.
Folgende Dienstleistungen sind dabei gemäß Sozialgericht Dortmund abgabepflichtig:
Wann muss ein gemeinnütziger Verein Künstlersozialabgabe zahlen?
Grundsätzlich muss ein gemeinnütziger Verein in einem der folgenden Szenarien, die Künstlersozialabgabe zahlen:
Ob Ihr Verein im Zweifel auch tatsächlich künstlersozialabgabepflichtig ist, bestimmt das KSK auf Basis eines Anmelde- und Erhebungsbogens. Zusätzlich zum unterzeichneten Erhebungsbogen, müssen Sie zudem eine Kopie des Vereinsregistereintrags (siehe auch).
Darüber hinaus könne Sie den Unternehmer-Katalog des §24 KSVGheranziehen. Hier wird aufgelistet, welche Unternehmen zu den verwertenden Unternehmen gehören und damit abgabepflichtig sind.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse?
Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird anhand der Gesamtmenge aller an Künstler ausgezahlten Entgelte (mit Abzug der Umsatzsteuer) im Rahmen eines Kalenderjahres bestimmt.
Als Entgelte zählen dabei nicht nur Gagen oder Honorare die Künstlern und Publizisten ausgezahlt wurden, sondern auch alle mit der Dienstleistung verbundenen Aufwendungen. Einige Beispiele wären hier:
Lediglich Ausgaben an die GEMA und Reise- wie auch Bewirtungskosten innerhalb der Freigrenze werden nicht mitberechnet.
Bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres wird so ein durch eine Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales(BMAS) ein Prozentsatz für das folgende Jahr bestimmt. Im Jahr 2023 liegt dieser übrigens bei 5 % (Verordnung des BMAS für 2023).
Gemäß KSVG §32 sind Vereine, die als verwertende Unternehmen gelten, folgenden Pflichten unterworfen:
Abgabepflicht
Ein Verein ist nicht erst mit dem Bescheid der KSK, sondern bereits mit dem Start der Vereinsaktivität abgabepflichtig. Entsprechend sollten Sie Ihren Verein bereits bei der Vereinsgründung bzw. zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres bei der KSK anmelden.
Zahlungspflicht
Gemäß Zahlungspflicht ist ein KSK pflichtiger Verein zur monatlichen Vorauszahlung verpflichtet. Die monatlichen Abgaben werden dabei auf Basis der Beträge des Vorjahrs berechnet. Die Zahlungspflicht ist nichtig, sobald der zahlungspflichtige Betrag weniger als 40 Euro beträgt (siehe auch).
Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungspflicht gibt vor, dass ein Verein seine an die KSK ausgezahlten Honorare und Gagen Minimum 5 Jahre lang protokollieren und aufzeichnen muss (mehr zum Thema Protokollführung im Verein). Des Weiteren ist er verpflichtet, bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, diese Aufzeichnungen vorzulegen.
Meldepflicht
Die Meldepflicht nimmt Vereine in die Verantwortung, die Künstlersozialabgabe eigenständig zu kalkulieren und sie auf entsprechenden Formularen bis zum 31.03. des nächsten Jahres, bei der KSK zu melden.
Ist bei dem ganzen organisatorischen Stress im Vereinsalltag die Künstlersozialabgabe, dann doch hinten weggefallen, so sind teils hohe Nachzahlungen und Bußgelder die Folge. Mit einer Rechtsschutzversicherung für Vereine schützen Sie das Vereinsvermögen gegen Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche aller Art.
Die Künstlersozialkasse kontrolliert die Meldung gemeinnütziger Einrichtungen ohne Beschäftigte sowie Ausgleichsvereinigungen. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt derweil die Aufgabe, die ordnungsgemäße Zahlung der Künstlersozialabgabe des Vereins zu überprüfen (Weitere Details zur Meldung bei der Künstlersozialkasse finden Sie hier).
Um gemeinnützige Vereine vor exzessiver Auslastung zu beschützen, ermöglicht der Gesetzgeber einige Ausnahmen von der Abgabepflicht:
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