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Künstlersozialabgabe für Vereine

Wann ist Ihr Verein KSK-pflichtig?


Themenüberblick:

  • Künstlersozialkasse
  • gesetzliche Regelung
  • Meldung der Künstlersozialkasse
  • Ausnahmen bei der Abgabepflicht

 

Diese Vereine & Verbände beraten, betreuen und versichern wir bereits

Deutscher Alpenverein
deutscher Volkshochschul Verband
Die gemeinnützigen Tafeln
Technisches Hilfswerk
Deutsche Jugendherbergswerk e. V.
Wikimedia Foundation
deutsche pfadfinderverbände e. V.
bayrischer Jugendring

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Künstlersozialkasse erhebt Beiträge für Versicherungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten
  • Auch Vereine zahlen die Künstlersozialabgabe, sobald sie nicht nur gelegentlich Dienstleistungen von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen oder sie als verwertende Unternehmen tätig sind
  • Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird auf Basis aller ausgezahlten Entgelten innerhalb eines Jahres besteuert und anschließend mit einem Prozentsatz von 5 % (2023) abgerechnet
  • Neben der Abgabepflicht sind Vereine auch melde-, auskunfts- und zahlungspflichtig
  • Ausgenommen von der Abgabepflicht sind: Vereine, die dem Grundsatz der Gelegentlichkeit folgen oder das maximale Jahresentgelt von maximal 450 Euro nicht überschreiten  

Die Künstlersozialabgabe ist wohl die am häufigsten übersehene Abgabe im Verein. Dabei sind Veranstaltung wie auch Marketing im Verein genauso Thema wie im Unternehmen.

Bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung folgen aufgrund dieser Leichtfertigkeit, dann oftmals Nachzahlungen. Da diese Kosten jedoch nie eingepreist wurden, wird nun das Vereinsvermögen angezapft.

Wir zeigen Ihnen, wann Sie die Künstlersozialabgabe tatsächlich zahlen müssen, wie Sie unnötige Nachzahlungen umgehen und welche Ausnahmen es von der Abgabepflicht gibt.

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse für die Beitragserhebung im Rahmen der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten zuständig. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind dabei im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt.  

Die versicherten Künstler und Publizisten zahlen dabei, die Hälfte der Beiträge eigenständig, während die zweite Hälfte über einen Zuschuss des Bundes (20 %) sowie der Künstlersozialabgabe  (30 %) finanziert wird.

Geleistet wird die Künstlersozialabgabe über gewerbliche Unternehmen und gemeinnützige Vereine wie auch Verbände. Abgabepflichtig sind die Organisationen, sobald Dienstleistungen von Künstlern oder Publizisten nicht nur gelegentlich beansprucht werden.

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Müssen Vereine die Künstlersozialabgabe zahlen?

Gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund am 25.02.2010, sind auch gemeinnützige Vereine dazu verpflichtet, Künstlersozialabgabe zuzahlen, wenn sie nicht nur gelegentlich die Arbeit selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen oder regelmäßig deren Werke verwerten.

Die Rechtsform des Vereins spielt dabei im Übrigen keine Rolle. Ebenso unwichtig ist, ob durch die Arbeit des Künstlers, Einnahmen im Sinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Zudem ist das ausgezahlte Entgelt, auch dann noch abgabepflichtig, wenn der Künstler selbst nicht in der KSK versichert ist.

Folgende Dienstleistungen sind dabei gemäß Sozialgericht Dortmund abgabepflichtig:

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Gestaltung von Broschüren und Newslettern
  • Erstellen von Werbemitteln
  • Verfassen von Texten jeglicher Art
  • Bildbearbeitung
  • Entwürfe und Ausgestaltung von Logos
  • Fotobearbeitung
  • Layout-Gestaltung
  • Grafische Entwürfe
  • Reinzeichnungen
  • Plakatdesign
  • Webdesign
  • Musikalische bzw. künstlerische Auftritte (z.B. Clowns)

Wann muss ein gemeinnütziger Verein Künstlersozialabgabe zahlen?

Grundsätzlich muss ein gemeinnütziger Verein in einem der folgenden Szenarien, die Künstlersozialabgabe zahlen:

  • Der Verein engagiert einen Künstler oder Publizisten im Sinne seines Vereinszwecks. Dabei kann es sich z.B. um einen Journalisten handeln, der einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit übernimmt oder auch um einen Unterhaltungskünstler wie ein Musiker, der beim Vereinsfest für Stimmung sorgt.
  • Der Verein gilt nach KSVG als verwertendes und damit als abgabepflichtiges Unternehmen. Das ist der Fall, wenn der Verein selbst entsprechende Fachkenntnisse in künstlerischen oder publizistischen Arbeitsfeldern nutzt, um den Verkauf von Dienstleistungen aus diesen Tätigkeiten zu fördern. Hierzu gehören beispielsweise:
    • Verlage und Rundfunkanstalten
    • Theater und Varietés
    • Chöre und Orchester
    • Galerien und Museen

Ob Ihr Verein im Zweifel auch tatsächlich künstlersozialabgabepflichtig ist, bestimmt das KSK auf Basis eines Anmelde- und Erhebungsbogens. Zusätzlich zum unterzeichneten Erhebungsbogen, müssen Sie zudem eine Kopie des Vereinsregistereintrags (siehe auch).

Darüber hinaus könne Sie den Unternehmer-Katalog des §24 KSVG heranziehen. Hier wird aufgelistet, welche Unternehmen zu den verwertenden Unternehmen gehören und damit abgabepflichtig sind.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse?

Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird anhand der Gesamtmenge aller an Künstler ausgezahlten Entgelte (mit Abzug der Umsatzsteuer) im Rahmen eines Kalenderjahres bestimmt.

Als Entgelte zählen dabei nicht nur Gagen oder Honorare die Künstlern und Publizisten ausgezahlt wurden, sondern auch alle mit der Dienstleistung verbundenen Aufwendungen. Einige Beispiele wären hier:

  • Tantiemen
  • Lizenzen
  • Sachleistungen
  • Ausfallhonorare
  • Erstattete Auslagen

Lediglich Ausgaben an die GEMA und Reise- wie auch Bewirtungskosten innerhalb der Freigrenze werden nicht mitberechnet.

Bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres wird so ein durch eine Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Prozentsatz für das folgende Jahr bestimmt. Im Jahr 2023 liegt dieser übrigens bei 5 % (Verordnung des BMAS für 2023).

Was müssen KSK-pflichtige Vereine beachten?

Gemäß KSVG §32 sind Vereine, die als verwertende Unternehmen gelten, folgenden Pflichten unterworfen:

Abgabepflicht

Ein Verein ist nicht erst mit dem Bescheid der KSK, sondern bereits mit dem Start der Vereinsaktivität abgabepflichtig. Entsprechend sollten Sie Ihren Verein bereits bei der Vereinsgründung bzw. zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres bei der KSK anmelden.

Zahlungspflicht

Gemäß Zahlungspflicht ist ein KSK pflichtiger Verein zur monatlichen Vorauszahlung verpflichtet. Die monatlichen Abgaben werden dabei auf Basis der Beträge des Vorjahrs berechnet. Die Zahlungspflicht ist nichtig, sobald der zahlungspflichtige Betrag weniger als 40 Euro beträgt (siehe auch).

Aufzeichnungspflicht

Die Aufzeichnungspflicht gibt vor, dass ein Verein seine an die KSK ausgezahlten Honorare und Gagen Minimum 5 Jahre lang protokollieren und aufzeichnen muss (mehr zum Thema Protokollführung im Verein). Des Weiteren ist er verpflichtet, bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, diese Aufzeichnungen vorzulegen.

Meldepflicht

Die Meldepflicht nimmt Vereine in die Verantwortung, die Künstlersozialabgabe eigenständig zu kalkulieren und sie auf entsprechenden Formularen bis zum 31.03. des nächsten Jahres, bei der KSK zu melden.

Unser Expertentipp - Rechtsschutzversicherung für Vereine

Ist bei dem ganzen organisatorischen Stress im Vereinsalltag die Künstlersozialabgabe, dann doch hinten weggefallen, so sind teils hohe Nachzahlungen und Bußgelder die Folge. Mit einer Rechtsschutzversicherung für Vereine schützen Sie das Vereinsvermögen gegen Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche aller Art.

► mehr Informationen

Meldung der Künstlersozialkasse (2023) – Wer ist für die Prüfung zuständig?

Die Künstlersozialkasse kontrolliert die Meldung gemeinnütziger Einrichtungen ohne Beschäftigte sowie Ausgleichsvereinigungen. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt derweil die Aufgabe, die ordnungsgemäße Zahlung der Künstlersozialabgabe des Vereins zu überprüfen (Weitere Details zur Meldung bei der Künstlersozialkasse finden Sie hier).

Welche Ausnahmen gibt es bei der Abgabepflicht?

Um gemeinnützige Vereine vor exzessiver Auslastung zu beschützen, ermöglicht der Gesetzgeber einige Ausnahmen von der Abgabepflicht:

  • Die Abgabepflicht gilt nur für Entgelte, die an selbständige Künstler oder eine GbR ausgezahlt werden. Zahlungen an juristische Personen (GmbH, AG, OHG) oder andere eingetragene Vereine sind nicht abgabepflichtig
  • Es gilt der Grundsatz der Gelegentlichkeit. D.h. der Verein ist nur dann abgabepflichtig, wenn er künstlerische und publizistische Dienstleistungen bei mehr als 3 Veranstaltungen jährlich beansprucht
  • Wird die Grenze von 3 Veranstaltungen im Jahr überschritten, spricht man von einer nicht gelegentlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Werden bei einer Veranstaltung keine Künstler bzw. Publizisten engagiert, ist sie für die KSK nicht weiter von Bedeutung
  • Liegt die jährliche Summe der ausgezahlten Entgelte des Vereins bei maximal 450 Euro, fällt die Abgabepflicht ebenfalls weg
  • Liegt bereits eine der beiden Ausnahmen vor (Gelegentlichkeit oder unterschrittene Höchstgrenze des Entgelts) ist in der Regel keine Künstlersozialabgabe mehr nötig
  • Aufwandsentschädigungen wie die Übungsleiterfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein sind gemäß Steuerrecht im Rahmen einer Freibetragsgrenze von höchstens 3.000 Euro im Jahr steuerbefreit und damit auch nicht länger abgabepflichtig
  • Gagen für ausschließlich technische Pflege sind ebenfalls nicht abgabepflichtig. Konkret bedeutet das, die Dienstleistung beinhaltet nur die technische Aufrechterhaltung von Internetseiten im Sinne der Funktion, Sicherheit, Aktualität und Benutzbarkeit.
  • Gestalterische Tätigkeiten wie Webdesign gehören laut KSGV bereits zum künstlerischen Bereich und sind entsprechend abgabepflichtig

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