Müssen Vereine die Künstlersozialabgabe zahlen?
Gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund am 25.02.2010, sind auch gemeinnützige Vereine dazu verpflichtet, Künstlersozialabgabe zuzahlen, wenn sie nicht nur gelegentlich die Arbeit selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen oder regelmäßig deren Werke verwerten.
Die Rechtsform des Vereins spielt dabei im Übrigen keine Rolle. Ebenso unwichtig ist, ob durch die Arbeit des Künstlers, Einnahmen im Sinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Zudem ist das ausgezahlte Entgelt, auch dann noch abgabepflichtig, wenn der Künstler selbst nicht in der KSK versichert ist.
Folgende Dienstleistungen sind dabei gemäß Sozialgericht Dortmund abgabepflichtig:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Gestaltung von Broschüren und Newslettern
- Erstellen von Werbemitteln
- Verfassen von Texten jeglicher Art
- Bildbearbeitung
- Entwürfe und Ausgestaltung von Logos
- Fotobearbeitung
- Layout-Gestaltung
- Grafische Entwürfe
- Reinzeichnungen
- Plakatdesign
- Webdesign
- Musikalische bzw. künstlerische Auftritte (z.B. Clowns)
Wann muss ein gemeinnütziger Verein Künstlersozialabgabe zahlen?
Grundsätzlich muss ein gemeinnütziger Verein in einem der folgenden Szenarien, die Künstlersozialabgabe zahlen:
- Der Verein engagiert einen Künstler oder Publizisten im Sinne seines Vereinszwecks. Dabei kann es sich z.B. um einen Journalisten handeln, der einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit übernimmt oder auch um einen Unterhaltungskünstler wie ein Musiker, der beim Vereinsfest für Stimmung sorgt.
- Der Verein gilt nach KSVG als verwertendes und damit als abgabepflichtiges Unternehmen. Das ist der Fall, wenn der Verein selbst entsprechende Fachkenntnisse in künstlerischen oder publizistischen Arbeitsfeldern nutzt, um den Verkauf von Dienstleistungen aus diesen Tätigkeiten zu fördern. Hierzu gehören beispielsweise:
- Verlage und Rundfunkanstalten
- Theater und Varietés
- Chöre und Orchester
- Galerien und Museen
Ob Ihr Verein im Zweifel auch tatsächlich künstlersozialabgabepflichtig ist, bestimmt das KSK auf Basis eines Anmelde- und Erhebungsbogens. Zusätzlich zum unterzeichneten Erhebungsbogen, müssen Sie zudem eine Kopie des Vereinsregistereintrags (siehe auch).
Darüber hinaus könne Sie den Unternehmer-Katalog des §24 KSVG heranziehen. Hier wird aufgelistet, welche Unternehmen zu den verwertenden Unternehmen gehören und damit abgabepflichtig sind.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse?
Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird anhand der Gesamtmenge aller an Künstler ausgezahlten Entgelte (mit Abzug der Umsatzsteuer) im Rahmen eines Kalenderjahres bestimmt.
Als Entgelte zählen dabei nicht nur Gagen oder Honorare die Künstlern und Publizisten ausgezahlt wurden, sondern auch alle mit der Dienstleistung verbundenen Aufwendungen. Einige Beispiele wären hier:
- Tantiemen
- Lizenzen
- Sachleistungen
- Ausfallhonorare
- Erstattete Auslagen
Lediglich Ausgaben an die GEMA und Reise- wie auch Bewirtungskosten innerhalb der Freigrenze werden nicht mitberechnet.
Bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres wird so ein durch eine Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Prozentsatz für das folgende Jahr bestimmt. Im Jahr 2023 liegt dieser übrigens bei 5 % (Verordnung des BMAS für 2023).