Ein Sportverein muss genau wie ein Unternehmen Körperschaftsteuer (§ 1 KStG) zahlen, wenn seine Bruttoeinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 45.000 Euro jährlich überschreiten (siehe § 64 Abs. 3 AO). Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber noch einen Freibetrag von 5.000 Euro (siehe § 24 KStG) vor.
- Hinweis: Die 45.000 Euro Grenze ist eine Freigrenze. Das heißt, die Einnahmen werden anders als bei einem Freibetrag, ab 45.001 Euro vollkommen versteuert
Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Sportverein gemeinnützig ist oder nicht. Zur Ermittlung der Einkünfte werden dabei zwei Methoden herangezogen: der Betriebsvermögensvergleich und die Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Der Betriebsvermögensvergleich
Der Betriebsvermögensvergleich gilt für alle Organisationen, die der Buchführungspflicht unterliegen (mehr zum Thema Buchführung im Verein). Dazu zählen alle gewerblich tätigen Organisationen. Ein Sportverein gilt gemäß § 141 AO als gewerblich tätig, sobald sein Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 600.000 Euro oder sein Gewinn 60.000 Euro überschreiten.
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung
Da die Höchstbeträge relativ hoch angesetzt sind, sind Sportvereine im Regelfall nicht zur Buchführung verpflichtet. Stattdessen greifen diese dann auf die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EstG zurück. Bei dieser wird der Überschuss der Betriebseinnahmen im Verhältnis zu den Betriebsausgaben ermittelt.
Hierdurch fällt auch die doppelte Buchführung (Aufstellung von Bilanzen sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung) weg, was den Verwaltungsaufwand im Verein erheblich senkt.
Ausschließlich die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Sportvereins werden bei der Bemessung der Besteuerungshöchstgrenze in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgenommen.
Der Sportverein muss in diesem Sinne die Einnahmen und Ausgaben all seiner Wirtschaftsbereiche voneinander getrennt auflisten, um zu sehen, ob dabei ein Gewinn oder Verlust herauskommt. Auf Grundlage dieser Aufrechnung wird schließlich bestimmt, ob und wenn ja, wie viel Körperschaftsteuer der Sportverein zahlen muss.