Freibetrag, Steuerklärung, Steuerbefreiung
Themenüberblick:
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Genau wie jede andere Körperschaft muss auch der Sportverein Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen. Für Vereine gelten hierbei gibt profitieren Sportvereine jedoch von bestimmten Freigrenzen und Freibeträgen. Gemeinnützige Vereine erhalten sogar Steuervergünstigungen.
Im folgenden Beitrag klären wir Sie darüber, auf wann genau gemeinnützige und nicht gemeinnützige Sportvereine Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen müssen, wie die Höhe der Steuerlast berechnet wird und welche Steuererklärungen Sie jeweils einreichen müssen.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein Sportverein muss genau wie ein Unternehmen Körperschaftsteuer (§ 1 KStG) zahlen, wenn seine Bruttoeinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 45.000 Euro jährlich überschreiten (siehe § 64 Abs. 3 AO). Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber noch einen Freibetrag von 5.000 Euro (siehe § 24 KStG) vor.
Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Sportverein gemeinnützig ist oder nicht. Zur Ermittlung der Einkünfte werden dabei zwei Methoden herangezogen: der Betriebsvermögensvergleich und die Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Der Betriebsvermögensvergleich
Der Betriebsvermögensvergleich gilt für alle Organisationen, die der Buchführungspflicht unterliegen (mehr zum Thema Buchführung im Verein). Dazu zählen alle gewerblich tätigen Organisationen. Ein Sportverein gilt gemäß § 141 AO als gewerblich tätig, sobald sein Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 600.000 Euro oder sein Gewinn 60.000 Euro überschreiten.
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung
Da die Höchstbeträge relativ hoch angesetzt sind, sind Sportvereine im Regelfall nicht zur Buchführung verpflichtet. Stattdessen greifen diese dann auf die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EstG zurück. Bei dieser wird der Überschuss der Betriebseinnahmen im Verhältnis zu den Betriebsausgaben ermittelt.
Hierdurch fällt auch die doppelte Buchführung (Aufstellung von Bilanzen sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung) weg, was den Verwaltungsaufwand im Verein erheblich senkt.
Ausschließlich die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Sportvereins werden bei der Bemessung der Besteuerungshöchstgrenze in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgenommen.
Der Sportverein muss in diesem Sinne die Einnahmen und Ausgaben all seiner Wirtschaftsbereiche voneinander getrennt auflisten, um zu sehen, ob dabei ein Gewinn oder Verlust herauskommt. Auf Grundlage dieser Aufrechnung wird schließlich bestimmt, ob und wenn ja, wie viel Körperschaftsteuer der Sportverein zahlen muss.
Die Körperschaftsteuer beträgt für alle Körperschaften einen Steuersatz von 15 %. Dies gilt auch für Sportvereine, welche die Freibetragsgrenze überschreiten (siehe auch).
Zur Berechnung der Steuerlast werden zunächst alle Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Sportvereins saldiert. Danach wird der Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen und erst dann die Körperschaftsteuer erhoben.
Der Vorteil für Vereine: Es gibt eine ganze Bandbreite an Einnahmen, die nicht in die Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgenommen werden.
Sportvereine sind grundsätzlich verpflichtet, Ihre Steuerpflicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen Sie alle drei Jahre bzw. nach Aufforderung es Finanzamtes auch eine Steuererklärung für die Körperschaftssteuer einreichen. Das geht beispielsweise über die ELSTER Software des Finanzamts.
Einzureichen sind bei der Steuerprüfung die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1) in der alle fundamentalen Informationen über den Sportverein angegeben werden. Zudem müssen Sie noch die Anlage Gem. einreichen. Diese dient der Steuerbefreiung von Organisationen, die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen (siehe auch).
Kann der Sportverein von der Körperschaftssteuer befreit werden, so muss er in Zeile 17 der Anlage Gem. angeben, dass es sich bei diesem um eine befreite Körperschaft handelt.
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Die Gewerbesteuer fällt grundsätzlich nur für Bereiche an, für die bereits Körperschaftssteuer bezahlt wird. Sie wird vom Finanzamt via Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt und von den Gemeinden erhoben sowie anschließend nach dem Gewerbeertrag (Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) errechnet (mehr zum Thema Besteuerung im Verein).
Damit sind für gemeinnützige Sportvereine, die Überschüsse aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb steuerbefreit.
Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind steuerpflichtig, sobald sie die Grenze von 45.000 Euro der Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) jährlich überschreiten (siehe § 64 Abs. 3 AO).
Der Gewerbeertrag des Sportvereins ist gemäß Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln. Der Gewinn wird darüber hinaus durch Hinzurechnungen (nach § 8 GewStG) und Kürzungen (nach § 9 GewStG) ausgeglichen.
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Zur Berechnung der Gewerbesteuer wird zunächst ein Steuermessbetrag ermittelt. Zu diesem Zweck wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet und daraufhin um den Freibetrag von 5.000 Euro reduziert. Anschließend wird er mit der Steuermesszahl (3,5 %) multipliziert.
Wie hoch ist der Gewerbesteuer Freibetrag im Sportverein
Wie auch bei der Körperschaftssteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 5.000 Euro (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)).
Muss der Sportverein eine Gewerbesteuererklärung einreichen?
Ist der Sportverein nun gewerbesteuerpflichtig, so muss er auch eine amtliche Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Das erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege.
Dabei können auch Vorauszahlungen erforderlich werden. Diese ist jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und am 15.11. eines Kalenderjahres zu entrichten. Die jeweilige Vorauszahlung beträgt stets ein Viertel der Steuerhöhe der vorherigen Veranlagung.
Bei der Körperschaftssteuer werden die Einnahmen einer Körperschaft besteuert, dazu zählen auch Sportvereine sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Gewerbesteuer ist eine zusätzliche Steuer, die ab einem gewissen Satz auf den Gewinn einer Körperschaft anfällt und von der Gemeinde erhoben wird. Dabei gibt es einige Unterschiede zwischen Körperschafts- und Gewerbesteuer:
Das Steuerrecht definiert zwei Formen von Vereinen: dem gemeinnützigen Verein und dem nicht gemeinnützigen Verein. Dabei profitieren gemeinnützige Sportvereine von Steuervergünstigungen, da Sie die Allgemeinheit selbstlos fördern. Unter anderem genießen diese eine Körperschaftssteuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Gemäß § 60 AO muss ein Sportverein folgende Regelungen in der Vereinssatzung enthalten, um als gemeinnützige Körperschaft zu gelten:
Zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit führt das Finanzamt alle 3 Jahre eine Prüfung beim Sportverein durch. Dabei wird sowohl kontrolliert, ob die Freigrenze von 45.000 Euro überschritten wurde als auch ob die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit noch eingehalten werden.
Auch im nicht-gemeinnützigen Sportverein müssen nicht alle Einnahmen in die Ermittlung der Steuerlast aufgenommen werden. So gilt es zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu differenzieren:
Der ideelle Vereinsbereich
Zum ideellen Bereich zählen Vereinstätigkeiten, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen. Daraus folgt: Der ideelle Bereich wird auch im nicht gemeinnützigen Verein nicht besteuert, da hier kein wirtschaftliches Ziel im Mittelpunkt steht.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Im wirtschaftlichen Bereich geht der Sportverein einer wirtschaftlichen Aktivität nach. Dementsprechend werden auch hier die Einnahmen versteuert, wenn die Freigrenze von 45.000 Euro überschritten wird. Ebenso muss eine Steuerklärung eingereicht werden.
Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb
In Ausnahmefällen kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb eingestuft werden. Das gilt dann, wenn der Geschäftsbetrieb das einzig mögliche Mittel ist, um einen spezifischen Zweck des Vereins zu verwirklichen und der Verein gleichzeitig nicht mit anderen Körperschaften in Konkurrenz tritt.
Ein typisches Beispiel für eine solche Regelung ist Ticket- und Lebensmittelverkauf bei Sportveranstaltungen des Vereins. In diesem Fall darf der Verein bis zu 45.000 Euro im Jahr erzielen, ohne dafür Steuern zu zahlen.
Steuern sind ein sensibles Thema. Kommt es beispielsweise zu Verstößen im Steuerrecht, so riskiert der Sportverein seine Gemeinnützigkeit. Der letzte Ausweg ist dann oftmals nur noch das Gericht. Die Kosten für eine solche Verhandlung können allerdings die finanziellen Grenzen des Vereins sprengen.
Dementsprechend sollten Sie sich rechtzeitig um eine Rechtsschutzversicherung für Vereine kümmern. Diese deckt die Anwalt- und Gerichtskosten im Falle einer Verhandlung ab. Unser Versicherungspaket umfasst dabei auch den Steuer-Rechtsschutz.
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