Was passiert bei Zufallsgewinnen im Sportverein?
Zufallsgewinne im Sportverein (z.B. bei einem Preisausschreiben) werden als Einnahmen des Vereins gewertet. Entsprechend sind sie im Regelfall steuerpflichtig. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von dieser Regel:
Kleinunternehmerregelung
Erwirtschaftet ein Sportverein einen Umsatz von maximal 22.000 Euro im Vorjahr und nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr, so gilt die Kleinunternehmerregelung. Der Sportverein ist demzufolge von der Umsatzsteuer befreit (mehr zum Thema: Umsatzsteuer im Sportverein).
Damit fällt auch die Umsatzsteuerpflicht für die Zufallsgewinne weg. Diesem Fall ist der Sportverein von der Umsatzsteuer befreit und muss daher auch keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus Zufallsgewinnen abführen.
Übungsleiterpauschale
Werden die Gewinne an einen Ehrenamtler ausgezahlt, so kann der Sportverein diese auf die Übungsleiterpauschale gutschreiben, um die Besteuerung von Zufallsgewinnen zu vermeiden. Bis zu 2.400 Euro jährlich sind im Rahmen der Übungsleiterpauschale steuerfrei.
- Hinweis: Beide Ausnahmen gelten jedoch nur für Einnahmen, die unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Bei wirtschaftlicher Betätigung des Vereins kann der Verein weiterhin steuerpflichtig werden.