Bekanntmachung, Liquidation, Eintragung beim Vereinsregister
Themenüberblick:
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Das Wichtigste in Kürze:
Eine Vereinsauflösung kann viele Gründe haben, beispielsweise Insolvenz, Mitgliederschwung oder schlichtweg die freie Entscheidung das Vereinsleben einzustellen. Doch was ist eigentlich genau zu tun, wenn es tatsächlich zur Auflösung des Vereins kommt?
Wir haben die wesentlichen Schritte zur Vereinsauflösung in unserer Checkliste für Sie zusammengefasst. Unter anderem erfahren Sie: Wie die Vereinsauflösung beschlossen wird. Wie die Liquidation des Vereins abläuft. Und was genau mit dem Vereinsvermögen passiert.
Gemäß § 41 BGB ist es möglich, einen Verein aufzulösen. Hierzu muss die Mitgliederversammlung der Vereinsauflösung mit einer Dreiviertelmehrheit zustimmen. Je nach Vereinssatzung kann jedoch auch ein anderes Abstimmungsverhältnis für den Auflösungsbeschluss erforderlich sein.
Was passiert bei der Vereinsauflösung?
Nach § 41 BGB kann eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von in der Regel 75 % die Vereinsauflösung beschließen. Der Vereinsvorstand kann also keinesfalls eigenständig die Auflösung beschließen, denn der Beschluss ist erst mit der Abstimmung der Mitgliederversammlung wirksam.
Der Verein gilt dann rechtlich gesehen als Verein in Auflösung (Liquidationsverein). Der Vereinszweck ist ab diesem Zeitpunkt die Abwicklung. Das heißt jedoch nicht, dass der Verein umgehend seine Tätigkeit einstellen muss. So arbeitet der Verein so lange rechtsfähig als Liquidationsverein weiter, bis die Abwicklung des Vereins abgeschlossen ist.
Die sogenannten Liquidatoren (meist der Vorstand) sind dabei dazu verpflichtet, ihrer Tätigkeit weiterhin gewissenhaft nachzukommen. Im Übrigen ist es in der Phase der Liquidation immer noch möglich, den Auflösungsbeschluss wieder zurückzunehmen.
Wie wird die Mitgliederversammlung auf die Abstimmung zur Vereinsauflösung vorbereitet?
Um die Mitgliederversammlung auf die Abstimmung zur Vereinsauflösung vorzubereiten, sind zunächst Auflösungsberichte bereitzustellen. Darunter:
Diese werden folglich auf der Mitgliederversammlung präsentiert. Auf Basis der Berichte treffen die Mitglieder schließlich ihre Entscheidung zur Vereinsauflösung.
Vereinsauflösung - Was ist zu tun?
Mit der mehrheitlich beschlossenen Vereinsauflösung bei der Mitgliederversammlung gilt der Verein als satzungsgemäß aufgelöst. In einem nächsten Schritt wird der Verein dann liquidiert. Zuvor müssen jedoch noch einige Vorbereitungen getroffen werden:
Nach Beschluss der Vereinsauflösung bei der Mitgliederversammlung, ist der Verein verpflichtet, die Auflösung in Form einer Bekanntmachung zu veröffentlichen. In welchem Medium die Bekanntmachung publiziert werden soll, ist in der Vereinssatzung festgehalten.
Im Regelfall erfolgt das in einer regionalen Zeitung. Sind keine Regeln dieser Art in der Satzung verankert, so wird die Abwicklung in einer amtlichen Bekanntmachung des jeweiligen Amtsgerichts veröffentlicht (siehe auch).
Ziel der Bekanntmachung ist es, den Gläubiger darüber zu informieren, seine Verbindlichkeiten einzufordern.
Spätestens einen Monat nach dem Auflösungsbeschluss müssen die Liquidatoren das Finanzamt über die Vereinsauflösung informieren. Ebenso wird ermittelt, ob der Verein allen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Liquidatoren melden die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister an. Das erfolgt in notariell beglaubigter Form. Darüber hinaus sind die Liquidatoren dazu verpflichtet, die Vereinsauflösung in einer öffentlichen Bekanntmachung anzukündigen.
Nach der Bekanntmachung der Vereinsauflösung folgt das sogenannte Sperrjahr. In diesem Zeitraum sind die Liquidatoren laut § 50 BGB dazu aufgefordert, das Vereinsvermögen in Geld umzuwandeln sowie auch Verbindlichkeiten und Forderungen zu begleichen.
Sollte ein Überschuss verbleiben, wird dieser je nach Satzung und Rechtsform des Vereines entweder an ein satzungsgemäßes Mitglied, die Vereinsmitglieder oder den Fiskus ausgeschüttet.
Die Aufteilung des überschüssigen Vereinsvermögens erfolgt aber erst nach Abschluss des Sperrjahres. Auf diese Weise soll es Gläubigern ermöglicht werden, potenzielle Verbindlichkeiten einzufordern.
Tun Sie dies nicht, verfallen die Verbindlichkeiten unbekannter Gläubiger. Bekannte Gläubiger können Ihre Verbindlichkeiten allerdings auch noch nach Ablauf des Sperrjahres einfordern.
Zudem kann gemäß § 76 BGB erst nach dem notariell beglaubigten Ablauf des Sperrjahres, offiziell die Liquidation des Vereins und die Löschung aus dem Vereinsregister beantragt werden. Rechtlich gesehen ist er damit nicht mehr existent. Die damit verbundenen Kosten müssen jedoch bereits im Vorhinein beglichen werden.
Gemäß § 51 BGB ist das Sperrjahr notwendig, um unbekannten Gläubigern im Rahmen eines bestimmten Zeitraums zu ermöglichen, ihre Verbindlichkeiten bei einem Verein zu befriedigen, bevor der Verein endgültig aufgelöst wird.
Mit dem Ende des Sperrjahres kann der Verein schließlich aus dem Vereinsregister gelöscht werden. Unbekannte Gläubiger verlieren demnach das Anrecht, Ihrer Forderungen beim Verein zu begleichen.
Bevor der Verein als endgültig aufgelöst gilt, muss er die Liquidation oder Abwicklung durchlaufen. Hierbei werden:
Die Überschüsse des Vereins müssen zur Verfügung gestellt und aufgeteilt werden. Im Falle gemeinnütziger Vereine werden die Überschüsse unter den satzungsgemäßen Mitgliedern gesplittet oder falls kein Satzungseintrag besteh an alle Mitglieder ausgeschüttet.
Wurden im Falle des nicht gemeinnützigen Vereins keine Mitglieder in der Satzung festgehalten, so werden die Überschüsse an den zuständigen Fiskus überführt. Der Vereinsname ändert sich während der Liquidation im Übrigen nicht. Üblicherweise wird jedoch ein i.L. (in Liquidation) an den Vereinsnamen angehangen. Ist die Liquidation des Vereins komplett abgeschlossen, kann er aus dem Vereinsregister gelöscht werden. Die Vereinsauflösung ist damit beendet.
Ist eine Vereinsauflösung ohne Liquidation möglich?
Eine Vereinsauflösung ist auch ohne Liquidation möglich, nämlich dann, wenn der Verein von vornherein über keinerlei Vermögen verfügt. In solch einem Fall ist die Liquidation nichtig.
Wie genau funktioniert die Liquidation bzw. Abwicklung bei der Vereinsauflösung?
Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten haben die Liquidatoren bei der Vereinsauflösung?
Die Liquidatoren sind als Vorstand des Vereins in Auflösung tätig. Somit sind Sie für die Vertretung des Vereins gerichtlich wie auch außergerichtlich zuständig. Ihre Vollmacht ist jedoch ausschließlich auf die Liquidation beschränkt.
Verletzen die Liquidatoren ihre Pflichten vorsätzlich oder zahlen Sie das Vereinsvermögen vor der Entschädigung der Gläubiger an Vereinsmitglieder aus, so sind sie durchaus haftbar und müssen entsprechend auch Schadenersatzleistungen zahlen (mehr zum Thema Haftung im Verein). Ferner noch sind die Liquidatoren als Gesamtschuldner schuldhaft. Entsprechende Regelungen finden sich in § 41 bis § 53 BGB.
Sind gleich mehrere Liquidatoren für einen Verein zuständig, so werden Beschlüsse in Einstimmigkeit gefasst. Ebenso vertreten in einem solchen Fall, die Liquidatoren den Verein gemeinsam. Des Weiteren sind diese zur Rechnungslegung über Ihre Tätigkeit verpflichtet.
Folgende Aufgaben fallen gemäß § 49 BGB in den Tätigkeitsbereich der Liquidatoren:
In der Regel übernimmt der vorherige Vereinsvorstand die Rolle des Liquidators. Je nach Vereinssatzung kann jedoch auch eine andere Person die Abwicklung des Vereins übernehmen oder es werden gleich neue Liquidatoren nach § 48 BGB während der Mitgliederversammlung gewählt (das könnte Sie ebenfalls interessieren). Ein Wechsel des Liquidators ist während der Liquidation ebenfalls möglich, er ist jedoch laut §§ 74, 76, 77 BGB beim Vereinsregister zu melden.
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Zunächst wird das Vereinsvermögen dazu genutzt, sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Sollte nach der Begleichung weiterhin ein Überschuss verbleiben, so wird das restliche Vereinsvermögen gemäß § 45 BGB an in der Satzung festgelegte Anfallberechtigte ausgeschüttet.
Fehlt ein Beschluss in der Vereinssatzung, so können die Anfallberechtigten auch bei einer Mitgliederversammlung festgelegt werden. Fehlt sowohl der Satzungseintrag als auch der Beschluss der Mitgliederversammlung, dann wird das Vereinsvermögen in gemeinnützigen Vereinen zu gleichen Anteilen an die Vereinsmitglieder aufgeteilt.
Bei nicht gemeinnützigen Vereinen fließt das überschüssige Vereinsvermögen im Falle eines fehlenden Vermerks in der Satzung, dem zuständigen Fiskus zu (weitere Details zum Gemeinnützigkeitsrecht). Erst nach abgeschlossener Auszahlung des restlichen Vereinsvermögens ist die Liquidation offiziell beendet.
Im Rahmen einer Vereinsauflösung ist ebenfalls eine Liquidation oder auch Abwicklung notwendig und diese geht mit Kosten einher. Insbesondere sind hierbei folgende Punkte zu bedenken:
Wie viel die Vereinsauflösung jedoch letztendlich kostet, hängt von der Gemeinde sowie individuellen Gegebenheiten des Vereins ab. Erkundigen Sie sich am besten beim jeweiligen Gericht und Notar über die entsprechende Kostenlage.
Nach Abschluss der Liquidation muss der Vorstand sowohl die Vereinsauflösung als auch das Ende der Abwicklung im Vereinsregister anmelden. Zudem muss eine notariell beglaubigte Anmeldung zur Auflösung beim Registergericht eingereicht werden.
In diesem Zusammenhang werden die Liquidatoren gelistet und der Auflösungsbeschluss hinzugefügt. Erst nach Abgabe aller wesentlichen Dokumente gilt der Verein als rechtlich aufgelöst.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, nämlich Vereine, die aufgrund eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Hier wird die Vereinsauflösung von Amts wegen eingetragen (siehe auch).
Ein Verein kann erst dann endgültig aufgelöst werden, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Nach Abschluss der Abwicklung unterschreibt der Liquidator schließlich die Anmeldung zur Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister. Folglich wird der Verein aus dem Vereinsregister entfernt. Die Vereinsauflösung ist nun vollendet.
Zeitablauf
Der Verein wird für ein spezifisches Projekt gegründet und mit Abschluss des Projektes wieder aufgelöst. Die entsprechende Zeitspanne des Projektes ist hierbei meist bereits in der Satzung vorgegeben. Demnach ist die Liquidation wirksam, sobald der satzungsgemäße Stichtag eintritt.
Insolvenz
Gemäß § 42 BGB wird ein Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen eingeleitet. Lehnt das Gericht das Insolvenzverfahren ab, so ist die Vereinsauflösung nicht angebracht.
Der Vereinsvorstand trägt hierbei eine entscheidende Rolle, denn dieser überwacht die finanzielle Lage des Vereins. Zudem ist er verpflichtet, finanzielle Probleme frühzeitig zu benennen. Ansonsten droht ihm die Haftung aufgrund von Insolvenzverschleppung.
Erlöschen
Der Verein hat wegen zahlreichen Austritten und Todesfällen keine ausreichende Mitgliederzahl, zu viele inaktive Mitglieder oder gibt seinen Vereinszweck auf. Die Folge: die Rechtsfähigkeit erlischt auf gesetzlichem Wege oder via Antrag des Vereins.
Verschmelzen von Vereinen
Mehrere Einzelvereine verschmelzen zu einem gemeinsamen Verein. Der aufnehmende Verein übernimmt folglich auch die Rechte und Pflichten des aufgenommenen Vereins. Letzterer wird aus dem Vereinsregister gelöscht.
Schließen sich beide Vereine gemeinschaftlich zusammen, so übernimmt der gemeinschaftliche Verein die Rechte und Pflichten beider Parteien. Entscheidend ist dabei, wann der Eintrag ins Vereinsregister erfolgt (siehe Umwandlungsgesetz).
Vereinsverbot
Der Verein verstößt gegen das Gesetz oder handelt gar verfassungswidrig und wird in Folge vom Landesgericht oder dem Bundesverfassungsgericht verboten. Das Vereinsvermögen wird dabei im Übrigen eingezogen.
Ebenso wird der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht. Wird der Verein entgegen den gerichtlichen Beschlüssen weitergeführt, so werden die Mitglieder strafrechtlich verfolgt.
Das sollten Sie bei der Vereinsauflösung alles beachten:
Sind die oberen Punkte geklärt, so kann der Verein offiziell aufgelöst werden. Sollten nach der Liquidation zusätzliche Abwicklungen notwendig sein oder ist noch Vereinsvermögen übrig, so kann beim zuständigen Amtsgericht eine Nachliquidation angefragt werden. Das Amtsgericht ist in Folge für die Bestellung neuer Liquidatoren zuständig.
Protokoll zum Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung – Muster für die Vereinsauflösung
Um die Vereinsauflösung rechtskräftig abzuschließen, muss die Auflösung zunächst beim Vereinsregister angemeldet werden. In diesem Sinne wird unter anderem das Protokoll aus der beschlussfassenden Mitgliederversammlung eingereicht (mehr zum Thema Protokollführung im Verein). Ein Muster für ein solches Protokoll erhalten Sie hier:
Welche Regelungen gelten für die Aufbewahrung von Dokumenten nach Vereinsauflösung?
Wie lange Geschäftsbücher, Vereinsunterlagen, Nachweise und Dokumente nach der Vereinsauflösung aufbewahrt werden müssen, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch durchaus zu empfehlen, die Unterlagen gemäß Handelsrecht für mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Wie genau und an welchem Ort die Dokumente gelagert werden, entscheidet schließlich die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus, müssen aber auch die rechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden.
Die Vereinsauflösung ist rechtlich gesehen eine heikle Angelegenheit, so kann bereits der kleinste Fehler in der Haftung der Liquidatoren enden.
Unser Tipp: sichern Sie sich mit der Rechtsschutzversicherung für Vereine gegen jegliche Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzforderungen ab.
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