Nach der Bekanntmachung der Vereinsauflösung folgt das sogenannte Sperrjahr. In diesem Zeitraum sind die Liquidatoren laut § 50 BGB dazu aufgefordert, das Vereinsvermögen in Geld umzuwandeln sowie auch Verbindlichkeiten und Forderungen zu begleichen.
Sollte ein Überschuss verbleiben, wird dieser je nach Satzung und Rechtsform des Vereines entweder an ein satzungsgemäßes Mitglied, die Vereinsmitglieder oder den Fiskus ausgeschüttet.
Die Aufteilung des überschüssigen Vereinsvermögens erfolgt aber erst nach Abschluss des Sperrjahres. Auf diese Weise soll es Gläubigern ermöglicht werden, potenzielle Verbindlichkeiten einzufordern.
Tun Sie dies nicht, verfallen die Verbindlichkeiten unbekannter Gläubiger. Bekannte Gläubiger können Ihre Verbindlichkeiten allerdings auch noch nach Ablauf des Sperrjahres einfordern.
Zudem kann gemäß § 76 BGB erst nach dem notariell beglaubigten Ablauf des Sperrjahres, offiziell die Liquidation des Vereins und die Löschung aus dem Vereinsregister beantragt werden. Rechtlich gesehen ist er damit nicht mehr existent. Die damit verbundenen Kosten müssen jedoch bereits im Vorhinein beglichen werden.