Honorarkräfte und Scheinselbstständigkeit
Ebenso kann ein Verein freie Mitarbeiter bzw. Honorarkräfte engagieren. In jedem Fall ist jedoch darauf zu achten, dass sich hieraus keine Scheinselbstständigkeit entwickelt.
Das ist der Fall, sobald der Verein Honorarkräfte (z.B. Geschäftsführer, Übungsleiter, Trainer) über die steuerfreie Entschädigung hinaus vergütet und die jeweiligen freien Mitarbeiter fester Bestandteil des Vereins sind und diese den Weisungen des Vereinsvorstandes unterliegen.
Ebenso kann die Vergütung einer Honorarkraft ein Anzeichen für Scheinselbstständigkeit eingestuft werden, wenn der freie Mitarbeiter eine Vergütung erhält, die weit unter dem eines durchschnittlichen Arbeitnehmers liegt. So sollten im Regelfall das Unternehmerrisiko sowie die Altersvorsorge gedeckt sein.
Bestätigt sich während einer DRV-Prüfung der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit, so muss der Verein rückwirkend die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung auszahlen. Ebenfalls können Säumniszuschläge hinzukommen. Prüfen Sie deshalb genau, ob eventuell ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder ein Statusfeststellungsverfahren notwendig ist.