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Die wichtigste Entscheidung bei der Vereinsgründung ist die Frage nach der Vereinsform bzw. Rechtsform des Vereins. So entscheidet die Rechtsform unter anderem darüber, wer im Schadensfall im Verein haftet und ob dieser die Gemeinnützigkeit beantragen kann.
In folgendem Artikel stellen wir Ihnen die unterschiedlichen Vereinsformen vor, informieren Sie über Vor- und Nachteile einer jeden Rechtsform und klären Sie darüber auf, wann Sie die jeweilige Rechtsform wählen sollten.
Laut Rechtsprechung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt eine Organisation als Verein, sobald sie folgende 3 Kriterien erfüllt:
Nun gibt es nicht den Verein per se. Vielmehr fallen unterschiedliche Vereinigungen unter das Banner „Verein“. So können sich Vereine auf einen ideellen Zweck fokussieren oder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Darüber hinaus gilt es zu entscheiden, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird und ob er die Kriterien für die Gemeinnützigkeit erfüllt.
Die rechtlichen Vorgaben zu allen Angelegenheiten rund um den Verein sind im Zivilrecht (§§ 21 bis § 79 BGB) verankert. Das sogenannte Vereinsgesetz (Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts) fällt hingegen ins öffentliche Recht und regelt die gesetzlichen Bestimmungen zur Vereinigungsfreiheit und dem Vereinigungsverbot.
Der eingetragene Verein (e.V.) oder Idealverein ist die am häufigsten gewählte Vereinsform in Deutschland. So sind in etwa 600.000 Vereine im Vereinsregister eingetragen (mehr dazu). Ein e.V. verfolgt in erster Linie seinen Vereinszweck und ist somit maßgeblich im ideellen Bereich tätig.
Seine Rechtsfähigkeit erlangt der e.V. durch die Eintragung im Vereinsregister. Nach dem Eintrag erhält der Verein den Zusatz e.V. und gilt ab dann als juristische Person. Dadurch kann er z.B. als Rechtsperson klagen. Zudem sind die Vereinsmitglieder im e.V. von der persönlichen Haftung ausgeschlossen.
Beantragt der e.V. die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt, profitiert er zusätzlich von Steuervergünstigungen und öffentlichen Fördermitteln.
Der e.V. darf keinem wirtschaftlichen Zweck nachgehen und sich ausschließlich als Nebenzweck wirtschaftlich engagieren. Entscheidet sich ein e.V. zudem für die Gemeinnützigkeit, so unterzieht in das Finanzamt regelmäßig einer steuerlichen Überprüfung.
Richtet der e.V. seine Mittel maßgeblich auf wirtschaftliche Zwecke, kann das Registergericht die Eintragung des Vereins streichen. Eine Verpflichtung zur Eintragung in Vereinsregister gibt es jedoch nicht, auch ohne Eintragung können Sie einen Verein gründen.
Warum einen e.V. gründen?
Vereine entscheiden sich in erster Linie dazu, einen e.V. zu gründen, wenn sich eine Vielzahl an Personen zusammenschließt, um einem nicht wirtschaftlichen Vereinszweck nachzugehen. Zudem ermöglicht es der e.V. Mitgliedern leichter in den Verein einzutreten sowie auch den Verein zu verlassen.
Voraussetzungen für die Gründung eines e.V.
Ist ein eingetragener Verein immer gemeinnützig?
Ein eingetragener Verein ist zunächst einmal ein Verein, der beim Vereinsregister eingetragen ist. Er muss nicht gemeinnützig sein.
Was ist der Unterschied zwischen eingetragenem Verein und gemeinnützigem Verein?
Grundsätzlich ist ein gemeinnütziger Verein eine Sonderform des eingetragenen Vereins, der einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und dadurch von steuerlichen Vergünstigungen profitiert. Damit gehen aber auch komplexere Gründungsbedingungen einher.
So erfolgt die Eintragung eines Vereins ausschließlich über das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes. Die Gemeinnützigkeit muss hingegen beim Finanzamt beantragt werden. In diesem Sinn prüft das Finanzamt zudem, ob der Verein die notwendigen Kriterien gemäß § 52 Abgabenordnung (AO) erfüllt.
Vorteile des eingetragenen Vereins
Nachteile des eingetragenen Vereins
Der nicht eingetragene Verein (n.e.V.) oder nicht rechtsfähige Vereinähnelt in seinem Aufbau dem eingetragenen Verein. Beide Vereinsformen verfügen über Mitgliederversammlung, Satzung, Vorstand, Vereinszweck und den Zusatz Verein.
Der große Unterschied liegt jedoch in der Rechtsfähigkeit. Wie der Name bereits verrät, ist der nicht eingetragenen Verein, nicht im Vereinsregister eingetragen und damit nicht rechtsfähig (siehe § 54 BGB). Der n.e.V. ist damit keine separate Rechtspersönlichkeit.
Ergo werden die rechtlichen Vorschriften einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf den n.e.V. angewendet. Die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins haften somit als natürliche Personen mit ihrem Privatvermögen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen zu decken, die im Zusammenhang mit der Haftung des Vereinsmitglieds entstehen. Ebenso sind laut §§ 21 ff. BGB dieselben Vorschriften wie für den eingetragenen Verein anwendbar, sofern diese keine Eintragung ins Vereinsregister voraussetzen.
In einigen Sonderfällen (Parteien, Gewerkschaften) können nicht eingetragenen Vereine jedoch auch als juristische Personen auftreten. Auf diese Weise sollen diese dem Vereinsrecht entsprechend in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben sinngemäß auszuführen, ohne durch das BGB eingeschränkt zu sein. Wie auch der e.V. kann der n.e.V. die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen und so von Steuervergünstigungen profitieren.
Voraussetzungen für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins
Vorteile des nicht eingetragenen Vereins
Nachteile des nicht eingetragenen Vereins
Vermögensbildung
Nicht eingetragene Vereine können kein Vereinsvermögen aufbauen. Stattdessen befindet sich das Vereinsvermögen gesamthänderisch in Händen der Mitgliederversammlung.
Damit steht das Vereinsvermögen gleichermaßen allen Mitgliedern zu. Unabhängig von der Satzung wird bei Austritt eines Mitgliedes der entsprechende Anteil an die restlichen Mitglieder aufgeteilt.
Grundstückerwerb
Laut § 47 GBO muss beim Grundstückserwerb jedes Mitglied separat ins Grundbuch eingetragen werden. Der Grund: der nichtrechtsfähige Verein ist nicht grundbuchsfähig. Eben deshalb greifen nicht eingetragenen Vereine in der Regel auf einen Treuhänder beim Grundstückserwerb zurück.
Klagefähigkeit
In Bezug auf die Klagefähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins wird zwischen 2 Arten von Parteifähigkeit unterschieden:
Haftung
Bei Verbindlichkeiten und Schadenersatzforderungen haften die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins zunächst gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen (siehe § 54 S.2 BGB).
Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich beim Handelnden um ein Vorstandsmitglied oder eine zur Repräsentation berechtigte Person handelt. Durch die Vereinssatzung kann das Risiko aber auch auf das Gesamthandsvermögen übertragen werden.
Ein wirtschaftlicher Verein verfolgt einen unternehmerischen Zweck im Interesse seiner Mitglieder. Damit liegt sein Augenmerk auf dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.
Im Unterschied zum klassischen Idealverein erhält der wirtschaftliche Verein seine Rechtsfähigkeit nicht über das Vereinsregister. Stattdessen verleiht gemäß § 22 BGB die Innenbehörde, der Innensenat oder das Innenministerium des zuständigen Bundeslandes dem wirtschaftlichen Verein seine Rechtsfähigkeit (Konzession).
Ein wirtschaftlicher Verein erlangt bei der Gründung allerdings nur in Ausnahmefällen die Rechtsfähigkeit. Denn ein wirtschaftlicher Verein kann trotz unternehmerischer Tätigkeit ohne Eigenkapital gegründet werden und ist nur beschränkt haftbar.
Der Gesetzgeber sieht für solche Zwecke allerdings andere Rechtsformen vor (z.B. Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, OHG, KG). Entsprechend muss der wirtschaftliche Verein belegen, dass es keine alternative Rechtsform gibt, die geeignet ist, seinen Vereinszweck zu verwirklichen.
Im Regelfall trifft das nur bei Spar- und Darlehensvereinen, privaten Verrechnungsstellen für Ärzte und Forstbetriebsgemeinschaften zu, denn diese unterliegen rechtlichen Ausnahmeregelungen.
Eine Eintragung im Vereinsregister ist für einen wirtschaftlichen Verein übrigens nicht möglich. Das gilt auch für ehemalige Idealvereine, die Ihre Rechtsform zu einem Wirtschaftsverein wechseln. Diese werden folglich aus dem Vereinsregister entfernt.
Bei jeder Vereinsgründung gibt es laut Rechtslage nur 2 Optionen: Es wird entweder bewusst eine Rechtsform gewählt oder der Zusammenschluss entsteht automatisch.
Verband
DerVerband ist ein Verein, der andere Vereine oder Unternehmen zum Mitglied hat. Eine eigene Rechtsform gibt es für den Verband nicht.
Dachverband
Ein Dachverband ist ein Kooperativ aus einzelnen Verbänden bzw. Organisationen, welches einen gemeinsamen Zweck verfolgt oder thematisch übereinstimmt. Dabei kann der Dachverband gemeinnützig sein, sogar wenn einzelne Mitglieder es nicht sind.
Fördervereine
Der Förderverein (oder Freundeskreis) gilt zivilrechtlich als gewöhnlicher eingetragene oder nicht eingetragener Verein. So gelten für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usw. die üblichen Bestimmungen.
Das Außergewöhnliche am Förderverein ist vielmehr sein Vereinszweck. So besteht der Zweck eines Fördervereins in der Beschaffung von Fördermitteln für andere Vereine oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Kindergärten, Schulen oder Kultureinrichtungen).
Damit ist der Förderverein vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz, der Unmittelbarkeit, befreit. Wie sich die Fördermittel letztendlich ausgestalten, ist dem Förderverein überlassen. So kann dieser Geld- oder Sachmittel sowie Dienstleistungen oder Darlehen bereitstellen.
Stiftungs-Verein
Ein Stiftungs-Verein ist eine Mischung aus Stiftung und Verein. Er erfüllt hierbei in der Rechtsform des Vereins, seine Verwaltungsfunktion für ein gestiftetes Vermögen. Der Erhalt des Vermögens wird entsprechend als Vereinszweck in der Satzung fixiert. Die Vereinsmitglieder fungieren schließlich als Treuhänder des Stifters.
Altrechtliche Vereine
Altrechtliche Vereine sind Vereine, die bereits vor Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 gegründet wurden. Nach Art. 163 des BGB-Einführungsgesetzes sind altrechtliche Verein vom § 21 BGB ausgenommen.
Ihre Rechtsfähigkeit erhielten altrechtliche Verein also nicht über die Eintragung des Vereinsregisters, sondern durch das Landesrecht beim Inkrafttreten des BGB. Eben deshalb sind altrechtliche Vereine auch nicht im Vereinsregister eingetragen.
Bis auf diese Besonderheit unterliegen altrechtliche Verein, denselben BGB-Vorschriften wie andere Vereinsformen.
Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) und gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft (gUG)
Eine Alternative zur Vereinsgründung ist die Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder einer gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft (gUG).
Die gGmbH funktioniert wie eine übliche GmbH und unterliegt denselben Regeln des GmbH-Rechts und des Handelsgesetzbuchs.
Gleichzeitig profitiert die gGmbH durch ihre Gemeinnützigkeit von Steuervergünstigungen. Die Gewinne dürfen allerdings nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, sondern müssen in einen gemeinnützigen Zweck investiert werden. Für die Gründung einer gGmbH sind mindestens 25.000 Euro Startkapital notwendig.
Eine gUG kann bereits mit 1 Euro Startkapital gegründet werden. Zu bedenken sind allerdings auch die Gründungskosten, die mit ca. 800 Euro deutlich höher sind als bei der Vereinsgründung.
Arbeitsgemeinschaft (Arge) und Interessengemeinschaft (IG)
Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) oder die Interessengemeinschaft (IG) sind befristete Zusammenschlüsse von wirtschaftlich orientierten Unternehmen. Dabei sind diese keine gesetzlich definierten Rechtsformen. Rechtlich gesehen treten sie also als GbR auf.
Club
Auch der Club ist keine offizielle Rechtsform, so könnte sich ein Verein oder auch eine GbR als Club bezeichnen.
Welche Rechtsform am besten zu Ihrem Verein passt, hängt von den Zielen und der Größe des Vereins ab. Ein Idealverein oder e.V. darf nur zum Nebenzweck wirtschaftlich tätig sein. Im Sinne erwerbswirtschaftlicher Zwecke ist er damit ungeeignet.
In diesem Fall ergibt es mehr Sinn, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einen wirtschaftlichen Verein zu gründen. Der Nachteil: alle Mitglieder haften im Schadensfall mit dem Privatvermögen.
Planen Sie einen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen, ist ein Wirtschaftsverein oder eine GbR ausgeschlossen. Stattdessen können Sie auf die Rechtsformen e.V., n.e.V. oder auch gGmbH bzw. gUG zurückgreifen.
Häufiger entscheiden sich Vereine auch für Doppelstrukturen. So fungiert in solch einem Fall der gemeinnützige Verein als Träger der Gemeinnützigkeit, während eine GbR oder GmbH als Träger der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins fungiert.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn gewisse Projekte eine höhere Mitgliederzahl erfordern, die Gemeinnützigkeit aber bestehen bleiben soll. Üblich ist das in Kultureinrichtungen, die ergänzend zum Kulturangebot private Gastronomie führen.
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Je nach Rechtsform variieren die notwendigen Ordnungen des Vereins. Im Regelfall muss er aber über folgende Ordnungen verfügen.
Grundsätzlich sind in Deutschland die Amtsgerichte für die Eintragung von Vereinen zuständig. So verfügt jedes Amtsgericht über ein entsprechendes Vereinsregister, in das die Vereine eingetragen werden. Für Ihren Verein ist das Vereinsregister desjenigen Bundeslandes zuständig, in dem sich der Sitz des Vereins befindet.
Unser Expertentipp - Die Vermögensschaden-Haftpflicht (VH) und D&O-Versicherung für Vereine
Egal für welche Vereinsform Sie sich letztendlich entscheiden, die Frage nach er Haftung spielt in allen Konstellationen eine wesentliche Rolle. Entsprechend sollten Sie sich Ihrer Vereinsform angemessen absichern.
Die Vermögensschaden-Haftpflicht (VH) und die D&O-Versicherung für Vereine, decken in diesem Sinne gleich mehrere Schutzrichtungen ab. So deckt die VH das Vereinsvermögen, während die D&O-Versicherung das Privatvermögen der Organe absichert.
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