Ein wirtschaftlicher Verein verfolgt einen unternehmerischen Zweck im Interesse seiner Mitglieder. Damit liegt sein Augenmerk auf dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.
Im Unterschied zum klassischen Idealverein erhält der wirtschaftliche Verein seine Rechtsfähigkeit nicht über das Vereinsregister. Stattdessen verleiht gemäß § 22 BGB die Innenbehörde, der Innensenat oder das Innenministerium des zuständigen Bundeslandes dem wirtschaftlichen Verein seine Rechtsfähigkeit (Konzession).
Ein wirtschaftlicher Verein erlangt bei der Gründung allerdings nur in Ausnahmefällen die Rechtsfähigkeit. Denn ein wirtschaftlicher Verein kann trotz unternehmerischer Tätigkeit ohne Eigenkapital gegründet werden und ist nur beschränkt haftbar.
Der Gesetzgeber sieht für solche Zwecke allerdings andere Rechtsformen vor (z.B. Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, OHG, KG). Entsprechend muss der wirtschaftliche Verein belegen, dass es keine alternative Rechtsform gibt, die geeignet ist, seinen Vereinszweck zu verwirklichen.
Im Regelfall trifft das nur bei Spar- und Darlehensvereinen, privaten Verrechnungsstellen für Ärzte und Forstbetriebsgemeinschaften zu, denn diese unterliegen rechtlichen Ausnahmeregelungen.
Eine Eintragung im Vereinsregister ist für einen wirtschaftlichen Verein übrigens nicht möglich. Das gilt auch für ehemalige Idealvereine, die Ihre Rechtsform zu einem Wirtschaftsverein wechseln. Diese werden folglich aus dem Vereinsregister entfernt.