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Das Wichtigste in Kürze:
Mit über 600.000 Einträgen im Vereinsregister ist der eingetragene Verein (e.V.) die bei weitem beliebteste Vereinsform in Deutschland. Das ist nicht weiter überraschend, denn der eingetragene Verein profitiert von zahlreichen Vergünstigungen. Z.B. gelangt dieser leichter an Fördermittel, ist weitestgehend steuerfrei und zudem rechtsfähig.
Alles, was Sie zur Gründung eines eingetragenen Vereins wissen müssen, erklären wir Ihnen in folgendem Beitrag. Unter anderem erfahren Sie: Welche Voraussetzungen Sie zur Gründung eines e.V. mitbringen müssen und wie viel es kostet einen eingetragenen Verein zu gründen. Zudem bekommen Sie eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Vereinsgründung an die Hand.
Ein Verein ist eine Organisation, in der sich mehrere natürliche und juristische Personen zusammenschließen, um einem gemeinschaftlichen Zweck nachzugehen (z.B. Sportvereine, der Fußballverein, der Förderverein oder auch der Fanclub). Im Regelfall sind Vereine jedoch nicht unternehmerisch, sondern gemeinnützig ausgerichtet.
Einen Verein zu gründen ist dann sinnvoll, wenn Sie sich in Ihrer Region engagieren wollen (Sozialvereine und Rettungsvereine), sich einem gesellschaftlichen Vorhaben annehmen (Gesellschaftsvereine) oder auch die Gründung eines gemeinnützigen Unternehmens in Aussicht haben (gGmbH und gUG).
Grundsätzlich also immer dann, wenn das Ziel der Organisation in einer gemeinnützigen oder mildtätigen Beschäftigung liegt. Ebenso bieten Vereine flache Hierarchien sowie Möglichkeiten, unmittelbar in der eigenen Gemeinde mitzuwirken.
Laut Art. 9 Grundgesetz, hat jeder deutsche Staatsbürger das Recht einen Verein zu gründen, solange dieser keine verfassungswidrigen Ziele verfolgt.
Ein eingetragener Verein (auch Idealverein) ist ein Verein, der im Vereinsregister eingetragen ist. Gemäß § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann sich dabei jeder Verein im Vereinsregister eintragen lassen, dessen Vereinszweck nicht kommerziell orientiert ist.
Mit der Eintragung im Vereinsregister erlangt ein Verein seine Rechtsfähigkeit. Er gilt also als juristische Person und darf somit eigenständig klagen und ebenso als juristische Person verklagt werden. Ergo müssen die Mitglieder des Vereins, bis auf wenige Ausnahmen, nicht mit Ihrem Vereinsvermögen haften.
Darüber hinaus gelangen eingetragene Vereine leichter an Fördermittel und profitieren zudem durch steuerliche Vergünstigungen. Einen eingetragenen Verein erkennt man anhand des Kürzels e.V.
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Folgende sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Gründung eines eingetragenen Vereins:
Wo gründet man einen eingetragenen Verein?
Einen eingetragenen Verein können Sie in allen Bundesländern der Bundesrepublik gründen. Ferner noch ist das Recht auf Vereinsgründung ist sogar in Art. 9 des Grundgesetzes verankert. Einzige Einschränkung ist, dass der Verein keine strafgesetz- oder verfassungswidrigen Ziele verfolgen darf.
Wie viele Leute braucht man, um einen eingetragenen Verein zu gründen?
Um einen eingetragenen Verein zu gründen sind 7 geschäftsfähige Gründungsmitglieder erforderlich.
Wann ist ein eingetragener Verein gegründet?
Offiziell gilt ein Verein als gegründet, sobald die Beschlussfassung der Vereinsgründung und der Satzung bei der Gründungsversammlung abgeschlossen ist. Als eingetragener Verein zählt ein Verein, dann mit der Eintragung beim Vereinsregister durch den Vorstand.
Wo kann man den Verein eintragen lassen?
Vereine werden im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts des jeweiligen Landkreises eingetragen, in dem sich der Sitz des Vereins befindet.
Welche Rechtsform ist ein eingetragener Verein?
Ein eingetragener Verein (e.V.) trägt die Rechtsform Verein.
Die Gründung eines eingetragenen Vereines läuft in der Regel in folgenden 7 Schritten ab:
Schritt 1: Gründungsmitglieder organisieren
Zur Gründung eines eingetragenen Vereins benötigen Sie zunächst geschäftsfähige Personen, die Ihre Vision teilen und sich dazu bereit erklären, als Gründungsmitglieder für Ihren Verein aufzutreten. Insgesamt sind zur Gründung eines rechtsfähigen Vereins 7 Gründungsmitglieder erforderlich (siehe BGB § 56).
Gibt es bereits bei der Mitgliedersuche Schwierigkeiten, kann es sinnvoll sein, vorübergehend einen nicht rechtsfähigen Verein zu gründen. Hier benötigen Sie nämlich nur 2 Mitglieder zur Vereinsgründung. Die Eintragung des Vereins können Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Schritt 2: Gründungsversammlung einberufen
Sind die Gründungsmitglieder beisammen, so folgt in einem nächsten Schritt die Organisation der Gründungsversammlung. Essenziell ist es, dass alle 7 Gründungsmitglieder zur Gründungsversammlung anwesend sind, diese schriftlich dazu eingeladen werden und sie das Gründungsprotokoll unterzeichnen. Nur so ist die Gründung rechtskräftig.
Auf der Gründungsversammlung wird zunächst der Name des Vereins festgelegt. Anschließend wird der Vereinsvorstand gewählt, der die Geschäftsführung des eingetragenen Vereins übernimmt und diesen nach außen vertritt. Die Rolle des Vorstandes übernimmt ein einzelnes Mitglied oder auch gleich mehrere Vereinsmitglieder.
Mit Abschluss der Gründungsversammlung werden die Aufgaben dieser zukünftig von der Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung übernommen. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen neben dem Vorstand, das einzige Pflichtorgan des eingetragenen Vereins. Alle weiteren Vereinsorgane, wie Schriftführer oder Kassenwart, können darüber hinaus freiwillig ernannt werden.
Eine Gründungsversammlung sollte in etwa nach folgendem Schema ablaufen:
Schritt 3: Erstellen der Vereinssatzung
Des Weiteren ist der Beschluss einer Vereinssatzung wesentlich für die Gründung und Eintragung Ihres Vereins. Auch diese wird in der Regel auf der Gründungsversammlung verhandelt und beschlossen.
Steht die Vereinssatzung schließlich, so muss sie von allen 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden. Erst mit den gesammelten Unterschriften ist sie offiziell gültig.
Folgende Punkte muss die Satzung eines eingetragenen Vereins laut § 57 und 58 BGB enthalten:
Eine Mustersatzung für den eingetragenen Verein erhalten Sie auf ehrenamt24.
Schritt 4: Erstellen eines Gründungsprotokolls
Abgesehen von der Satzung muss zudem ein Gründungsprotokoll bei der Gründungsversammlung geführt sowie anschließend von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.
In welcher Form der eingetragene Verein, das Protokoll führt, ist ihm dabei selbst überlassen. So muss nicht der gesamte Verlauf der Sitzung festgehalten werden. Wesentlich ist, dass vor allem die wichtigsten Beschlüsse der Gründungsversammlung dokumentiert werden.
In diesem Sinne sollten Sie folgende Inhalte in Gründungsprotokoll aufnehmen:
Auch für das Gründungsprotokoll gibt es Mustervorlagen bei ehrenamt24.
Schritt 5: Gemeinnützigkeit beantragen
Wenn Sie darüber hinaus von Steuervergünstigungen profitieren wollen, dann können Sie den eingetragenen Verein vom Finanzamt als gemeinnützig einstufen lassen. Dazu gehört insbesondere:
Voraussetzung ist, dass Sie dem Finanzamt die Vereinssatzung vorlegen. Diese muss die Anforderungen nach § 52 der Abgabenordnung (AO) erfüllen. Der eingetragene Verein ist demnach verpflichtet, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu dienen. Orientierung für eine ordnungsgemäße Satzung, bietet die Mustersatzung der Finanzverwaltung.
Wird die Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins anerkannt, so kontrolliert der Fiskus im Rahmen eine Steuerprüfung alle 3 Jahre, ob der Verein noch alle Kriterien für die Gemeinnützigkeit erfüllt.
Schritt 6: Eintragung im Vereinsregister
Im sechsten Schritt wird der Verein dann endlich zum eingetragenen Verein, und zwar durch seine Eintragung im Vereinsregister. Diese Aufgabe übernimmt der gewählte Vorstand. Zu diesem Zweck müssen jedoch zuvor die Unterschriften der Gründungsmitglieder auf der Vereinssatzung und dem Gründungsprotokoll bei einem Notar beglaubigt werden.
Die Satzung wird dann gemeinsam mit dem Gründungsprotokoll der Gründungsversammlung und einem Anmeldeschein dem zuständigen Vereinsregister überreicht. Dieses leitet dann einen Registerauszug an Ihren Verein weiter. Den Registerauszug müssen Sie wiederum an das Finanzamt überreichen, um es über die Eintragung zu informieren.
Schritt 7: Vereinskonto eröffnen
Im letzten Schritt gilt es dann nur noch ein eigenes Geschäftskonto für den eingetragenen Verein einzurichten, über das in Zukunft alle Vereinsfinanzen laufen. Hierbei bietet es sich an, auf ein Vereinskonto zurückzugreifen, das ohnehin von den meisten Banken angeboten wird. In diesem Sinne ist der Bank dann noch der Registerauszug vorzulegen.
In erster Linie gilt es bei der Gründung eines eingetragenen Vereins die rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers einzuhalten, denn mit diesen steht und fällt die Vereinsgründung. Alle rechtlichen Regelungen rund um den Verein sind in § 21 bis 79 BGB verankert.
Generell kostet es je nach Bundesland ein bisschen mehr oder weniger einen eingetragenen Verein zu gründen. Im Schnitt ist aber mit folgenden Kosten zu rechnen:
Durchschnittlich kostet es Sie also etwas weniger, als 150 Euro, einen eingetragenen Verein zu gründen.
Grundsätzlich kann auch ein eingetragener Verein Geld verdienen. Die wirtschaftliche Tätigkeit darf allerdings keinesfalls Hauptzweck des Vereins sein. Entsprechend unterliegen seine Einnahmen gemäß § 55 AO der zeitnahen Mittelverwendung, sobald sie die Freibetragsgrenze von 45.000 Euro im Jahr überschreiten.
Demnach sind eingetragene Vereine dazu verpflichtet, Ihre Rücklagen, spätestens in den folgenden 2 Kalenderjahren im Sinne des satzungsgemäßen Vereinszwecks einzusetzen.
Nicht nur bei der Unternehmensgründung ist es ratsam einen Businessplan aufzustellen, auch beim eingetragenen Verein ist ein solcher durchaus empfehlenswert. So verbildlicht dieser die Ziele des Vereins, vereinfacht die Umsetzung der Ziele und gibt Auskunft darüber, wie die dazu notwendigen Mittel beschafft werden können.
Ein eingetragener Verein muss stets einem gemeinnützigen Hauptzweck nachgehen. Dabei werden Einnahmen, die im Sinne des gemeinnützigen Zwecks des Vereins erwirtschaftet werden, dem ideellen Steuerbereich zugeordnet, der steuerbefreit ist.
Es ist jedoch auch möglich, wirtschaftliche Einnahmen im Rahmen der Vereinstätigkeit zu erzielen. Diese werden dann dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des e.V. zugeordnet und sind somit steuerpflichtig.
Der eingetragene Verein unterliegt grundsätzlich der Buchführungspflicht. Dementsprechend muss er zumindest einer einfachen Buchführung nachgehen. Je nach Beschaffenheit des Vereines ist unter Umständen aber auch eine doppelte Buchführung erforderlich.
Rechnungswesen und Buchführung im Verein dienen letztlich auch dazu, dass der Verein seiner Auskunftspflicht nachkommen kann. In diesem Sinne muss er sowohl den Vereinsmitgliedern als auch dem Finanzamt einen Einblick in seine finanzielle Lage ermöglichen.
So beschließt der Fiskus auf Grundlage der Vereinsbuchführung, welche Steuern für den eingetragenen Verein anfallen und ob Spenden ordnungsgemäß verwendet wurden.
Bei Schäden an Personen- oder Gegenständen während der Vereinstätigkeit haftet stets der Verein. Zwar ist der Vorstand eines eingetragenen Vereins in solch einem Fall vor persönlicher Haftung sicher, dennoch belasten Haftungsschäden oftmals die finanziellen Mittel des Vereins.
Um den eingetragenen Verein vor Situationen dieser Art zu bewahren, ist eine Vereinshaftpflicht dringend zu empfehlen. So übernimmt diese die Unkosten für Haftungsschäden, die während der Vereinstätigkeit eintreten.
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