Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung gilt als zentrales Organ des Vereins. Generell legt sie Richtung und Grundsätze der Vereinspolitik fest. In diesem Sinne ist Sie für die Beschlussfassung im Verein verantwortlich.
Welche Mehrheiten hierzu nötig sind, bestimmt die Satzung. Üblicherweise genügt eine einfache Mehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die getroffenen Beschlüsse sind anschließend vom geschäftsführenden Organ auszuführen.
Des Weiteren gehören zudem folgende Aufgaben in die Verantwortung der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über Höhe und Turnus der Mitgliederbeiträge
- Beschlüsse über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen (dreiviertel Mehrheit erforderlich)
- Änderung des Vereinszwecks (Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich)
- Vereinsauflösung (dreiviertel Mehrheit erforderlich)
Hinweis: In der Vereinssatzung können die meisten Aufgaben der Mitgliederversammlung an andere Vereinsorgane (z.B. Vorstand) übertragen werden.
Wie oft, in welcher Form und von wem die Mitgliederversammlung einberufen wird, ist satzungsabhängig. Im Regelfall findet die Mitgliederversammlung jedoch jährlich statt, weshalb sie auch als Jahreshauptversammlung bezeichnet wird. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist es zudem, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Anlass die Interessen des Vereins tangiert.
Darüber hinaus ist es möglich, unter Angabe eines expliziten Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu veranlassen, sofern 10 % der Vereinsmitglieder dafür stimmen. Bereits vor der Versammlung ist den Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt für gewöhnlich der Vorstand. Auch hier kann die Satzung wieder alternative Regelungen festlegen.
Was den Ablauf der Mitgliederversammlung angeht, so sind die Details am besten in der Satzung oder einer Geschäftsordnung aufgehoben. Außerdem ist es ratsam, eine Protokollpflicht festzusetzen. Auf diese Weise sind sie durch die Protokolle für mögliche Rechtsstreitigkeiten gewappnet.
Der Vereinsvorstand
Der Vorstand ist das zweite Pflichtorgan des Vereins. Seine wesentliche Aufgabe besteht in der Vertretung des Vereins nach außen. Der Vorstand setzt sich dabei aus vertretungsbefugten und die nicht vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern zusammen.
Die vertretungsbefugten Mitglieder sind für alle Aufgaben zuständig, die mit der Vertretung des Vereins zusammenhängen. Dazu zählt:
- Der Abschluss von Verträgen
- Die Einstellung von Mitarbeitern
- Die Erklärung gegenüber Behörden
So sind nur die vertretungsbefugten Mitglieder den gesetzlichen Vorschriften eines Vorstandes unterworfen und entsprechend im Vereinsregister anzumelden.
Die nicht vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder bestehen hingegen aus Personen, die sonstige Aufgaben im Verein übernehmen, die nicht an die Vertretung gebunden sind. Beispiele währen hier Schriftführer oder Schatzmeister. Der nicht vertretungsbefugte Vorstand trägt nicht die Rechtspflichten eines Vorstandes und ist nicht im Vereinsregister zu melden.
Obendrein kann die Vertretung des Vereins in der Satzung eingeschränkt werden. Z.B. muss der Vorstand dann bei größeren Geschäften die Einwilligung eines Kuratoriums oder ähnlicher Vereinsorgane einholen.
Hinweis: Beschränkungen dieser Art sind Dritten gegenüber nur dann rechtskräftig, wenn sie beim Vereinsregister eingetragen sind.
Die konkrete Zusammensetzung des Vorstandes gibt die Vereinssatzung vor. So kann der Vorstand aus nur einem Mitglied oder einem mehrgliedrigen Vorstand bestehen. Ebenso legt sie fest, ob der 1. Vorsitzende den Verein allein repräsentiert oder ob die Mitglieder gemeinsam zuständig sind. Für Außenstehende muss, dabei stets deutlich sein, wer als Ansprechpartner berechtigt ist.
Weiterhin legt die Satzung fest, wie der Vorstand bestellt wird (i.d.R. Wahl) und wie lange ein Vorstand seiner Tätigkeit nachgehen kann. Zusätzlich ist es möglich, die Vorstandstätigkeit an Bedingungen zu knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter
- Vereinszugehörigkeit
Wichtig: Allgemein hin haftet der Verein für Handlungen des Vorstandes. Überschreitet der Vorstand jedoch seine Vertretungsbefugnisse, so haftet dieser persönlich.
Vereinsvorstand - Rechte und Pflichten
Pflichten
- Pflicht zur Anmeldung des Vereines im Vereinsregister
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht über die Vorstandstätigkeit
- Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen des Vereins, die er während der Geschäftsführung erhielt
- Schadenersatzpflicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein
- Ende der Vorstandstätigkeit mit Ablauf der Amtszeit
- Je nach Satzung Pflicht bis zur Wahl eines neuen Vorstandes als Notvorstand zu verbleiben
- Vorstandsbestellung kann jederzeit durch ein satzungsgemäßes Organ (i.d.R. Mitgliederversammlung) widerrufen werden
Rechte
- Vereinstätigkeit darf nur freiwillig ausgeführt und nicht erzwungen werden
- Der Vorstand steht im Rechtsverhältnis zum Verein als Ganzes, nicht zu den individuellen Vereinsmitgliedern
- Recht auf eine Aufwandsentschädigung, falls diese ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist
- Keine Haftung bei Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit (Verein trägt den Schaden)