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Das Wichtigste in Kürze:
Einen nicht eingetragenen Verein zu gründen ist eine gute Möglichkeit, die Vereinsgründung, ohne großen bürokratischen Aufwand voranzutreiben. So benötigt ein nicht eingetragener Verein weniger Mitglieder für die Vereinsgründung und auch die Kosten fallen hier deutlich geringer aus.
In folgendem Beitrag erklären wir Ihnen alles, was es bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereines zu beachten gibt. Unter anderem erfahren Sie: Was Sie zur Gründung benötigen, ob ein nicht eingetragener Verein auch gemeinnützig sein kann und wie es sich mit den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen verhält.
Grundsätzlich ist ein nicht eingetragener Verein, ein Verein, der nicht im Vereinsregister eingetragen wird. Damit ist dieser im Unterschied zum eingetragenen Verein (e.V.) keine juristische Person. Im Schadensfall haftet somit jedes Vereinsmitglied als Privatperson.
Nichtsdestotrotz ist der nicht eingetragene Verein gemäß § 50 Zivilprozessordnung parteifähig und kann folglich klagen und verklagt werden. Alle weiteren Regelungen zum nicht eingetragenen Verein sind in § 54 Bundesgesetzbuch (BGB) verankert.
Wie jeder andere Verein muss auch der nicht eingetragene Verein über einen Vorstand und Mitglieder verfügen, regelmäßige Mitgliederversammlungen abhalten und eine Satzung besitzen.
Der größte Vorteil eines nicht eingetragenen Vereines ist, dass er im Gegensatz zum eingetragenen Verein weitaus weniger Formalitäten ausgesetzt ist. Ergo ist er nicht nur schneller und einfacher zu gründen, sondern da die Eintragung beim Vereinsgericht wegfällt, auch günstiger.
Diese Vorteile kommen in folgenden zwei Fällen gelegen:
Generell gilt jedoch: Je stabiler die Zusammenarbeit im Verein, desto eher lohnt es sich, einen eingetragenen Verein zu gründen.
Um einen nicht eingetragenen Verein (n.e.V.) zu gründen sind im Gegensatz zum eingetragenen Verein nicht 7, sondern nur 2 volljährige Gründungsmitglieder erforderlich. Diese müssen zusammen die Satzung des Vereines aufstellen und als Mitglieder agieren. Ebenso sollte ein Gründungsprotokoll angefertigt werden, welches als Referenz dient.
Um einen nicht gemeinnützigen Verein zu gründen sind folgende Dinge notwendig: Eine Gründungsversammlung, eine Satzung, ein Vereinsvorstand und gegeben falls eine Prüfung der Gemeinnützigkeit.
Bei der Gründungsversammlung setzen sich alle Gründungsmitglieder des nicht eingetragenen Vereins (mindestens 3) zusammen, um die Vereinssatzung zu diskutieren und zu unterzeichnen, den ersten Vorstand als Vertreter des Vereins nach innen und außen zu wählen und das Gründungsprotokoll abzusegnen.
Im Übrigen kann sich jedes Vereinsmitglied über einen formlosen Antrag bei der Versammlung zum Verein aufstellen und durch die Mitgliederversammlung wählen lassen. Ist die Gründungsversammlung abgeschlossen, gilt der nicht eingetragene Verein als offiziell gegründet. Die initiale Aufgabe der Gründungsversammlung wird anschließend von der Mitgliederversammlung übernommen.
Alle Vereinsformen benötigen eine Vereinssatzung, so auch der nicht eingetragene Verein. Die Satzung legt fest, welchem Zweck der Verein nachgeht, welche Vereinsorgane es gibt und welches Organ welche Aufgaben ausführt.
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Auch ein nicht eingetragener Verein kann gemeinnützig sein und so von Steuervergünstigungen profitieren. In diesem Sinne muss der Verein sich die Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt anerkennen lassen. Hierzu wird die Satzung formlos an das Finanzamt übermittelt (Finanzamt-Finder).
Was muss die Satzung eines gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins enthalten?
Soll der nicht eingetragene Verein zudem gemeinnützig sein, dürfen folgende Punkte nicht in der Satzung fehlen:
Wie wird die Satzung eines nicht eingetragenen Vereins auf die Gemeinnützigkeit geprüft?
Bestenfalls lassen Sie die Satzung am besten vor der Abgabe von einem Notar überprüfen. Der Fiskus sendet dem Verein daraufhin seine Steuernummer und den „Bescheid über die Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen“. Letzterer ist derweil entscheidend, damit der nicht eingetragene Verein auch Spendenbescheinigungen ausstellen kann.
Ist Ihr Verein über einen Verband organisiert, so ist in der Regel zuvor eine Bestätigung des Verbandes notwendig.
Darf ein nicht eingetragener Verein Spenden erhalten?
Sofern ein nicht eingetragener Verein als gemeinnützig anerkannt ist, darf er auch Spenden erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Spender eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Ebenso ist der nicht eingetragenen Verein, dann berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen.
Verzichtet der Verein auf die Eintragung im Vereinsregister, sind folgende Voraussetzungen zur Gründung des Vereins erforderlich:
Um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, brauchen Sie mindestens 2 volljährige Mitglieder.
Grundsätzlich haften die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins gemeinsam und unbeschränkt. Ergo kommen die Vereinsmitglieder mit dem Privatvermögen für Verpflichtungen oder Schadensfälle auf.
Liegt allerdings kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, so ist nur das Vereinsvermögen von der Haftung betroffen.
Ebenso kann ein nicht eingetragener Verein in der Satzung festlegen, dass er seine Verbindlichkeiten an Gläubiger über das Vereinsvermögen deckt, sofern dieses den Schadensbetrag leisten kann. Die Satzung muss dabei jedoch genau definieren, welcher Betrag als Haftungsobergrenze gilt und wie dieser Betrag festgelegt wurde.
Diese Regelung greift allerdings ausschließlich gegenüber privaten Gläubigern und nicht etwa bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden. Eine zusätzliche Absicherung vor Haftungsrisiken ist entsprechend ratsam (mehr zum Thema Haftung im Verein).
Ein nicht eingetragener Verein ist eine Sonderform des Vereins. Er hat folglich keine eigene Rechtsform. Rechtlich wird er wie eine Gesellschaft gehandhabt (siehe § 54 BGB).
Ein nicht eingetragener Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen, gilt somit nicht als juristische Person und ist auch nicht rechtsfähig. Die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins haften folglich gemeinschaftlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen, sofern die Satzung nicht Gegenteiliges vorsieht.
Ein nicht eingetragener Verein muss beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden, um eine Steuernummer zu erhalten.
Ein nicht eingetragener Verein erhält Mitgliedsbeiträge und muss Kosten decken, die im Geschäftsbetrieb anfallen. Entsprechend muss der Verein auch über einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügen. Das Finanzamt wertet den Verein somit als wirtschaftlich tätige Organisation.
Des Weiteren nutzen viele Unternehmer die Vereinsgründung als Probelauf für die Unternehmensgründung, weshalb das Finanzamt penibel auf die Einkommensverhältnisse von nicht eingetragenen Vereinen Acht gibt.
Um Ihren nicht eingetragenen Verein beim Finanzamt anzumelden, müssen Sie bei diesem eine formlose Mitteilung einreichen. In der Mitteilung festzuhalten sind:
Darüber hinaus müssen noch eine Kopie der Vereinssatzung sowie eine Aufstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben für das kommende Geschäftsjahr übermittelt werden. Anschließend erfasst das Finanzamt den nicht eingetragenen Verein steuerlich und übermittelt diesem seine Steuernummer.
Ein nicht eingetragener Verein wird steuerrechtlich als GBR behandelt. Generell werden also die Einkünfte der Mitglieder ihrem Vereinseinnahmen entsprechend besteuert. Es gelten die regulären Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EstG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Für gemeinnützige, nicht eingetragene Vereine gilt die Kleinunternehmerregelung. Demzufolge verfügen gemeinnützige Vereine über eine jährliche Freigrenze an Umsätzen, die Sie erzielen dürfen, ohne Steuern zu zahlen. Erst wenn diese Freigrenze überschritten ist, ist der gemeinnützige, nicht eingetragene Verein steuerpflichtig (weitere Details zur Besteuerung von Vereinen).
Freigrenzen für die Einnahmen gemeinnütziger, nicht eingetragener Vereine
Verfügt ein nicht eingetragener Verein eine Steuernummer?
Unabhängig davon, ob ein Verein eingetragen oder nicht eingetragen ist, jeder Verein benötigt eine Steuernummer und ist verpflichtet sich zu diesem Zweck beim Finanzamt registrieren zu lassen.
Muss ein nicht eingetragener Verein eine Steuererklärung machen?
Generell muss ein nicht eingetragener Verein eine Steuerklärung einreichen, sobald er Einnahmen erzielt, die steuerpflichtig sind. Hauptaugenmerk der Körperschaftsteuererklärung liegt dabei auf dem letzten Geschäftsjahr.
Gemeinnützige nicht eingetragene Vereine brauchen hingegen keine Steuerklärung einzureichen, solange sich die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Rahmen der 45.000 Euro Freigrenze bewegen.
Stattdessen ist jedoch alle 3 Jahre der Vordruck KSt 1 inkl. Gem. 1 Erklärung bzw. zusätzlich Gem. 1A (beim Sportverein) beim Finanzamt vorzulegen. Bestenfalls erfolgt die Anmeldung beim Finanzamt so früh wie möglich, da ein Verein erst nach der steuerlichen Erfassung seine Gemeinnützigkeit anerkannt bekommt.
Die Kosten, um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, sind selbst für die Vereinsgründung ausgesprochen gering. Der Grund: der nicht eingetragene Verein wird, wie der Name verrät nicht im Vereinsregister eingetragen, somit fallen auch keine Gebühren und Notarkosten an. Kosten kommen lediglich bei der Registrierung beim Finanzamt, der Anmeldung eines Vereinskontos und dem Abschluss von Versicherungen auf.
Nicht eingetragene Vereine tun sich in der Regel schwer ein eigenes Bankkonto zu eröffnen, da Banken diesen häufig misstrauen. Deshalb muss eines der Vorstandsmitglieder üblicherweise ein privates Konto eröffnen. Wechselt der Vorstand, muss folglich ein neues Konto eröffnet werden.
Der nicht eingetragene Verein dient oftmals als Startblock für eine Unternehmensgründung ohne Eigenkapital. Machen Sie sich diesbezüglich jedoch auch über alternative Rechtsformen schlau, die je nach Geschäftsmodell womöglich besser passen.
Zwei Alternativen wären beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt. Ebenfalls ist es empfehlenswert, wenn Sie sich vor der Gründung von einem Steuerberater oder Notar beraten lassen.
Generell haften in einem nicht eingetragenen Verein die Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen. Auch in der Vereinssatzung lässt sich dieser Sachverhalt nur beschränkt abmildern. In jedem Fall ist es also empfehlenswert, den Verein zusätzlich abzusichern.
Die wichtigste aller Vereinsversicherungen ist dabei die Vereinshaftpflicht. Diese deckt sowohl die Kosten für Personen- als auch Sachschäden, die einem Dritten bei der Tätigkeit des nicht eingetragenen Vereins widerfahren, ab und schützt so auch das Privatvermögen seiner Mitglieder.
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