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Das Wichtigste in Kürze:
Grundsätzlich folgt die Vereinsgründung in ganz Deutschland demselben Ablauf. Nichtsdestotrotz gibt es in jedem Bundesland gewisse Eigenarten. Das flächengrößte Bundesland Deutschlands, Bayern, ist hierbei keine Ausnahme.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, worauf es im Detail ankommt, wenn Sie planen einen eigenen Verein in Bayern zu gründen.Unter anderem gehen wir auf die wichtigsten Gründungsschritte ein, erläutern Ihnen, was Sie für die Vereinsgründung in Bayern benötigen und zeigen Ihnen, wie viel die Gründung in Bayern kostet.
Anschließend haben wir außerdem die wichtigsten Informationsmaterialien zur Vereinsgründung in Bayern für Sie zusammengetragen.
Als Verein zählt in Bayern, sowie auch bundesweit, ein auf Dauer ausgelegter freiwilliger Zusammenschluss von Personen. Ferner noch zeichnet sich ein Verein über folgende Eigenschaften aus:
Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Vereinsformen, die ein solcher Zusammenschluss annehmen kann (siehe auch: Welche Vereinsform ist die Richtige?). Der Großteil aller Vereine in Deutschland ist jedoch als eingetragener Verein (e.V.) aktiv.
Dieser geht einem ideellen bzw. gemeinnützigen Vereinszweck nach und ist im Vereinsregister eingetragen und somit rechtsfähig. Deshalb wird der e.V. auch als rechtsfähiger Idealverein bezeichnet.
Gemäß Grundgesetz Artikel 9. greift in der gesamten Bundesrepublik die Vereinigungsfreiheit. Das heißt, jeder Staatsbürger hat grundsätzlich das Recht einen Verein in Bayern zu gründen, insofern dieser keinen verfassungswidrigen oder strafrechtlich relevanten Handlungen nachgeht (weitere Details zum öffentlichen Vereinsrecht).
Alle gesetzlichen Regelungen rund um Rechte und Pflichten des Vereins, die Organisation des Vereins und das Verhältnis des Vereins gegenüber Dritten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§21 bis 79 BGB) verankert.
Die meisten dieser Vorschriften greifen jedoch nur, wenn die Satzung des Vereins nicht ohnehin eigene Regelungen vorschreibt. Die Regeln des Vereins lassen sich demnach größtenteils frei gestalten.
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung gilt als zentrales Organ des Vereins. Generell legt sie Richtung und Grundsätze der Vereinspolitik fest. In diesem Sinne ist Sie für die Beschlussfassung im Verein verantwortlich.
Welche Mehrheiten hierzu nötig sind, bestimmt die Satzung. Üblicherweise genügt eine einfache Mehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die getroffenen Beschlüsse sind anschließend vom geschäftsführenden Organ auszuführen.
Des Weiteren gehören zudem folgende Aufgaben in die Verantwortung der Mitgliederversammlung:
Hinweis: In der Vereinssatzung können die meisten Aufgaben der Mitgliederversammlung an andere Vereinsorgane (z.B. Vorstand) übertragen werden.
Wie oft, in welcher Form und von wem die Mitgliederversammlung einberufen wird, ist satzungsabhängig. Im Regelfall findet die Mitgliederversammlung jedoch jährlich statt, weshalb sie auch als Jahreshauptversammlung bezeichnet wird. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist es zudem, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Anlass die Interessen des Vereins tangiert.
Darüber hinaus ist es möglich, unter Angabe eines expliziten Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu veranlassen, sofern 10 % der Vereinsmitglieder dafür stimmen. Bereits vor der Versammlung ist den Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt für gewöhnlich der Vorstand. Auch hier kann die Satzung wieder alternative Regelungen festlegen.
Was den Ablauf der Mitgliederversammlung angeht, so sind die Details am besten in der Satzung oder einer Geschäftsordnung aufgehoben. Außerdem ist es ratsam, eine Protokollpflicht festzusetzen. Auf diese Weise sind sie durch die Protokolle für mögliche Rechtsstreitigkeiten gewappnet.
Der Vereinsvorstand
Der Vorstand ist das zweite Pflichtorgan des Vereins. Seine wesentliche Aufgabe besteht in der Vertretung des Vereins nach außen. Der Vorstand setzt sich dabei aus vertretungsbefugten und die nicht vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern zusammen.
Die vertretungsbefugten Mitglieder sind für alle Aufgaben zuständig, die mit der Vertretung des Vereins zusammenhängen. Dazu zählt:
So sind nur die vertretungsbefugten Mitglieder den gesetzlichen Vorschriften eines Vorstandes unterworfen und entsprechend im Vereinsregister anzumelden.
Die nicht vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder bestehen hingegen aus Personen, die sonstige Aufgaben im Verein übernehmen, die nicht an die Vertretung gebunden sind. Beispiele währen hier Schriftführer oder Schatzmeister. Der nicht vertretungsbefugte Vorstand trägt nicht die Rechtspflichten eines Vorstandes und ist nicht im Vereinsregister zu melden.
Obendrein kann die Vertretung des Vereins in der Satzung eingeschränkt werden. Z.B. muss der Vorstand dann bei größeren Geschäften die Einwilligung eines Kuratoriums oder ähnlicher Vereinsorgane einholen.
Hinweis: Beschränkungen dieser Art sind Dritten gegenüber nur dann rechtskräftig, wenn sie beim Vereinsregister eingetragen sind.
Die konkrete Zusammensetzung des Vorstandes gibt die Vereinssatzung vor. So kann der Vorstand aus nur einem Mitglied oder einem mehrgliedrigen Vorstand bestehen. Ebenso legt sie fest, ob der 1. Vorsitzende den Verein allein repräsentiert oder ob die Mitglieder gemeinsam zuständig sind. Für Außenstehende muss, dabei stets deutlich sein, wer als Ansprechpartner berechtigt ist.
Weiterhin legt die Satzung fest, wie der Vorstand bestellt wird (i.d.R. Wahl) und wie lange ein Vorstand seiner Tätigkeit nachgehen kann. Zusätzlich ist es möglich, die Vorstandstätigkeit an Bedingungen zu knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel:
Wichtig: Allgemein hin haftet der Verein für Handlungen des Vorstandes. Überschreitet der Vorstand jedoch seine Vertretungsbefugnisse, so haftet dieser persönlich.
Vereinsvorstand - Rechte und Pflichten
Pflichten
Rechte
Die Gründung eines Vereines in Bayern folgt im Grunde denselben Gründungsschritten wie auch im restlichen Deutschland. In diesem Sinne benötigen Sie zunächst mindestens zwei Gründungsmitglieder, um einen nicht rechtsfähigen Verein in Bayern zu gründen.
Dieser wird nicht im Vereinsregister eingetragen und ist somit schnell gegründet. Im Gegenzug verfügt er jedoch auch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Vorstand des nicht eingetragenen Vereins haftet somit stets mit seinem Privatvermögen.
Soll der Verein hingegen im Vereinsregister eingetragen werden, so sind mindestens 7 Gründungsmitglieder für die Vereinsgründung erforderlich. In einem nächsten Schritt wird dann eine Gründungsversammlung einberufen.
Hinweis: Die Gründungsmitglieder eines Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie andere Vereine sein. Es ist lediglich die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Ebenso können Minderjährige mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten als Gründungsmitglied auftreten.
Satzung
Die Satzung ist das wichtigste Dokument des Vereins, weshalb sie auch als „Grundgesetz des Vereins“ bezeichnet wird. Entsprechend sollte die Satzung möglichst genau formuliert und individuell auf den Verein ausgerichtet sein. Gegebenenfalls lohnt es sich zudem Experten in Sachen Vereinsrecht heranzuziehen, um diese zu gestalten.
Tipp: Die Justiz Bayern stellt ein Merkblatt für die Vereinssatzung neuer Vereine bereit, an dem Sie sich bei der Gründung orientieren können.
Folgende Bestimmungen muss eine Vereinssatzung dabei enthalten:
Wichtig: Fehlt bereits einer der oben aufgeführten Punkte, so kann der Verein nicht beim Registergericht eingetragen werden!
Abgesehen von der Vereinssatzung können Vereine sonstige Bestimmungen in vereinsinternen Geschäftsordnungen (z.B. Jugendordnung oder Beitragsordnung) regeln.
Gründungsversammlung
Während der Gründungsversammlung sind 3 Ordnungspunkte entscheidend:
Die Satzung ist dabei von allen Gründungsmitgliedern, während der Gründungsversammlung, zu unterschreiben. Ebenso wird das Gründungsprotokoll von Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet. Der Verein gilt somit offiziell als gegründet. Nun kann er im Vereinsregister beim örtlichen Amtsgericht eingetragen werden und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen.
Hinweis: Die Vereinsgründung ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Eintragung im Vereinsregister
Durch die Eintragung im Vereinsregister erhält ein Verein seine Rechtsfähigkeit. Damit gehen unter anderem folgende Vorteile einher:
Zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister muss der gesamte vertretungsberechtigte Vorstand, den Verein beim Registergericht anmelden. Die Anmeldung ist in diesem Sinne von allen Gründungsmitgliedern (mindestens 7) zu unterzeichnen. Danach kann sie gemeinsam mit einigen weiteren Dokumenten eingereicht werden. Dazu zählen:
Das Registergericht gibt anschließend beim örtlichen Amtsblatt die Eintragung bekannt. Zudem wird dem Vorstand die Eintragung des Vereins durch einen Registerauszug bestätigt. Sie erhalten in diesem Zusammenhang auch die Urschrift der Satzung zurück.
Einen gemeinnützigen Verein in Bayern gründen
Der gemeinnützige Verein profitiert von Steuervergünstigungen, er darf Spendenbescheinigungen ausstellen und gelangt zudem leichter an öffentliche Fördermittel. Um einen gemeinnützigen Verein in Bayern zu gründen, genügt es allerdings nicht, diesen im Vereinsregister eintragen zu lassen. So muss die Gemeinnützigkeit separat vom Finanzamt anerkannt werden (siehe auch).
Hinweis: Ein Verein kann im Übrigen auch ohne Eintrag ins Vereinsregister gemeinnützig sein.
Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass der Vereine eines der folgenden 3 Kriterien erfüllt:
In erster Linie untersucht das Finanzamt dabei, ob die Vereinssatzung alle formellen Ansprüche an die Gemeinnützigkeit erfüllt. In diesem Sinne ist es ratsam, den Satzungsentwurf bereits vor Anmeldung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt prüfen zu lassen. Auf diese Weise umgehen Sie zukünftige Satzungsänderungen, die viel Zeit und Aufwand in Anspruch nehmen. Zweitens untersucht der Fiskus bei einer steuerlichen Überprüfung, ob die Geschäftsführung des Vereins mit der Satzung im Einklang ist.
Summa Summarum kostet es ca. 95 bis 125 Euro einen Verein in Bayern zu gründen. Die endgültige Summe ergibt sich dabei aus folgenden Kostenpunkten:
Bedenken Sie zudem zusätzliche Kosten für die Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater.
Hinweis: Fürspätere Satzungsänderungen, Sitzungsneufassungen, dem Ausscheiden und der Neueintragung eines Vorstandsmitglieds und der Vereinsauflösung, fallen zusätzlich 50 Euro je Änderung an.
Der Beitritt in einen Verein gilt rechtlich gesehen als Vertrag zwischen dem Eintretenden und dem Verein. Der Beitrittswillige stimmt damit zu, die Vereinsregeln zu beachten und erhält im Gegenzug in der Satzung verankerte Mitgliedschaftsrechte. Darunter:
Gleichzeitig kann ein Mitglied bei satzungswidrigen oder gegenüber dem Verein schädlichen Verhalten Strafen erhalten. Dazu zählen
Hinweis: Minderjährige benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, um dem Verein beizutreten.
Voraussetzungen für den Beitritt
Darüber hinaus darf Ihr Verein Voraussetzungen für den Beitritt von Mitgliedern festlegen. Wie beispielsweise:
Oftmals entscheidet auch ein von der Satzung festgelegtes Organ über den Beitritt neuer Mitglieder. Die Beitrittserklärung sollte im Sinne der Beweisführung stets schriftlich erfolgen.
Ablehnung eines Mitglieds
Generell gibt es keinen Anspruch auf die Annahme eines Interessenten im Verein. Hierbei gibt es jedoch 2 Ausnahmen:
Mitgliedsbeiträge
Die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die Höhe der Beiträge und der Turnus der Zahlung gibt ebenfalls die Satzung vor.
Ebenso sollte die Möglichkeit zur späteren Erhöhung der Beiträge in der Satzung verankert sein, um spätere Satzungsänderungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt für einmalige Umlagen, wobei zusätzlich eine maximale Summe für die Umlage zu vermerken ist.
Häufig greifen Vereine aber auf eine zusätzliche Beitragsordnung zurück, welche alle Regelungen rund um die Mitgliedsbeiträge im Verein enthält.
Ausschluss von Mitgliedern
Des Weiteren ist auch der Vereinsausschluss auf Grundlage eines Satzungsbeschlusses möglich. Ratsam ist es hierbei, die Bedingungen für einen Ausschluss und das dafür zuständige Organ in der Satzung zu benennen. Übliche Gründe für einen Vereinsausschluss sind neben anderem vereinsschädigendes Handeln oder trotz Mahnungen ausbleibende Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
Austritt aus dem Verein
Jedes Vereinsmitglied hat gemäß Gesetzgeber die Option, aus einem Verein auszutreten. Demnach kann der Vereinsaustritt auch nicht im Rahmen der Satzung ausgeschlossen werden. Sie kann allerdings Vorschriften in Bezug auf den Austritt festlegen. Folgende Regelungen sind dabei üblich:
Die Bindung eines Vereinsmitglieds ist im Übrigen bis zu maximal 2 Jahren zulässig.
Hinweis: Abgesehen von der ordentlichen Kündigung hat ein Vereinsmitglied auch stets ein Anrecht auf außerordentliche Kündigung, sofern ein wesentlicher Grund dafür vorliegt.
Unabhängig vom Bundesland teilen alle Vereine ein großes Risiko: Haftpflichtschäden. Kommt nämlich ein Dritter bei der Vereinstätigkeit zu Schaden, so muss der Verein für die Schadensersatzkosten aufkommen.
Ein entsprechender Versicherungsschutz in Form einer Vereinshaftpflichtversicherung ist deshalb unerlässlich.Die Vereinshaftpflicht deckt dabei sowohl Personen- als auch Sachschäden, die während der Vereinstätigkeit eintreten.
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