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Verein gründen in Bayern

So funktioniert's


Themenüberblick:

  • Wer die Möglichkeit hat, einen Verein in Bayern zu gründen 
  • Checkliste für die Gründung eines Vereins in Bayern
  • Details zu den wesentlichen Vereinsorganen
  • Kosten für die Gründung eines Vereins in Bayern
  • Regelungen zu Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Weitere hilfreiche Infomaterialien für die Vereinsgründung in Bayern

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Bundesweit hat jeder deutsche Staatsbürger die Möglichkeit, einen eigenen Verein zu gründen.
  • Um einen Verein in Bayern zu gründen, muss dieser über Satzung, Mitgliederversammlung und Vereinsvorstand verfügen.
  • Zur Gründung eines Vereins in Bayern wird zuerst die Satzung erstellt, dann die Gründungsversammlung einberufen und der Verein anschließend im Vereinsregister eingetragen.
  • Die Gründung eines Vereines in Bayern kostet Sie insgesamt ca. 95 bis 125 Euro.
  • Mit dem Beitritt in den Verein schließt das Mitglied einen Vertrag ab, der es an die Vereinspflichten bindet, im Gegenzug aber auch Rechte gewährt.

Grundsätzlich folgt die Vereinsgründung in ganz Deutschland demselben Ablauf. Nichtsdestotrotz gibt es in jedem Bundesland gewisse Eigenarten. Das flächengrößte Bundesland Deutschlands, Bayern, ist hierbei keine Ausnahme.

Im folgenden Artikel erfahren Sie, worauf es im Detail ankommt, wenn Sie planen einen eigenen Verein in Bayern zu gründen.Unter anderem gehen wir auf die wichtigsten Gründungsschritte ein, erläutern Ihnen, was Sie für die Vereinsgründung in Bayern benötigen und zeigen Ihnen, wie viel die Gründung in Bayern kostet. 

Anschließend haben wir außerdem die wichtigsten Informationsmaterialien zur Vereinsgründung in Bayern für Sie zusammengetragen.

Was ist ein Verein in Bayern?

Als Verein zählt in Bayern, sowie auch bundesweit, ein auf Dauer ausgelegter freiwilliger Zusammenschluss von Personen. Ferner noch zeichnet sich ein Verein über folgende Eigenschaften aus:

  • Gemeinsamer Zweck
  • Einheitlicher Name
  • Körperschaftliche Organisation
  • Unabhängigkeit vom Austritt und Wechsel einzelner Mitglieder

Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Vereinsformen, die ein solcher Zusammenschluss annehmen kann (siehe auch: Welche Vereinsform ist die Richtige?). Der Großteil aller Vereine in Deutschland ist jedoch als eingetragener Verein (e.V.) aktiv.

Dieser geht einem ideellen bzw. gemeinnützigen Vereinszweck nach und ist im Vereinsregister eingetragen und somit rechtsfähig. Deshalb wird der e.V. auch als rechtsfähiger Idealverein bezeichnet.

Kann man einfach so einen Verein in Bayern gründen?

Gemäß Grundgesetz Artikel 9. greift in der gesamten Bundesrepublik die Vereinigungsfreiheit. Das heißt, jeder Staatsbürger hat grundsätzlich das Recht einen Verein in Bayern zu gründen, insofern dieser keinen verfassungswidrigen oder strafrechtlich relevanten Handlungen nachgeht (weitere Details zum öffentlichen Vereinsrecht).

 

Gründung eines Vereines in Bayern – Das sollten Sie zum Vereinsrecht wissen

Alle gesetzlichen Regelungen rund um Rechte und Pflichten des Vereins, die Organisation des Vereins und das Verhältnis des Vereins gegenüber Dritten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§21 bis 79 BGB) verankert.

Die meisten dieser Vorschriften greifen jedoch nur, wenn die Satzung des Vereins nicht ohnehin eigene Regelungen vorschreibt. Die Regeln des Vereins lassen sich demnach größtenteils frei gestalten.

Was braucht man, um einen Verein in Bayern zu gründen? – Checkliste

  • Der Vereinszweck muss möglichst präzise formuliert sein.
  • Der Hauptzweck des Vereins darf nicht kommerzieller Natur sein, es sei denn, es handelt sich um einen wirtschaftlichen Verein.
  • Sie benötigen mindestens 2 Gründungsmitglieder, um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen und mindestens 7 Gründungsmitglieder, um einen eingetragenen Verein zu gründen.
  • Der Verein muss über einen eigenen Namen verfügen, dieser darf sich nicht mit dem eines anderen Vereins überschneiden, er darf nicht irreführend sein und er darf keine Marken- und Namensrechte verletzten.
  • Jeder Verein muss über eine Vereinssatzung verfügen.
  • Zudem sind stets zwei Pflichtorgane in jedem Verein notwendig: Der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung gilt als zentrales Organ des Vereins. Generell legt sie Richtung und Grundsätze der Vereinspolitik fest. In diesem Sinne ist Sie für die Beschlussfassung im Verein verantwortlich.

Welche Mehrheiten hierzu nötig sind, bestimmt die Satzung. Üblicherweise genügt eine einfache Mehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die getroffenen Beschlüsse sind anschließend vom geschäftsführenden Organ auszuführen. 

Des Weiteren gehören zudem folgende Aufgaben in die Verantwortung der Mitgliederversammlung: 

  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss über Höhe und Turnus der Mitgliederbeiträge
  • Beschlüsse über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen (dreiviertel Mehrheit erforderlich)
  • Änderung des Vereinszwecks (Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich)
  • Vereinsauflösung (dreiviertel Mehrheit erforderlich)

Hinweis: In der Vereinssatzung können die meisten Aufgaben der Mitgliederversammlung an andere Vereinsorgane (z.B. Vorstand) übertragen werden.

Wie oft, in welcher Form und von wem die Mitgliederversammlung einberufen wird, ist satzungsabhängig. Im Regelfall findet die Mitgliederversammlung jedoch jährlich statt, weshalb sie auch als Jahreshauptversammlung bezeichnet wird. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist es zudem, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Anlass die Interessen des Vereins tangiert.

Darüber hinaus ist es möglich, unter Angabe eines expliziten Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu veranlassen, sofern 10 % der Vereinsmitglieder dafür stimmen. Bereits vor der Versammlung ist den Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt für gewöhnlich der Vorstand. Auch hier kann die Satzung wieder alternative Regelungen festlegen.

Was den Ablauf der Mitgliederversammlung angeht, so sind die Details am besten in der Satzung oder einer Geschäftsordnung aufgehoben. Außerdem ist es ratsam, eine Protokollpflicht festzusetzen. Auf diese Weise sind sie durch die Protokolle für mögliche Rechtsstreitigkeiten gewappnet. 

Der Vereinsvorstand

Der Vorstand ist das zweite Pflichtorgan des Vereins. Seine wesentliche Aufgabe besteht in der Vertretung des Vereins nach außen. Der Vorstand setzt sich dabei aus vertretungsbefugten und die nicht vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern zusammen.

Die vertretungsbefugten Mitglieder sind für alle Aufgaben zuständig, die mit der Vertretung des Vereins zusammenhängen. Dazu zählt:

  • Der Abschluss von Verträgen
  • Die Einstellung von Mitarbeitern
  • Die Erklärung gegenüber Behörden

So sind nur die vertretungsbefugten Mitglieder den gesetzlichen Vorschriften eines Vorstandes unterworfen und entsprechend im Vereinsregister anzumelden.

Die nicht vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder bestehen hingegen aus Personen, die sonstige Aufgaben im Verein übernehmen, die nicht an die Vertretung gebunden sind. Beispiele währen hier Schriftführer oder Schatzmeister. Der nicht vertretungsbefugte Vorstand trägt nicht die Rechtspflichten eines Vorstandes und ist nicht im Vereinsregister zu melden.

Obendrein kann die Vertretung des Vereins in der Satzung eingeschränkt werden. Z.B. muss der Vorstand dann bei größeren Geschäften die Einwilligung eines Kuratoriums oder ähnlicher Vereinsorgane einholen.

Hinweis: Beschränkungen dieser Art sind Dritten gegenüber nur dann rechtskräftig, wenn sie beim Vereinsregister eingetragen sind. 

Die konkrete Zusammensetzung des Vorstandes gibt die Vereinssatzung vor. So kann der Vorstand aus nur einem Mitglied oder einem mehrgliedrigen Vorstand bestehen. Ebenso legt sie fest, ob der 1. Vorsitzende den Verein allein repräsentiert oder ob die Mitglieder gemeinsam zuständig sind. Für Außenstehende muss, dabei stets deutlich sein, wer als Ansprechpartner berechtigt ist.

Weiterhin legt die Satzung fest, wie der Vorstand bestellt wird (i.d.R. Wahl) und wie lange ein Vorstand seiner Tätigkeit nachgehen kann. Zusätzlich ist es möglich, die Vorstandstätigkeit an Bedingungen zu knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Persönliche Voraussetzungen
  • Mindestalter
  • Vereinszugehörigkeit

Wichtig: Allgemein hin haftet der Verein für Handlungen des Vorstandes. Überschreitet der Vorstand jedoch seine Vertretungsbefugnisse, so haftet dieser persönlich.

Vereinsvorstand - Rechte und Pflichten

Pflichten

  • Pflicht zur Anmeldung des Vereines im Vereinsregister
  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht über die Vorstandstätigkeit
  • Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen des Vereins, die er während der Geschäftsführung erhielt
  • Schadenersatzpflicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein
  • Ende der Vorstandstätigkeit mit Ablauf der Amtszeit
  • Je nach Satzung Pflicht bis zur Wahl eines neuen Vorstandes als Notvorstand zu verbleiben
  • Vorstandsbestellung kann jederzeit durch ein satzungsgemäßes Organ (i.d.R. Mitgliederversammlung) widerrufen werden

Rechte

  • Vereinstätigkeit darf nur freiwillig ausgeführt und nicht erzwungen werden 
  • Der Vorstand steht im Rechtsverhältnis zum Verein als Ganzes, nicht zu den individuellen Vereinsmitgliedern
  • Recht auf eine Aufwandsentschädigung, falls diese ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist
  • Keine Haftung bei Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit (Verein trägt den Schaden)

Wie gründet man einen Verein in Bayern?

Die Gründung eines Vereines in Bayern folgt im Grunde denselben Gründungsschritten wie auch im restlichen Deutschland. In diesem Sinne benötigen Sie zunächst mindestens zwei Gründungsmitglieder, um einen nicht rechtsfähigen Verein in Bayern zu gründen.

Dieser wird nicht im Vereinsregister eingetragen und ist somit schnell gegründet. Im Gegenzug verfügt er jedoch auch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Vorstand des nicht eingetragenen Vereins haftet somit stets mit seinem Privatvermögen.

Soll der Verein hingegen im Vereinsregister eingetragen werden, so sind mindestens 7 Gründungsmitglieder für die Vereinsgründung erforderlich. In einem nächsten Schritt wird dann eine Gründungsversammlung einberufen.

Hinweis: Die Gründungsmitglieder eines Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie andere Vereine sein. Es ist lediglich die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.  Ebenso können Minderjährige mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten als Gründungsmitglied auftreten.

Satzung

Die Satzung ist das wichtigste Dokument des Vereins, weshalb sie auch als „Grundgesetz des Vereins“ bezeichnet wird. Entsprechend sollte die Satzung möglichst genau formuliert und individuell auf den Verein ausgerichtet sein. Gegebenenfalls lohnt es sich zudem Experten in Sachen Vereinsrecht heranzuziehen, um diese zu gestalten.

Tipp: Die Justiz Bayern stellt ein Merkblatt für die Vereinssatzung neuer Vereine bereit, an dem Sie sich bei der Gründung orientieren können.

Folgende Bestimmungen muss eine Vereinssatzung dabei enthalten:

  • Vereinszweck
  • Name des Vereins
  • Vereinssitz
  • Angabe, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll (falls Rechtsfähigkeit angestrebt wird)
  • Gemeinnützige Zielrichtung (falls Gemeinnützigkeit angestrebt wird)
  • Regelungen zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
  • Bestimmungen zu Mitgliedsbeiträgen
  • Vorgaben zur Vorstandsbildung
  • Regelungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Regelungen zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Wichtig: Fehlt bereits einer der oben aufgeführten Punkte, so kann der Verein nicht beim Registergericht eingetragen werden!

Abgesehen von der Vereinssatzung können Vereine sonstige Bestimmungen in vereinsinternen Geschäftsordnungen (z.B. Jugendordnung oder Beitragsordnung) regeln.

Gründungsversammlung

Während der Gründungsversammlung sind 3 Ordnungspunkte entscheidend:

  • Beschluss der Vereinssatzung
  • Wahl vom Vereinsvorstand
  • Führung eines Gründungsprotokolls

Die Satzung ist dabei von allen Gründungsmitgliedern, während der Gründungsversammlung, zu unterschreiben. Ebenso wird das Gründungsprotokoll von Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet. Der Verein gilt somit offiziell als gegründet. Nun kann er im Vereinsregister beim örtlichen Amtsgericht eingetragen werden und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen.

Hinweis: Die Vereinsgründung ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Eintragung im Vereinsregister

Durch die Eintragung im Vereinsregister erhält ein Verein seine Rechtsfähigkeit. Damit gehen unter anderem folgende Vorteile einher:

  • Nicht der Vorstand haftet für Verbindlichkeiten des Vereins, sondern der Verein haftet als juristische Person mit seinem Vereinsvermögen
  • Der Verein erhält die Möglichkeit rechtskräftige Verträge abzuschließen
  • Der Verein kann als Eigentümer oder Berechtigter im Grundbuch eingetragen werden
  • Der Verein kann vor Gericht klagen und verklagt werden
  • Der Verein kann Darlehen aufnehmen sowie Mitarbeiter einstellen

Zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister muss der gesamte vertretungsberechtigte Vorstand, den Verein beim Registergericht anmelden. Die Anmeldung ist in diesem Sinne von allen Gründungsmitgliedern (mindestens 7) zu unterzeichnen. Danach kann sie gemeinsam mit einigen weiteren Dokumenten eingereicht werden. Dazu zählen:

  • Urschrift und Abschrift (Original und Kopie) der zuvor unterschriebenen Satzung
  • Notarielle Beglaubigung zur Bestellung des Vorstands (ebenfalls von allen Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen)
  • Unterschriebenes Gründungsprotokoll

Das Registergericht gibt anschließend beim örtlichen Amtsblatt die Eintragung bekannt. Zudem wird dem Vorstand die Eintragung des Vereins durch einen Registerauszug bestätigt. Sie erhalten in diesem Zusammenhang auch die Urschrift der Satzung zurück.

Einen gemeinnützigen Verein in Bayern gründen

Der gemeinnützige Verein profitiert von Steuervergünstigungen, er darf Spendenbescheinigungen ausstellen und gelangt zudem leichter an öffentliche Fördermittel.  Um einen gemeinnützigen Verein in Bayern zu gründen, genügt es allerdings nicht, diesen im Vereinsregister eintragen zu lassen. So muss die Gemeinnützigkeit separat vom Finanzamt anerkannt werden (siehe auch).

Hinweis: Ein Verein kann im Übrigen auch ohne Eintrag ins Vereinsregister gemeinnützig sein.

Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass der Vereine eines der folgenden 3 Kriterien erfüllt: 

  • Der Verein fördert die Allgemeinheit selbstlos auf materiellem, geistigem oder sittlichem Wege
  • Der Verein unterstützt unmittelbar in mildtätiger Weise hilfsbedürftige Personen
  • Der Verein fördert im Rahmen einer kirchlichen Tätigkeit eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts

In erster Linie untersucht das Finanzamt dabei, ob die Vereinssatzung alle formellen Ansprüche an die Gemeinnützigkeit erfüllt. In diesem Sinne ist es ratsam, den Satzungsentwurf bereits vor Anmeldung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt prüfen zu lassen. Auf diese Weise umgehen Sie zukünftige Satzungsänderungen, die viel Zeit und Aufwand in Anspruch nehmen. Zweitens untersucht der Fiskus bei einer steuerlichen Überprüfung, ob die Geschäftsführung des Vereins mit der Satzung im Einklang ist.

Wie viel kostet es, einen Verein in Bayern zu gründen?

Summa Summarum kostet es ca. 95 bis 125 Euro einen Verein in Bayern zu gründen. Die endgültige Summe ergibt sich dabei aus folgenden Kostenpunkten:

  • Registergebühr für die Eintragung im Vereinsregister zzgl. Veröffentlichung der Eintragung (75 Euro)
  • Notargebühren für die Beglaubigung (20 bis 30 Euro)
  • Gebühr für den beglaubigten Registerauszug (20 Euro)

Bedenken Sie zudem zusätzliche Kosten für die Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater.

Hinweis: Fürspätere Satzungsänderungen, Sitzungsneufassungen, dem Ausscheiden und der Neueintragung eines Vorstandsmitglieds und der Vereinsauflösung, fallen zusätzlich 50 Euro je Änderung an.

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Verein in Bayern gründen – Mitglieder und Beitritt

Der Beitritt in einen Verein gilt rechtlich gesehen als Vertrag zwischen dem Eintretenden und dem Verein. Der Beitrittswillige stimmt damit zu, die Vereinsregeln zu beachten und erhält im Gegenzug in der Satzung verankerte Mitgliedschaftsrechte. Darunter:

  • Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung
  • Recht auf Nutzung von Vereinsanlagen (z.B. Turnhalle)
  • Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z.B. Sportveranstaltung)
  • Recht zur Nutzung von Leistungen des Vereins (z.B. Rechtsberatung)

Gleichzeitig kann ein Mitglied bei satzungswidrigen oder gegenüber dem Verein schädlichen Verhalten Strafen erhalten. Dazu zählen

  • Rügen
  • Verweise
  • Die Suspendierung von Rechten
  • Geldstrafen
  • Vereinsausschluss

Hinweis: Minderjährige benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, um dem Verein beizutreten.

Voraussetzungen für den Beitritt

Darüber hinaus darf Ihr Verein Voraussetzungen für den Beitritt von Mitgliedern festlegen. Wie beispielsweise:

  • Mindestalter
  • Beruf
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz

Oftmals entscheidet auch ein von der Satzung festgelegtes Organ über den Beitritt neuer Mitglieder. Die Beitrittserklärung sollte im Sinne der Beweisführung stets schriftlich erfolgen.

Ablehnung eines Mitglieds

Generell gibt es keinen Anspruch auf die Annahme eines Interessenten im Verein. Hierbei gibt es jedoch 2 Ausnahmen:

  1. Die Vereinssatzung sieht einen solchen Anspruch vor
  2. Der Anspruch resultiert aus der Monopolstellung des Vereins (z.B. bei Wirtschaftsverbänden, Berufsvereinigungen und großen Sportverbänden) 

Mitgliedsbeiträge

Die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die Höhe der Beiträge und der Turnus der Zahlung gibt ebenfalls die Satzung vor.

Ebenso sollte die Möglichkeit zur späteren Erhöhung der Beiträge in der Satzung verankert sein, um spätere Satzungsänderungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt für einmalige Umlagen, wobei zusätzlich eine maximale Summe für die Umlage zu vermerken ist.

Häufig greifen Vereine aber auf eine zusätzliche Beitragsordnung zurück, welche alle Regelungen rund um die Mitgliedsbeiträge im Verein enthält. 

Ausschluss von Mitgliedern

Des Weiteren ist auch der Vereinsausschluss auf Grundlage eines Satzungsbeschlusses möglich. Ratsam ist es hierbei, die Bedingungen für einen Ausschluss und das dafür zuständige Organ in der Satzung zu benennen. Übliche Gründe für einen Vereinsausschluss sind neben anderem vereinsschädigendes Handeln oder trotz Mahnungen ausbleibende Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

Austritt aus dem Verein

Jedes Vereinsmitglied hat gemäß Gesetzgeber die Option, aus einem Verein auszutreten. Demnach kann der Vereinsaustritt auch nicht im Rahmen der Satzung ausgeschlossen werden. Sie kann allerdings Vorschriften in Bezug auf den Austritt festlegen. Folgende Regelungen sind dabei üblich:

  • Abgabe einer Austrittserklärung bzw. Kündigung
  • Der Austritt muss schriftlich erfolgen
  • Der Austritt ist nur im Rahmen bestimmter Kündigungsfristen möglich (z.B. am Ende eines Geschäftsjahres)

Die Bindung eines Vereinsmitglieds ist im Übrigen bis zu maximal 2 Jahren zulässig. 

Hinweis: Abgesehen von der ordentlichen Kündigung hat ein Vereinsmitglied auch stets ein Anrecht auf außerordentliche Kündigung, sofern ein wesentlicher Grund dafür vorliegt.

Unser Expertentipp – Vereinshaftpflicht:

Unabhängig vom Bundesland teilen alle Vereine ein großes Risiko: Haftpflichtschäden. Kommt nämlich ein Dritter bei der Vereinstätigkeit zu Schaden, so muss der Verein für die Schadensersatzkosten aufkommen.

Ein entsprechender Versicherungsschutz in Form einer Vereinshaftpflichtversicherung ist deshalb unerlässlich.Die Vereinshaftpflicht deckt dabei sowohl Personen- als auch Sachschäden, die während der Vereinstätigkeit eintreten.

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