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Haftung bei Vereinsveranstaltungen – Alles, was Sie wissen müssen, um Risiken abzuwenden & Ihren Verein zu schützen


Haftung bei Vereinsveranstaltungen

Laut bvve sind derzeit über 50 Millionen Bürger in Deutschland in einem Verein aktiv – kein Wunder also, dass die Bundesrepublik als Land der Vereine gilt. Doch das Vereinsleben findet nicht nur im Club statt; erst durch Veranstaltungen, Ausflüge und Feiern ist ein Verein wirklich lebendig.

Was jedoch oft übersehen wird, sind die Pflichten, die mit solchen Events einhergehen, insbesondere hinsichtlich der Haftung bei Vereinsveranstaltungen. Obwohl der Gesetzgeber hier kulant ist und Haftungsrisiken begrenzt, sollten Sie die wesentlichen Vorschriften unbedingt im Blick behalten. Immerhin entscheiden diese über die Zukunft Ihres Vereins.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen alles, was Sie wissen müssen, um Risiken abzuwenden und Ihren Verein zu schützen. Unter anderem erfahren Sie: Wer für ein Vereinsevent haftet, wann das persönliche Vermögen des Vorstands auf dem Spiel steht und wie Sie sich mit der richtigen Versicherung vor dem Worst Case absichern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Als Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung haftet der Verein für alle Schäden, die Dritten während des Events entstehen. Der Vereinsvorstand ist dafür verantwortlich, die Organisation der Vereinsveranstaltung, ordnungsgemäß zu erfüllen.
  • Wenn der Vorstand seinen Pflichten nicht nachkommt und es zu Schadenersatzansprüchen Dritter kommt, kann er persönlich haftbar gemacht werden. Das Gleiche gilt für andere Funktionsträger des Vereins.
  • Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung schütz Ihren Verein im Schadensfall vor berechtigten und unberechtigten Forderungen.

1. Wer haftet bei Vereinsveranstaltungen?

Als Organisator einer öffentlichen Vereinsveranstaltung gilt der Verein offiziell als Veranstalter und als ein solcher haftet er für sämtliche Schäden, die Dritten (z.B. Besuchern, Mitarbeitern, Helfern, Nachbarn etc.) beim Event zustoßen. Die Größe der Veranstaltung spielt im Übrigen keine Rolle.

So heißt es gemäß § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

 

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter, durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt.

 

Zu den typischen Schadensfällen gehören in diesem Sinne Verletzungen der Sorgfaltspflichten des Vereins sowie Schadensersatzansprüche.

Sorgfaltspflichten des Vereins bei Vereinsveranstaltungen

Verkehrssicherungspflicht

Ein Verein unterliegt grundsätzlich der sogenannten Verkehrssicherungspflicht, sobald er zu Veranstaltungen einlädt. Das bedeutet: Der Verein trägt die Verantwortung, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Teilnehmer und Dritter zu gewährleisten und Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern.  

Dabei ist es unerheblich, ob nur Mitglieder oder Nicht-Mitglieder eingeladen sind – jeder Teilnehmer muss darauf vertrauen können, dass der Vorstand alles Nötige getan hat, damit niemand Schaden nimmt.

Aufsichtspflicht

Ebenfalls unterliegen Vereine bei Vereinsevents der Aufsichtspflicht. Konkret heißt das, die Verantwortung für Minderjährige liegt während der gesamten Veranstaltung beim Verein. Dies schließt sowohl die körperliche als auch die seelische Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen ein.

Sondernutzungspflicht

Unabhängig davon, ob das Event auf einer privaten oder öffentlichen Fläche bzw. in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung stattfindet, ist eine Zustimmung für die Nutzung der Fläche einzuholen.

Bei einer privaten Einrichtung muss in diesem Sinne die Zustimmung des Eigentümers vorliegen. Bei öffentlichen Flächen, das Einverständnis der jeweiligen Behörde (in der Regel das Ordnungsamt). Bestenfalls holen Sie sich die Genehmigung sofort ein, sobald der Veranstaltungstermin feststeht.

Betrifft das Event zudem den öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Bürgersteige), dann ist darüber hinaus eine Erlaubnis laut § 29 Abs. 2 StVO einzuholen sowie die damit verbundenen verkehrsrechtlichen Auflagen einzuhalten.

  • Tipp: Welche Genehmigungen Sie ansonsten noch für Ihre Vereinsveranstaltung benötigen, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag:

► zum Artikel

Brandschutz

Neben der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht spielt der Brandschutz eine zentrale Rolle bei Vereinsveranstaltungen. In erster Linie zählt hierzu die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen.

Darunter fällt mitunter:

  • Gewährleistung der Feuersicherheit (z.B. brandsichere Dekoration)
  • Einrichten von Feuergassen
  • Einrichten von ausgewiesenen Feuerwehrzufahrten und -ausfahrten
  • Sicherheitsabstände zwischen Ständen, Buden und Zelten 
  • Bereitstellen eines Rettungsdienstes
  • Einbeziehen der Feuerwehr
  • Organisation einer Brandsicherheitswache
  • Unterstützung des Rettungsdienstes mithilfe von Vereinsmitgliedern (z.B. bei der Ersten Hilfe)

Wenden Sie sich außerdem an das Ordnungsamt, um Infos zu Sicherheitsmaßnahmen einzuholen, die aktuell im Sinne des Brandschutzes zu gewährleisten sind.

  • Tipp: Weitere Details zum Thema Brandschutz erhalten Sie hier:

► zum Artikel

Baurechtliche Bestimmungen

Für Festzelte und fliegende Bauten gelten spezielle baurechtliche Vorschriften. Bevor Sie also ein Zelt, Karussell oder ähnliche Einrichtungen nutzen dürfen, müssen Sie die Aufstellung beim Baurechtsamt melden und das Prüfbuch vorlegen. Um sicherzustellen, dass Sie sämtliche Anforderungen fristgerecht erfüllen, sollten Sie frühzeitig die beteiligten Anbieter kontaktieren.

Haftung beim Abschluss von Verträgen

Überdies werden im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen häufig Verträge abgeschlossen, beispielsweise für Räumlichkeiten, Catering oder Technik. Mit diesen Verträgen gehen Verbindlichkeiten einher, für die der eingetragene Verein als juristische Person mit seinem Vereinsvermögen haftet.

In nicht-eingetragenen Vereinen haftet hingegen derjenige, der den Vertrag unterzeichnet hat, da keine Rechtsfähigkeit besteht. Der Betroffene hat im Falle der Haftung jedoch ein Recht auf Aufwendungsersatzanspruch.

2. Wann haftet der Vorstand persönlich?

Der Vereinsvorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereines und somit in der Pflicht, alle seine Aufgaben ordentlich auszuführen. Darunter fällt auch die Organisation von Vereinsevents.

Kommt der Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, was in Folge zu Schadenersatzansprüchen Dritter führt, haftet dieser schlimmstenfalls persönlich. Das Gleiche gilt für andere Funktionsträger des Vereins (z.B. Abteilungsleiter).

Unter anderem ist das der Fall, wenn:

  • Ein Schaden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entsteht.
  • Der Vorstand seine Organisationspflichten verletzt.
  • Der Vorstand gesetzliche Vorgaben oder Satzungsbestimmungen missachtet.

Sollte der Worst Case eintreten, wird im Einzelfall entschieden, ob tatsächlich eine Verletzung der Vorstands- oder Sicherungspflichten vorliegt. Die Entscheidung hängt indessen maßgeblich vom Urteil des zuständigen Richters ab.

3. Schadensbeispiele

1. Beispiel: Unfall während eines Fußballturniers

Ein Sportverein veranstaltet jährlich ein Fußballturnier, an dem Vereinsmitglieder und Gäste aus anderen Vereinen teilnehmen.

Der Verein stellt das Spielfeld sowie die notwendige Ausrüstung wie Tore, Spielfeldmarkierungen und Sanitätsstationen bereit.

Beim Turnier verletzt sich ein Spieler aus einem Gastverein schwer, als er vor ein nicht ausreichend gesichertes Tor prallt.

Hat der Verein seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt, haftet er infolge mit dem Vereinsvermögen, da die unzureichende Sicherung des Tores zum Unfall beigetragen hat.

Bei nachgewiesener grober Verletzung der Sorgfaltspflichten könnte zusätzlich die persönliche Haftung eines Vorstandsmitglieds infrage kommen.

2. Beispiel: Schaden bei einem Vereinsausflug ins Schwimmbad

Ein Kulturverein organisiert einen Ausflug ins öffentliche Schwimmbad, an dem etwa 30 Personen teilnehmen, darunter hauptsächlich Familien mit Kindern.

Im Rahmen des Ausflugs klettert ein 8-jähriges Kind auf den Rand eines gesperrten Sprungturms.

Das Kind rutscht ab, stürzt und zieht sich eine schwere Kopfverletzung zu.

Der Verein hatte im Vorfeld keine klaren Regeln zur Kinderaufsicht festgelegt und die betreuenden Mitglieder waren anderweitig beschäftigt.

In dieser Situation könnte dem Verein eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden, weil er nicht ausreichend für die Sicherheit des Kindes gesorgt hat.

3. Beispiel: Sachschaden bei einem Vereinsfest

Ein Musikverein organisiert ein großes Sommerfest auf einem öffentlichen Platz, bei dem verschiedene Musikgruppen auftreten und Speisen sowie Getränke verkauft werden.

Um die Bühne und Technik vor schlechtem Wetter zu schützen, wurde ein teures Zelt gemietet.

Inmitten der Veranstaltung zieht plötzlich ein Sturm auf, und eine starke Windböe beschädigt das Gerüst.

Dabei werden die Musikinstrumente einer Gastband, unter dem Zelt, schwer beschädigt.

Der Verein kann für den Sachschaden an den Instrumenten belangt werden, sofern dieses nicht ordnungsgemäß gesichert war.

Beispielsweise, wenn die Zeltanker nicht richtig befestigt waren oder trotz einer Sturmwarnung keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.

4. Welche Versicherungen brauchen Sie für eine Vereinsveranstaltung?

Tritt auf einer privaten Feier ein Schaden ein, ist die Lage direkt klar: Die private Haftpflichtversicherung trägt den Schaden. Bei einer Vereinsveranstaltung ist es jedoch nicht ganz so einfach.

Immerhin greift die private Haftpflicht hier nicht und die Vereinshaftpflichtversicherung nur bedingt. Letztere Versicherung deckt nämlich ausschließlich Tätigkeiten der Vereinsmitglieder ab, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen.

Für Aktivitäten, die über den gewöhnlichen Vereinszweck hinausgehen (z.B. Pfingstfeuer oder Aufstellen eines Maibaumes), ist eine zusätzliche Absicherung über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung erforderlich.

Versäumt es der Vereinsvorstand darüber hinaus rechtzeitig, den passenden Versicherungsschutz für das Vereinsevent zu organisieren, führt dies gegebenenfalls zu immensen finanziellen Einbußen im Verein und sogar Regressansprüchen gegen den Vorstand (mehr zum Thema).

 

Welche Risiken deckt die Veranstalterhaftpflicht

Die Veranstaltungshaftpflichtversicherung bietet umfassenden Schutz für Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die vor, während und nach einem Event entstehen könnten – einschließlich der Zeiten für Auf- und Abbau.

Bei Bedarf können Sie die Veranstalterhaftpflicht zudem gegen einen Aufpreis verlängern. Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich gemäß der Teilnehmerzahl sowie spezifischen Risiken (z.B. Gastronomie). Je nach Anbieter steht es Ihnen offen, sowohl einzelne Veranstaltungen als auch eine ganze Reihe von Events innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu versichern.

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Welche weiteren Versicherungen sind für eine Vereinsveranstaltung sinnvoll?

Abhängig von Veranstaltungsart, Teilnehmerzahl und Witterung, können zusätzlich die folgenden Versicherungen sinnvoll sein, um eine Vereinsveranstaltung abzusichern:

  • Veranstaltungsunfallversicherung: Mit dieser Versicherung sichern Sie Mitarbeiter, Teilnehmer oder Gäste bei Unfällen ab, die bleibende Schäden zufolge haben.
  • Reiseveranstalter-Haftpflicht: Die Reiseveranstalterhaftpflicht bewahrt Sie vor hohen Schadenersatzforderungen, die bei Unfällen im Verlauf von Vereinsreisen auftreten, (z.B. Verletzungen von Teilnehmern oder Beschädigungen von Gepäck).
  • Veranstaltungsausfallversicherung: Eine Veranstaltungsausfallversicherung schützt Sie vor Schäden, falls eine Veranstaltung aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses abgesagt, abgebrochen oder in ihrer Durchführung geändert wird.
  • Ausrüstungsversicherung: Mit der Ausrüstungsversicherung für Veranstaltungen sichern Sie gemietete und geliehene Ausrüstungen für den das Event ab.
  • Elektronikversicherung für Veranstaltungen: Die Elektronikversicherung für Veranstaltungen schützt Ihre eigenen sowie fremde elektronische Geräte, die bei kurzfristig geplanten Events genutzt werden.
  • Ausstellungsversicherung: Eine Ausstellungsversicherung für Veranstaltungen schützt Exponate vor Ereignissen wie Zerstörung, Beschädigung oder Verlust.
  • Musikinstrumentenversicherung: Die Musikinstrumentenversicherung bietet bei einem Vereinsevent Schutz für Ihre Instrumente und Zubehör und deckt diese bei Schäden, Zerstörung oder Diebstahl ab.
  • Fotoapparate- und Videokameraversicherung: Die Fotoapparate- und Videokameraversicherung entschädigt Sie bei Beschädigung oder Diebstahl der versicherten Geräte aufgrund unvorhergesehener Ereignisse.
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