Das Wichtigste in Kürze:
Als Organisator einer öffentlichen Vereinsveranstaltung gilt der Verein offiziell als Veranstalter und als ein solcher haftet er für sämtliche Schäden, die Dritten (z.B. Besuchern, Mitarbeitern, Helfern, Nachbarn etc.) beim Event zustoßen. Die Größe der Veranstaltung spielt im Übrigen keine Rolle.
So heißt es gemäß § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter, durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt.“
Zu den typischen Schadensfällen gehören in diesem Sinne Verletzungen der Sorgfaltspflichten des Vereins sowie Schadensersatzansprüche.
Verkehrssicherungspflicht
Ein Verein unterliegt grundsätzlich der sogenannten Verkehrssicherungspflicht, sobald er zu Veranstaltungen einlädt. Das bedeutet: Der Verein trägt die Verantwortung, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Teilnehmer und Dritter zu gewährleisten und Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern.
Dabei ist es unerheblich, ob nur Mitglieder oder Nicht-Mitglieder eingeladen sind – jeder Teilnehmer muss darauf vertrauen können, dass der Vorstand alles Nötige getan hat, damit niemand Schaden nimmt.
Aufsichtspflicht
Ebenfalls unterliegen Vereine bei Vereinsevents der Aufsichtspflicht. Konkret heißt das, die Verantwortung für Minderjährige liegt während der gesamten Veranstaltung beim Verein. Dies schließt sowohl die körperliche als auch die seelische Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen ein.
Sondernutzungspflicht
Unabhängig davon, ob das Event auf einer privaten oder öffentlichen Fläche bzw. in einer privaten oder öffentlichen Einrichtung stattfindet, ist eine Zustimmung für die Nutzung der Fläche einzuholen.
Bei einer privaten Einrichtung muss in diesem Sinne die Zustimmung des Eigentümers vorliegen. Bei öffentlichen Flächen, das Einverständnis der jeweiligen Behörde (in der Regel das Ordnungsamt). Bestenfalls holen Sie sich die Genehmigung sofort ein, sobald der Veranstaltungstermin feststeht.
Betrifft das Event zudem den öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Bürgersteige), dann ist darüber hinaus eine Erlaubnis laut § 29 Abs. 2 StVO einzuholen sowie die damit verbundenen verkehrsrechtlichen Auflagen einzuhalten.
Brandschutz
Neben der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht spielt der Brandschutz eine zentrale Rolle bei Vereinsveranstaltungen. In erster Linie zählt hierzu die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen.
Darunter fällt mitunter:
Wenden Sie sich außerdem an das Ordnungsamt, um Infos zu Sicherheitsmaßnahmen einzuholen, die aktuell im Sinne des Brandschutzes zu gewährleisten sind.
Baurechtliche Bestimmungen
Für Festzelte und fliegende Bauten gelten spezielle baurechtliche Vorschriften. Bevor Sie also ein Zelt, Karussell oder ähnliche Einrichtungen nutzen dürfen, müssen Sie die Aufstellung beim Baurechtsamt melden und das Prüfbuch vorlegen. Um sicherzustellen, dass Sie sämtliche Anforderungen fristgerecht erfüllen, sollten Sie frühzeitig die beteiligten Anbieter kontaktieren.
Haftung beim Abschluss von Verträgen
Überdies werden im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen häufig Verträge abgeschlossen, beispielsweise für Räumlichkeiten, Catering oder Technik. Mit diesen Verträgen gehen Verbindlichkeiten einher, für die der eingetragene Verein als juristische Person mit seinem Vereinsvermögen haftet.
In nicht-eingetragenen Vereinen haftet hingegen derjenige, der den Vertrag unterzeichnet hat, da keine Rechtsfähigkeit besteht. Der Betroffene hat im Falle der Haftung jedoch ein Recht auf Aufwendungsersatzanspruch.
Der Vereinsvorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereines und somit in der Pflicht, alle seine Aufgaben ordentlich auszuführen. Darunter fällt auch die Organisation von Vereinsevents.
Kommt der Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, was in Folge zu Schadenersatzansprüchen Dritter führt, haftet dieser schlimmstenfalls persönlich. Das Gleiche gilt für andere Funktionsträger des Vereins (z.B. Abteilungsleiter).
Unter anderem ist das der Fall, wenn:
Sollte der Worst Case eintreten, wird im Einzelfall entschieden, ob tatsächlich eine Verletzung der Vorstands- oder Sicherungspflichten vorliegt. Die Entscheidung hängt indessen maßgeblich vom Urteil des zuständigen Richters ab.
Ein Sportverein veranstaltet jährlich ein Fußballturnier, an dem Vereinsmitglieder und Gäste aus anderen Vereinen teilnehmen.
Der Verein stellt das Spielfeld sowie die notwendige Ausrüstung wie Tore, Spielfeldmarkierungen und Sanitätsstationen bereit.
Beim Turnier verletzt sich ein Spieler aus einem Gastverein schwer, als er vor ein nicht ausreichend gesichertes Tor prallt.
Hat der Verein seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt, haftet er infolge mit dem Vereinsvermögen, da die unzureichende Sicherung des Tores zum Unfall beigetragen hat.
Bei nachgewiesener grober Verletzung der Sorgfaltspflichten könnte zusätzlich die persönliche Haftung eines Vorstandsmitglieds infrage kommen.
Ein Kulturverein organisiert einen Ausflug ins öffentliche Schwimmbad, an dem etwa 30 Personen teilnehmen, darunter hauptsächlich Familien mit Kindern.
Im Rahmen des Ausflugs klettert ein 8-jähriges Kind auf den Rand eines gesperrten Sprungturms.
Das Kind rutscht ab, stürzt und zieht sich eine schwere Kopfverletzung zu.
Der Verein hatte im Vorfeld keine klaren Regeln zur Kinderaufsicht festgelegt und die betreuenden Mitglieder waren anderweitig beschäftigt.
In dieser Situation könnte dem Verein eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden, weil er nicht ausreichend für die Sicherheit des Kindes gesorgt hat.
Ein Musikverein organisiert ein großes Sommerfest auf einem öffentlichen Platz, bei dem verschiedene Musikgruppen auftreten und Speisen sowie Getränke verkauft werden.
Um die Bühne und Technik vor schlechtem Wetter zu schützen, wurde ein teures Zelt gemietet.
Inmitten der Veranstaltung zieht plötzlich ein Sturm auf, und eine starke Windböe beschädigt das Gerüst.
Dabei werden die Musikinstrumente einer Gastband, unter dem Zelt, schwer beschädigt.
Der Verein kann für den Sachschaden an den Instrumenten belangt werden, sofern dieses nicht ordnungsgemäß gesichert war.
Beispielsweise, wenn die Zeltanker nicht richtig befestigt waren oder trotz einer Sturmwarnung keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.
Tritt auf einer privaten Feier ein Schaden ein, ist die Lage direkt klar: Die private Haftpflichtversicherung trägt den Schaden. Bei einer Vereinsveranstaltung ist es jedoch nicht ganz so einfach.
Immerhin greift die private Haftpflicht hier nicht und die Vereinshaftpflichtversicherung nur bedingt. Letztere Versicherung deckt nämlich ausschließlich Tätigkeiten der Vereinsmitglieder ab, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen.
Für Aktivitäten, die über den gewöhnlichen Vereinszweck hinausgehen (z.B. Pfingstfeuer oder Aufstellen eines Maibaumes), ist eine zusätzliche Absicherung über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung erforderlich.
Versäumt es der Vereinsvorstand darüber hinaus rechtzeitig, den passenden Versicherungsschutz für das Vereinsevent zu organisieren, führt dies gegebenenfalls zu immensen finanziellen Einbußen im Verein und sogar Regressansprüchen gegen den Vorstand (mehr zum Thema).
Die Veranstaltungshaftpflichtversicherung bietet umfassenden Schutz für Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die vor, während und nach einem Event entstehen könnten – einschließlich der Zeiten für Auf- und Abbau.
Bei Bedarf können Sie die Veranstalterhaftpflicht zudem gegen einen Aufpreis verlängern. Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich gemäß der Teilnehmerzahl sowie spezifischen Risiken (z.B. Gastronomie). Je nach Anbieter steht es Ihnen offen, sowohl einzelne Veranstaltungen als auch eine ganze Reihe von Events innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu versichern.
Machen Sie Ihr nächstes Event nicht nur unvergesslich, sondern auch sorgenfrei!
Abhängig von Veranstaltungsart, Teilnehmerzahl und Witterung, können zusätzlich die folgenden Versicherungen sinnvoll sein, um eine Vereinsveranstaltung abzusichern: