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Das Wichtigste in Kürze:
Für Gründer, die sich gerne gemeinnützig engagieren wollen, ist der Verein oftmals die erste Wahl. Doch je größer das Vorhaben, desto aufwendiger ist auch seine Umsetzung. So ist es schnell passiert, dass der gemeinnützige Verein, mit seinen doch sehr einfachen Strukturen nicht mit der Herkulesaufgabe hinterherkommt.
Genau in so einem Fall kommt die gemeinnützige GmbH ins Spiel. Im Gegensatz zum Verein kann diese frei wirtschaften und muss sich auch nicht vor einer Mitgliederversammlung rechtfertigen.
Was Sie alles für die Gründung einer gGmbH brauchen, welche Schritte dabei entscheidend sind und was es bei der Gemeinnützigkeit der gGmbH zu beachten gibt, erfahren Sie in folgendem Beitrag.
Eine gGmbH ist eine spezielle Form der GmbH, die aufgrund Ihrer Gemeinnützigkeit von Steuervergünstigungen profitiert. Gleichzeitig kann die gGmbH in einem größeren Ausmaß wirtschaftlich tätig sein als z.B. ein Verein.
Die gGmbH ist demnach eine Mischung aus Non-Profit-Organisation und einer unternehmerisch ausgerichteten Kapitalgesellschaft. So werden soziale Einrichtungen wie Behindertenwerkstätte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen u.ä. oftmals als gGmbH verwaltet.
Das Kürzel gGmbH steht für gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die gGmbH ist eine eigene Rechtsform. In Ihrem Aufbau ähnelt sie stark der GmbH und agiert demnach als Kapitalgesellschaft.
In der Regel entscheiden sich Organisationen zur Gründung einer gGmbH, um wirtschaftlich tätig sein zu können, ohne die Gemeinnützigkeit einzubüßen. So kann eine gGmbH trotz Gemeinnützigkeit frei Gewinne erwirtschaften, solange diese einem gemeinnützigen Zweck zukommen.
Gleichzeitig profitiert sie von Steuervorteilen und ist in der Lage durch den Status der Gemeinnützigkeit leichter an öffentliche Fördergelder zu gelangen.
In der Regel ist die Vereinsgründung die beste Wahl, um sich der gemeinnützigen Arbeit hinzugeben. So ist ein Verein ohne viel Aufwand und ohne Startkapital ergründbar. Darüber hinaus sind das Rechnungswesen und die Buchhaltung im Verein weniger komplex.
Werden dann jedoch größere Projekte ins Auge genommen, so sind die Entscheidungswege im Verein meist zu umständlich, da die Mitgliederversammlung in alle maßgeblichen Entscheidungen des Vereins einbezogen werden muss.
Generell kann jeder eine gGmbH gründen, der sich mit seiner Geschäftsidee im sozialen Unternehmertum engagieren will.
Eine gGmbH gehört ihren entsprechenden Gesellschaftern (Anteilseignern). Dies können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (Stiftungen, Vereine oder andere gGmbHs) sein.
Generell benötigen Sie 4 Dinge, um eine gGmbH zu gründen:
Es gibt keine Begrenzung für eine maximale Anzahl an Gesellschaftern in der gGmbH. Generell kann sie also so viele Gesellschafter haben, wie sie für angemessen hält. Was die Gründung einer gGmbH angeht, so genügt bereits ein einziger Gesellschafter, um die gGmbH ins Leben zu rufen.
Die Gründung einer gemeinnützigen GmbH verläuft im Grunde nach demselben Schema, wie die Gründung einer gewöhnlichen GmbH. In diesem Sinne sind einige Vorschriften und feste Abläufe einzuhalten.
Folgende Schritte sind für die Gründung einer gGmbH wesentlich:
Schritt 1: Geschäftsidee entwickeln
Vor der eigentlichen Unternehmensgründung gilt es, eine Geschäftsidee zu entwickeln. Diese gibt den Gesellschaftszweck der gGmbH vor und hilft dabei, die Unternehmensziele zu beschließen. Bei der gGmbH ist der Geschäftszweck essenziell, denn dieser entscheidet letzten Endes darüber, ob die gGmbH den Ansprüchen des Finanzamtes gerecht wird.
Schritt 2: Gesellschaftsvertrag verfassen
Das wichtigste Schriftstück der gGmbH ist der Gesellschaftsvertrag (auch gGmbH-Satzung genannt). So werden hier der gemeinnützige Zweck der gGmbH sowie auch der Plan für die Umsetzung des Geschäftszwecks festgehalten. Zudem werden die Anzahl der Gesellschafter, die Namen der Gesellschafter, die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsadresse im Gesellschaftsvertrag verankert.
Schritt 3: Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
Damit der Gesellschaftsvertrag auch offiziell gültig ist, muss er notariell beurkundet werden. Alle Gesellschafter der gGmbH müssen zur Beurkundung erscheinen und gemeinsam den Gesellschaftsvertrag unterzeichnen.
Schritt 4: Einzahlung des Stammkapitals
Des Weiteren sind die Gesellschafter zur Gründung verpflichtet, ein Stammkapital von insgesamt 25.000 Euro auf das Geschäftskonto der gGmbH einzuzahlen. Zum Gründungszeitpunkt selbst müssen dabei, bereits 12.500 Euro auf dem Geschäftskonto abgelegt sein. Die restlichen 12.500 Euro müssen die Gesellschafter schließlich möglichst zeitnah nachzahlen.
Schritt 5: Eintrag ins Handelsregister
Anschließend wird die gGmbH im Handelsregister (Abteilung B) eingetragen. Zu diesem Zweck müssen Sie bei Ihrem Notar nachweisen, dass das Stammkapital auf dem Geschäftskonto eingezahlt bzw. eine Sachgründung durchgeführt wurde.
Der Notar leitet die Unterlagen der gGmbH, dann schließlich an das verantwortliche Amtsgericht weiter. Im Anschluss werden Sie dann via Post über die Eintragung in Kenntnis gesetzt.
Schritt 6: Steuerliche Erfassung per Fragebogen
Als nächstes benötigt Ihre gGmbH eine eigene Steuernummer (Umsatzsteuer-ID). Hierzu müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und elektronisch per Elster-Portal abgeben. Es ist ratsam, in diesem Schritt einen Steuerberater heranzuziehen.
Schritt 7: Gewerbeanmeldung
Damit Sie das Geschäft dann offiziell aufnehmen können, muss die gGmbH noch beim lokalen Gewerbeamt angemeldet werden. Dazu wird ein Gewerbeschein ausgefüllt, in dem folgende Daten vermerkt werden:
Schritt 8: Anmeldung bei IHK und HWK
Als letztes erfolgt dann noch die verpflichtende Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Üblicherweise geschieht das mit der Gewerbeanmeldung automatisch. Dabei gilt: Auch wenn es sich bei der gGmbH, um eine gemeinnützige Organisation handelt, müssen Sie dennoch jährliche Beiträge im Verhältnis zum Gewinn leisten.
Eine gGmbH zu gründen, lohnt sich, wenn Sie einen gemeinnützigen Zweck gemäß § 52 Abgabenordnung (AO) fördern und sich zugleich wirtschaftlich betätigen wollen. Darüber hinaus spielen aber auch der organisatorische Aufwand der Aufgaben, die Komplexität und die Dauer des Projekts eine entscheidende Rolle bei der Wahl der Rechtsform.
Insbesondere Non-Profit-Organisationen wie Vereine, Stiftungen und oder Social Entrepreneurs, die wirtschaftlich vorgehen wollen, profitieren von der Rechtsform gGmbH. Der finanzielle Bedarf einer Organisation wird nämlich oftmals nicht vom Vereinsregister genehmigt. Der Verein erhält demnach keinen Registerauszug und verliert seine Rechtsfähigkeit.
Für den Vorstand heißt das, er haftet von dort an mit seinem Privatvermögen. Das betrifft in der Regel Kitas, lokale Dorfläden und Jugendzentren. Eine Umstrukturierung zur gGmbH ist in einem solchen Szenario durchaus sinnvoll, um die Rechtsfähigkeit des Vereins weiterhin aufrechtzuerhalten.
Eine große Herausforderung bei der Gründung einer gGmbH sind die Gründungskosten. So verlangt der Gesetzgeber eine Mindesteinlage von 25.000 Euro zur Gründung einer gGmbH. Für viele Gründer ist eine solche Summe, vor allem als gemeinnützige Organisation nicht zu stemmen.
Eine Alternative bietet an dieser Stelle die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG). Diese unterliegt im Grunde denselben rechtlichen Vorschriften und Haftungsbeschränkungen wie die gGmbH, die Mindesteinlage liegt hier hingegen bei nur 1. Euro.
Die gGmbH unterliegt genauso wie die GmbH den Vorgaben des GmbH-Gesetzes und des Handelsgesetzbuches. Entsprechend muss die gGmbH über folgende Pflichtorgane verfügen:
Der Unterschied der gGmbH und einem gemeinnützigen Verein besteht darin, dass die gGmbH im Gegensatz zum Verein wirtschaftlich ausgerichtet ist. Sie darf also zielgerichtet Gewinne erzielen, was dem gemeinnützigen Verein weitestgehend untersagt ist. Diese Gewinne muss die gGmbH, allerdings in einen explizit festgelegten gemeinnützigen Zweck investieren.
Der Unterschied zwischen einer GmbH und einer gGmbH liegt in der Gewinnerzielungsabsicht. Während die klassische GmbH eindeutig darauf abzielt einen Gewinn zu erwirtschaften, muss die gGmbH gemeinwohlorientiert arbeiten. D.h. der Gewinn einer gGmbH darf wie auch bei einem gemeinnützigen Verein ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck zufließen, der im Gesellschaftsvertrag vermerkt ist.
Ein weiterer Unterschied: Bei Auflösung der gGmbH wird das Vermögen nur an die Gesellschafter ausgeschüttet, wenn diese selbst gemeinnützig agieren. Ansonsten ist die gGmbH verpflichtet, dieses an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft auszuschütten. Bei der GmbH kommt das Vermögen im Falle der Auflösung, den Gesellschaftern zugute.
Vorweg: Beim Aufsetzten eines Gesellschaftsvertrags für die gGmbH sollten Sie keinesfalls auf die Vorlage einer GmbH zurückgreifen. Die beiden Dokumente ähneln sich zwar auf den ersten Blick, unterscheiden sich jedoch in einigen wesentlichen Punkten.
So muss die gGmbH-Satzung zusätzlich Paragrafen beinhalten, die den gemeinnützigen Gesellschaftszweck, die Selbstlosigkeit des Unternehmens und die Vermögensbindung ausführen.
Folgende Aspekte muss ein Gesellschaftsvertrag nach § 60 AObeinhalten:
Name der gGmbH
Dieser setzt sich aus dem Gegenstand des Unternehmens, dem Namen einer Person oder einem fiktiven Namen sowie einem Hinweis auf die Haftungsbeschränkung durch das Kürzel „gGmbH“ zusammen. Zudem muss dieser sich klar von anderen Namen abheben und sollte nicht irreführend sein.
Sitz der gGmbH
Der Unternehmenssitz muss sich im Inland befinden. Er kann sich jedoch vom Standort der Verwaltung oder der Produktionsstätte unterscheiden.
Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand der gGmbH muss eindeutig ausdefiniert werden. Ziel ist es, Außenstehende über die konkreten Aktivitäten der gGmbH zu informieren. Gleichzeitig legt der Unternehmensgegenstand die Aufgaben des Geschäftsführers fest. Dabei will die Wahl des Unternehmensgegenstandes gut überlegt sein, denn eine spätere Änderung ist recht aufwendig. So muss nicht nur die Satzung an die Änderung angepasst, sondern zusätzlich eine Erlaubnis vom Finanzamt eingeholt werden.
Gesellschaftszweck
Es hängt vom Gesellschaftszweck ab, ob das Finanzamt die Gemeinnützigkeit der gGmbH anerkennt. Dementsprechend muss auch dieser möglichst präzise formuliert sein. Zur Orientierung können Sie sich an die Mustersatzung aus Anlage 1 zu § 60 Abgabenordnung (AO) wenden. Dort finden Sie alle wesentlichen Klauseln und Formulierungen für den Zweck einer gemeinnützigen Organisation.
Stammkapital und Geschäftsanteile
Die Höhe des Stammkapitals muss in der gGmbH Satzung vermerkt werden. Diese entscheidet dann schließlich auch darüber, auf welchen Betrag die Haftung der gGmbH beschränkt ist. Darüber hinaus sind die einzelnen Geschäftsanteile zu nennen. Diese können im Übrigen frei von der Stammkapitaleinlage verteilt werden.
Liste der Gesellschafter der gGmbH
In der Liste anzugeben sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort sowie die Nennbeträge und die aktuelle Nummer der Geschäftsanteile.
Vermögensverzicht
Zu vermerken ist, dass bei Auflösung bzw. Aufhebung der gGmbH ausschließlich die Stammeinlage und nicht das Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Von dieser Regel ausgenommen sind gemeinnützige Gesellschafter. Zusätzlich muss ein gemeinnütziger Begünstigter gewählt werden, dem das Vermögen bei Auflösung zukommt.
Nebenleistungsverpflichtungen
Hält ein Gesellschafter Anteile oder Schulden an weiteren Gesellschaften, sollten zudem Nebenleistungsverpflichtungen im Gesellschaftsvertrag definiert werden.
Selbstlosigkeit
Abschließend muss aus dem Gesellschaftsvertrag klar hervorgehen, dass die Gründer der gGmbH selbstlos handeln. Konkret heißt, dass Sie beziehen keine Gewinnausschüttungen oder Zuwendungen aus der gGmbH. Obendrein dürfen Löhne, Prämien und Gehälter an die Gesellschafter nicht zu hoch sein.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer gGmbH erfolgt über das Finanzamt. Erst in einem zweiten Schritt kann sie dann als gemeinnützig im Handelsregister eingetragen werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind dabei ab § 51 in der Abgabenordnung (AO) verankert.
So muss anhand der Satzung der gGmbH ersichtlich sein, dass die Gesellschaft unmittelbar einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt. Gemäß § 52 AO fallen folgende Tätigkeiten jeweils in eine dieser 3 Kategorien:
In diesem Sinne gelten folgende Anforderungen an Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung der gGmbH:
Generell ist die Gründung einer gGmbH vergleichsweise kostspielig. Mindestens 25.000 Euro Stammkapital sind erforderlich, um eine gGmbH zu gründen. Dabei muss die Hälfte (12.500 Euro) bereits zum Zeitpunkt der Gründung aufs Geschäftskonto eingezahlt werden.
Eine gemeinnützige GmbH finanziert sich im Grunde über Ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Darüber hinaus tragen jedoch auch Spenden und Fundraising wesentlich zur Finanzierung der gGmbH bei.
Es gibt keine Obergrenze für den Gewinn einer gGmbH. Wichtig ist nur, dass dieser einem gemeinnützigen Zweck zugutekommt.
Darf eine gGmbH Spenden annehmen?
Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bescheinigt das Finanzamt einer gGmbH die Möglichkeit, Spenden entgegenzunehmen. Daraus folgt natürlich auch die Option, Spendenbescheinigungen auszustellen. Eine solche gestattet es Spendern im Übrigen Ihre Spende von der Steuer abzusetzen.
Gewinnausschüttung in einer gGmbH – Das gilt es zu beachten
Die gGmbH ist ein gemeinnütziges Unternehmen. Dementsprechend ist sie an das Prinzip der Selbstlosigkeit gebunden. Die Gesellschafter dürfen also nicht ohne Weiteres eine Gewinnausschüttung erhalten. So können die Gewinne nur an einen der Gesellschafter ausgeschüttet werden, wenn dieser sie seinerseits in einen gemeinnützigen Zweck reinvestiert.
Kann eine gGmbH Gehälter, Löhne und Prämien zahlen?
Grundsätzlich ist es im Rahmen einer gGmbH möglich Gehälter, Löhne und sogar Prämien auszuzahlen. Das gilt sowohl für Mitarbeiter als auch Geschäftsführer. Beim Geschäftsführergehalt gibt es jedoch eine Einschränkung: Die Entlohnung darf nicht zu hoch sein, ansonsten droht der Eindruck einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Welche Buchführung muss eine gGmbH durchführen?
Die gGmbH muss als Kapitalgesellschaft die doppelte Buchführung durchführen.
Mit der abgeschlossenen Prüfung des Gesellschaftsvertrags bekommt die gGmbH einen Freistellungsbescheid. Dieser bestätigt die Steuerbefreiung der gGmbH im entsprechenden Veranlagungszeitraum. Folgende Steuervorteile gehen mit dem Freistellungsbescheid einher:
Ja, die gGmbH hat eine eigene Steuernummer, die sogenannte Umsatzsteuer-ID. Diese erhält die gGmbH nach der erfolgreichen steuerlichen Erfassung beim Finanzamt (mehr zum Thema).
Die gGmbH gilt als Kapitalgesellschaft. Das bedeutet, dass die Haftung der gGmbH grundsätzlich auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist. Dies gilt jedoch nur für die Haftung gegenüber Gläubigern. Im Schadensfall gegenüber Dritten haftet eine gGmbH unbeschränkt und ist demnach verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
Dabei haften gGmbH und Geschäftsführung gesamtschuldnerisch. Die gGmbH hat allerdings das Recht dasjenige Mitglied der Geschäftsführung für den Schaden haftbar zu machen, dass für den Schaden verantwortlich ist. Die Geschäftsführung haftet zudem unbeschränkt für alle fahrlässig und vorsätzlich begangenen Schäden.
Welche Aufbewahrungsfristen hat die gGmbH?
Wie andere Unternehmen ist auch die gGmbH an die Buchführungspflicht gebunden. Somit muss Sie wichtige Dokumente für einen gewissen Zeitraum aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse und Buchungsbelege beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre. Handelsbriefe, Geschäftsbriefe und E-Mails müssen hingegen nur 6 Jahre lang aufbewahrt werden.
Ist die gGmbH der Publizitätspflicht unterworfen?
Die gGmbH ist der Publizitätspflicht unterworfen, was bedeutet, dass Sie alle 12 Monate ihre Jahresabschlüsse und Bilanzen für die Öffentlichkeit offenlegen muss. In diesem Sinne sind die betroffenen Daten an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Dabei gilt: Je größer die gGmbH, desto mehr müssen Sie beim Publizieren der Zahlen ins Detail gehen.
Um sich auch vor unbeschränkter Haftung zu schützen, können Sie sich und Ihre gGmbH mithilfe einer Vermögensschadenhaftpflicht und einer Director´s and Officer´s-Versicherung absichern. Während erstere die Vermögensschäden der gGmbH deckt, schützt die Zweite das Privatvermögen der Geschäftsführung.
Der Geschäftsführer einer gGmbH ist für die operative Leitung der gemeinnützigen Kapitalgesellschaft zuständig. Üblicherweise wird er durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung gewählt.
Je nach Gesellschaftsvertrag kann es jedoch auch sein, dass der Beirat oder Aufsichtsrat den Geschäftsführer bestellt. Auf demselben Wege kann der Geschäftsführer auch wieder abberufen werden.
Mit der Bestellung schließt der Geschäftsführer einen Geschäftsführerdienstvertrag ab, der sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden kann, wobei die Schriftform aus rechtlich betrachtet, sicherer ist.
Das Geschäftsführergehalt in einer gemeinnützigen GmbH ist als Festgehalt und Pensionszusage oder als variable Vergütung vorgesehen. Die entsprechende Vergütung sollte allerdings angemessen, d.h. nicht allzu hoch sein. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sind hingegen im Regelfall nicht möglich, da sie einen Bruch mit der Selbstlosigkeit bedeuten.
Zur Auflösung einer gGmbH ist eine ¾ Mehrheit unter den Gesellschaftern notwendig. Ist die Auflösung beschlossen, so müssen alle Gesellschafter diese mit ihrer Unterschrift bestätigen. Folglich wird die Auflösung im Handelsregister vermerkt, die laufenden Geschäfte werden beendet und eine Schlussbilanz wird aufgestellt.
In einem letzten Schritt wird das überschüssige Vermögen dann an den im Gesellschaftsvertrag Begünstigten ausgezahlt. Die gGmbH wird nun aus dem Handelsregister entfernt.
Wie oben bereits angemerkt, sind juristische Personen wie die gGmbH zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Darunter das größte Risiko ist dabei der Schadensersatz. Schließlich haftet die gGmbH für alle Personen- und Sachschäden, die einer Person bei der Tätigkeit im Unternehmen widerfahren.
Eben deshalb sollte jedes Unternehmen, auch die gGmbH, über eine Haftpflichtversicherung verfügen. So übernimmt eine Haftpflicht im Fall der Fälle die Schadenersatzkosten für Ihre gGmbH, damit Sie sich ungestört auf Ihr Unternehmensziel fokussieren können.
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