Grundsätzlich ist ein nicht eingetragener Verein, ein Verein, der nicht im Vereinsregister eingetragen wird. Damit ist dieser im Unterschied zum eingetragenen Verein (e.V.) keine juristische Person. Im Schadensfall haftet somit jedes Vereinsmitglied als Privatperson.
Nichtsdestotrotz ist der nicht eingetragene Verein gemäß § 50 Zivilprozessordnung parteifähig und kann folglich klagen und verklagt werden. Alle weiteren Regelungen zum nicht eingetragenen Verein sind in § 54 Bundesgesetzbuch (BGB) verankert.
Wie jeder andere Verein muss auch der nicht eingetragene Verein über einen Vorstand und Mitglieder verfügen, regelmäßige Mitgliederversammlungen abhalten und eine Satzung besitzen.
Vorteile des nicht eingetragenen Vereins
Der größte Vorteil eines nicht eingetragenen Vereines ist, dass er im Gegensatz zum eingetragenen Verein weitaus weniger Formalitäten ausgesetzt ist. Ergo ist er nicht nur schneller und einfacher zu gründen, sondern da die Eintragung beim Vereinsgericht wegfällt, auch günstiger.
Diese Vorteile kommen in folgenden zwei Fällen gelegen:
- Wenn noch unklar ist, ob eine langfristige Zusammenarbeit im Verein zustande kommt
- Als Übergang, um den bürokratischen Aufwand vor der endgültigen Vereinsgründung oder Unternehmensgründung zu überbrücken
Generell gilt jedoch: Je stabiler die Zusammenarbeit im Verein, desto eher lohnt es sich, einen eingetragenen Verein zu gründen.