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Das Wichtigste in Kürze:
Im Grunde läuft die Vereinsgründung bundesweit stets nach demselben Schema ab. Dennoch weist jedes Bundesland hierbei seine eigenen Besonderheiten auf. Auch im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt eseiniges zu beachten, wenn man einen Verein gründen will.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt einen Verein in NRW gründen, was genau Sie dazu brauchen und wie viel die Gründung in NRW kostet. Außerdem haben wir die wesentlichen Informationsmaterialien zur Vereinsgründung in NRW am Ende des Artikels für Sie gebündelt.
Gemäß Grundgesetz Artikel 9. hat jeder deutsche Staatsbürger das Recht darauf bundesweit einen Verein zu gründen. Ein sogenannter Idealverein zeichnet sich dabei durch folgende Eigenschaften aus:
Bei den Idealvereinen wird zwischen nicht eingetragenem Verein und eingetragenem Verein unterschieden.
Tipp: Ein Idealverein verfügt über ein Nebenzwecksprivileg. Das bedeutet, er kann sich auch wirtschaftlich betätigen, solange die wirtschaftliche Tätigkeit Nebenzweck bleibt und die Einkünfte in den ideellen Zweck des Vereins reinvestiert werden.
Einen Eingetragenen Verein (e.V.) in NRW gründen
Der eingetragene Verein (kurz e.V.) ist eine Form des Idealvereins, die im Vereinsregister eingetragen ist und somit als juristische Person gilt. Dadurch haften eingetragene Vereine in den meisten Fällen ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
Darüber hinaus profitieren eingetragene Vereine durch einen leichteren Zugang zu Fördergeldern. Beispielsweise sind für vielerlei Förderprogramme nur juristische Personen zugelassen.
Gleichzeitig bindet die Eintragung den Verein an einige Pflichten. Unter anderem muss der e.V. das Amtsgericht stets über Satzungsänderungen und Vorstandsänderungen in Kenntnis setzen. Damit gehen zudem zusätzliche Kosten einher.
Wie kann man einen Verein in NRW eintragen lassen?
Die Eintragung erfolgt in der Regel beim Vereinsregister, welches vom Amtsgericht des jeweiligen Bezirks geführt wird, in dem sich der Vereinssitz befindet (§ 55 Abs. 1 BGB). Durch die Eintragung eines Vereins wird er rechtsfähig und somit zur juristischen Person.
Inzwischen führt jedoch nicht mehr jedes Amtsgericht ein Vereinsregister für seinen Bezirk. Die verantwortlichen Gerichte mit den Ihnen zugeordneten Bezirken sind in Anlage 2 der „Elektronische Registerverordnung Amtsgerichte“ aufgelistet.
Um einen Verein in NRW eintragen zu lassen, sind grundsätzlich dieselben Bestimmungen einzuhalten, wie auch im restlichen Deutschlands. In diesem Sinne ist ein Verein stets den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (siehe §§ 21-79a BGB) unterworfen. Diese lauten:
Weitere Details zur Eintragung ins Vereinsregister in NRW gibt es hier: NRW-Justiz: Das Vereinsregister
Tipp: Planen Sie abgesehen von der Eintragung auch die Gemeinnützigkeit des Vereins zu beantragen, sollten Sie die Vereinssatzung noch vor der Eintragung zunächst beim Finanzamt überprüfen lassen.
Einen nicht eingetragenen Verein in NRW gründen
Wie der Name bereits verrät, handelt es sich bei einem nicht eingetragenen Verein, um einen Verein, der nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Entsprechend ist dieser nicht im herkömmlichen Sinne rechtsfähig, demnach auch keine juristische Person. Eben deshalb wird der nicht eingetragene Verein auch als nicht rechtsfähiger Verein bezeichnet.
Der nicht eingetragene Verein verfügt allerdings weiterhin über Rechte und Pflichten, kann also z.B. klagen und verklagt werden. Ebenso besitzt er wie der eingetragene Verein auch eine Satzung und einen Vorstand.
Die Vorteile: Ein nicht eingetragener Verein kann bereits mit 2 Gründungsmitglieder gegründet werden und ist damit bereits in einem Tag begründbar. Ebenso ist er nicht an Registerpflichten (z.B. Anmeldung von Satzungsänderungen) gebunden. Wer also kurzfristige Ziele in die Tat umsetzten will, greift in der Regel auf den nicht eingetragenen Verein zurück.
Im Gegenzug nimmt der nicht eingetragenen Verein jedoch auch Nachteile in Haftungsfragen in Kauf. Beispielweise haften im nicht eingetragenen Verein die Vorstandsmitglieder stets mit Ihrem Privatvermögen für Rechtsgeschäfte des Vereins (siehe § 54 Satz 2 BGB).
Ebenfalls ist es ohne Eintragung aufwendiger, die Existenz des Vereins nachzuweisen. Dies erschwert unter anderem auch die Eröffnung eines Vereinskontos.
Einen gemeinnützigen Verein in NRW gründen
Als gemeinnützig gilt ein Verein, wenn er seine Vereinstätigkeit ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken widmet. Dieser Zweck muss zudem in der Vereinssatzung festgehalten werden. In diesem Sinne können eingetragene wie auch nicht eingetragene Vereine die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt anerkennen lassen.
Hinweis: Alle Regeln rund um die Gemeinnützigkeit sind in §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) verankert.
Ein gemeinnütziger Verein profitiert dabei von vielerlei Vorteilen. Darunter:
Doch mit der Gemeinnützigkeit gehen nicht nur Vorteile einher. So ist ein gemeinnütziger Verein der eingeschränkten Mittelverwendung unterworfen, muss seine Rücklagen also zeitnah aufbrauchen. Zusätzlich ist er an diverse Pflichten in Sachen Rechnungswesen und Buchführung gebunden.
Eine BGB-Gesellschaft in NRW gründen
Eine Alternative zum Verein ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft genannt. Hier organisieren sich Personen im Rahmen eines informellen Zusammenschlusses, um einen spezifischen Zweck zu verwirklichen.
Bei der BGB-Gesellschaft gibt es weder Vorstand noch Satzung. Außerdem ist der bürokratische Aufwand hier recht gering. Der Haken: Die Mitglieder der BGB-Gesellschaft haften alle unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten.
Folgende Organe und Unterlagen sind wesentlich, um einen Verein in NRW zu gründen:
Die Satzung
Das wichtigste Dokument des Vereins ist seine Satzung. Diese gibt Auskunft darüber, welchem Zweck der Verein nachgeht, wer ihn repräsentiert und wer als Ansprechpartner des Vereins dient. Darüber hinaus werden hier die internen Vorschriften des Vereins festgeschrieben.
Tipp: Neben der Satzung können zusätzliche Regeln des Vereins in ergänzenden Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung oder Jugendordnung) vermerkt werden.
Die Vereinssatzung wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins erstellt und während der Gründungsversammlung abgestimmt. Gemäß § 57 Abs. 1 BGB und 60 BGB sind dabei folgende Punkte in die Satzung aufzunehmen:
Nach § 58 BGB sollten darüber hinaus die folgenden Regelungen in der Satzung vermerkt werden:
Hinweis: Änderungen der Vereinssatzung müssen stets beim Amtsgericht gemeldet werden. Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, sollten Sie die Formulierungen der Satzung so wählen, dass später keine Änderungen mehr erforderlich sind. Unterstützung bei der Formulierung Ihrer Vereinssatzung erhalten Sie auf ehrenamt24.
Zudem können Sie sich bei der Gestaltung Ihrer Satzung an einem Muster orientieren. Beispielsweise stellt das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eine solche Mustersatzung bereit.
Die Mitgliederversammlung
Das wichtigste Organ im alltäglichen Betrieb des Vereins ist die Mitgliederversammlung, denn diese ist maßgeblich für die Entscheidungsfindung im Verein verantwortlich (siehe § 32 BGB). Zu den wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Eine Mitgliederversammlung verläuft dabei in 3 Schritten: Der Einberufung, der Durchführung und der Beschlussfassung. Regelungen rund um den konkreten Ablauf einer Mitgliederversammlung gibt die Satzung vor. Dazu zählt:
Tipp: Ein Muster für die Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz.
Eine Mitgliederversammlung kann im Übrigen ohne Satzungsänderung sowohl hybrid als auch online abgehalten werden. Im Falle einer online Versammlung ist hierzu ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig (siehe § 32 Absatz 2 Satz 2 BGB). Im Fall hybrider Versammlungen ist kein Beschluss nötig (siehe § 32 Absatz 2 Satz 1 BGB).
In beiden Fällen ist jedoch vor Einberufung zu bestimmen, wie Mitglieder Ihre Rechte (z.B. Stimmrecht) auf elektronischem Wege umsetzten können (siehe § 32 Absatz 2 Satz 3 BGB).
Der Vorstand
Der Vorstand ist das zweite Pflichtorgan im Verein (siehe § 26 BGB). Dieser muss mindestens ein Mitglied beinhalten, setzt sich jedoch im Regelfall aus mehreren Personen zusammen. Wer den Vorstand in einem Verein stellt und welche Vertretungsmacht dieser trägt, wird gemäß § 64 BGB beim Vereinsregister gemeldet.
Folgendes sind laut § 27 BGB die grundlegenden Aufgaben des Vorstandes:
Hinweis: Auch der Vereinsvorstand kann seine Sitzungen virtuell bzw. hybrid abhalten (siehe § 28 BGB).
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Die Gründung eines Vereins in NRW läuft generell in folgenden 6 Schritten ab:
Grundsätzlich folgt die Gründung eines Sportvereins in NRW demselben Ablauf, wie die gewöhnliche Vereinsgründung. Dennoch gibt es hier einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Beispielweise nimmt die Angabe des Vereinszwecks bei der Gründung des Sportvereins einen besonderen Stellenwert ein (mehr zum Thema Sportverein gründen).
Einen Verein in NRW zu gründen, kostet Sie in etwa 100 bis 150 Euro. Dabei fallen Kosten für die Eintragung ins Vereinsregister, die notarielle Beglaubigung von Satzung und Gründungsprotokoll und die Bekanntmachung der Eintragung durch das Amtsgericht an.
Ist der Verein gemeinnützig, so fallen die Gebühren für die Eintragung im Vereinsregister weg. Er muss somit nur noch für die Veröffentlichung der Eintragung und die Notarkosten aufkommen.
Vorwiegend werden Vereine ins Vereinsregister eingetragen, um die Haftung der Vereinsmitglieder zu reduzieren. Für Rechtsgeschäfte haftet beispielsweise der Verein und nicht diejenige Person, die das Rechtsgeschäft abschließt.
Die Haftung der Vereinsmitglieder ist damit weitestgehend auf das Vereinsvermögen beschränkt. In einigen Sonderfällen haftet jedoch der Vorstand mit seinem Privatvermögen, z.B. bei entstandenen Steuerschulden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen.
Hinweis: Ein Verein kann die Haftung seiner Vereinsorgane gegenüber Dritten nicht im Rahmen der Satzung einschränken. Allerdings ist es möglich, die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein aufgrund von grober Fahrlässigkeit auszuschließen. Er haftet dann nur bei vorsätzlichen Schäden.
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die Haftung des Vorstandes zu erweitern, in dem die gesetzliche Haftungsbeschränkung in der Satzung aufgehoben wird. Demnach würde der Vorstand bereits bei einfacher Fahrlässigkeit haften.
Darüber hinaus kann der Verein das Haftungsrisiko durch eine Entlastung des Vorstandes reduzieren. Bei der Entlastung verzichtet der Verein auf alle Schadensersatzansprüche, die der Vorstand aufgrund pflichtwidriger Geschäftsführung verursacht hat. In der Regel findet eine solche Entlastung am Ende des Geschäftsjahres bei der Jahreshauptversammlung statt.
Ein weiteres gängiges Haftungsrisiko, mit dem sich ein jeder Verein konfrontiert sieht, sind Schadensersatzkosten bei Personen- und Sachschäden. So haftet der Verein immer dann, wenn ein Dritter während der Vereinstätigkeit zu Schaden kommt. Dabei haftet er unbeschränkt, sodass das Vereinsvermögen schnell überstrapaziert ist.
Um auch diesem Risiko vorzubeugen ist es deshalb ratsam eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen. So schütz eine Vereinshaftpflicht Ihren Verein vor Schadensereignissen dieser Art.
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