Haftung des Vereins in NRW – Was Sie wissen müssen
Vorwiegend werden Vereine ins Vereinsregister eingetragen, um die Haftung der Vereinsmitglieder zu reduzieren. Für Rechtsgeschäfte haftet beispielsweise der Verein und nicht diejenige Person, die das Rechtsgeschäft abschließt.
Die Haftung der Vereinsmitglieder ist damit weitestgehend auf das Vereinsvermögen beschränkt. In einigen Sonderfällen haftet jedoch der Vorstand mit seinem Privatvermögen, z.B. bei entstandenen Steuerschulden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen.
Hinweis: Ein Verein kann die Haftung seiner Vereinsorgane gegenüber Dritten nicht im Rahmen der Satzung einschränken. Allerdings ist es möglich, die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein aufgrund von grober Fahrlässigkeit auszuschließen. Er haftet dann nur bei vorsätzlichen Schäden.
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die Haftung des Vorstandes zu erweitern, in dem die gesetzliche Haftungsbeschränkung in der Satzung aufgehoben wird. Demnach würde der Vorstand bereits bei einfacher Fahrlässigkeit haften.
Darüber hinaus kann der Verein das Haftungsrisiko durch eine Entlastung des Vorstandes reduzieren. Bei der Entlastung verzichtet der Verein auf alle Schadensersatzansprüche, die der Vorstand aufgrund pflichtwidriger Geschäftsführung verursacht hat. In der Regel findet eine solche Entlastung am Ende des Geschäftsjahres bei der Jahreshauptversammlung statt.