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Das Wichtigste in Kürze:
Der Förderverein ist für viele gemeinnützige und öffentliche Organisationen oftmals der letzte Ausweg, um doch noch das Traumprojekt in die Tat umzusetzen. So kann ein solcher ungestört Fördermittel beschaffen, ohne dafür seine Gemeinnützigkeit einbüßen zu müssen.
Doch wie kann man eigentlich einen Förderverein gründen? In folgendem Beitrag geben wir Ihnen die ultimative Checkliste zur Gründung eines Fördervereins an die Hand. Neben anderem erfahren Sie: Welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen, um einen Förderverein zu gründen, welche konkreten Schritte es zu beachten gilt und welche Vor- und Nachteile mit der Gründung einhergehen.
Ein Förderverein ist ein Verein, der dazu dient, andere gemeinnützige Organisationen (z.B. andere Vereine, Verbände oder Stiftungen) mit finanziellen und sachlichen Mitteln zu unterstützen. Rechtlich gilt ein Förderverein dabei als gewöhnlicher Verein. Er kann sowohl als eingetragener Verein wie auch als nicht eingetragener Verein agieren.
Die Besonderheit des Fördervereins ist seine steuerliche Behandlung. In diesem Sinne kann ein Förderverein gemäß § 58 der Abgabenordnung (AO) gemeinnützig sein, ohne unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Es genügt hier bereits, dass der Förderverein Sach- und Geldmittel für dritte gemeinnützige Organisationen beschafft.
Der große Vorzug eines Fördervereins ist, dass er begünstigte Körperschaften fördern kann, ohne, dass er in seiner Mittelvergabe beschränkt ist. Verfügt er zudem über einen klar ausdefinierten Vereinszweck, so fällt es ihm außerdem leichter an Fördermittel zu gelangen. Zudem reduzieren die Doppelstruktur aus Förder- und Trägerverein das Haftungsrisiko.
Einen Förderverein zu gründen ist nicht immer sinnvoll, denn die Organisation ist mit rechtlichem und organisatorischem Aufwand verbunden. Es gibt jedoch einige Fälle, in denen sich eine Gründung durchaus lohnt.
Laut Grundgesetz hat jeder deutsche Staatsbürger ein Anrecht auf Vereinsgründung, sofern dieser keinen strafrechtlich relevanten oder verfassungswidrigen Tätigkeiten nachgeht. Dasselbe gilt auch für die Gründung eines Fördervereins (siehe Grundgesetz, Art. 9).
Vor der Gründung eines Fördervereins gilt es festzulegen, auf welche Art der Förderverein den Trägerverein unterstützen soll. Dabei kann der Förderverein entweder als Spendensammelverein oder als wirtschaftlich tätiger Förderverein agieren.
Ein Spendensammelverein ist ein Förderverein, dessen einziger Zweck darin besteht, Fördermittel für den steuerbegünstigten Zweck einer gemeinnützigen Organisation zu sammeln.
Ein wirtschaftlich tätiger Förderverein unterhält einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. So fungiert der Förderverein beispielsweise als Arbeitgeber, in dem er Honorarkräfte einstellt oder er bietet zusätzliche Leistungen wie Fahrten, Veranstaltungen und Kurse an.
Die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Betätigung des Fördervereins fließen dann der begünstigten Organisation zu. Zu bedenken ist hierbei, dass der wirtschaftlich tätige Förderverein seine Gemeinnützigkeit verliert, sobald seine Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher ausfallen als die Einnahmen aus dem ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträge und Spenden).
Der ausschlaggebende Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Verein und einem Förderverein liegt in der jeweiligen Tätigkeit. Für gewöhnlich verfolgen Vereine Ihre Zwecke unmittelbar durch eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche operative Tätigkeit (siehe § 57 AO).
Der Förderverein verfolgt hingegen keine derartige Tätigkeit. Stattdessen besteht sein Vereinszweck darin, Fördermittel für andere gemeinnützige Körperschaften zu beschaffen. Das heißt jedoch auch, dass der Förderverein nicht unmittelbar den Grundsatz der Unmittelbarkeit verfolgt.
Der Förderverein kann jedoch trotzdem gemeinnützig sein. Der Gesetzgeber sieht nämlich in § 58 Nr. 1 AO eine Ausnahme vor, die es Körperschaften ermöglicht, die Gemeinnützigkeit zu erhalten, sofern sie Mittel für andere gemeinnützige Körperschaften beschaffen.
Ein Förderverein ist genauso wie andere Vereine den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen. Entsprechend sind für die Gründung eines Fördervereins zunächst ein Vereinsvorstand, eine eigene Vereinssatzung und eine Gründungsversammlung erforderlich.
Förderverein gründen - Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen muss ein Förderverein erfüllen, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen:
Wie viele Leute braucht man, um einen Förderverein zu gründen?
Wie viele Leute Sie benötigen, um einen Förderverein zu gründen, hängt davon ab, ob dieser im Vereinsregister eingetragen werden soll. Ist das der Fall, so sind mindestens 7 Gründungsmitglieder für die Gründung erforderlich (nach der Vereinsgründung nur noch 3). Ein nicht rechtsfähiger Verein kann, hingegen bereits mit 2 Gründungsmitgliedern gegründet werden.
Ist ein Förderverein gemeinnützig?
In der Regel ist ein Förderverein gemeinnützig, denn auf diese Weise profitiert er von Steuervergünstigungen. Ebenso wird er in der Regel von gemeinnützigen bzw. öffentlichen Einrichtungen genutzt. Generell muss ein Förderverein aber nicht zwingen gemeinnützig sein.
Konzept für die Gründung
Bevor die eigentliche Gründung beginnt, muss zunächst das Konzept für den Förderverein stehen. Dieses definiert im Detail den Zweck des Fördervereins. Dabei ist das Konzept individuell auf Ihren Förderverein zugeschnitten, sodass es kein Muster gibt, welches Sie einfach übernehmen können. Folgende Fragen helfen Ihnen, ein angemessenes Konzept für Ihren Förderverein auszuarbeiten:
Gründungsversammlung des Fördervereins
Der erste Schritt in der Gründung eines Fördervereins ist die Einberufung der Gründungsversammlung. Hier stehen insbesondere zwei Aufgaben Mittelpunkt: Der Beschluss der Vereinssatzung und die Wahl des Vereinsvorstandes.
Soll der Förderverein in einem späteren Schritt dann noch ins Vereinsregister eingetragen werden, so müssen mindestens 7 Mitglieder zur Vereinsgründung anwesend sein. Diese Gründungsmitglieder unterzeichnen dann auch die Vereinssatzung. Der Förderverein gilt damit offiziell als gegründet.
Steht der Förderverein, so können in einem nächsten Schritt der Vorstand sowie auch weitere Vereinsorgane, wie der Schriftführer oder der Schatzmeister gewählt werden (siehe § 26 BGB).
Zuvor sind jedoch noch ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer zu bestimmen, die im Anschluss an die Gründungsversammlung ein Gründungsprotokoll führen und unterzeichnen.
Gründungsprotokoll des Fördervereins
Folgende Informationen sollten im Gründungsprotokoll enthalten sein:
Welche Aufgaben hat der Vorstand?
Der Vorstand eines Fördervereins ist für die Leitung und Organisation innerhalb des Vereins verantwortlich. Darüber hinaus vertritt er den Förderverein nach außen. Zusätzliche Aufgaben kann ein jeder Förderverein seinem Vorstand selbst zuweisen. Welche das sein könnten, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag: Aufgaben Vereinsvorstand.
Vereinssatzung des Fördervereins
Die Satzung ist im Grunde als Verfassung des Fördervereins zu verstehen. Entsprechend sind in der Satzung die wesentlichen Regeln und Vorschriften des Vereins verewigt. Die Satzung hat dabei so einen hohen Stellenwert, dass der Gesetzgeber sie rechtlich vorschreibt.
Eine Besonderheit bei der Satzung des Fördervereins ist, dass der gemeinnützige Zweck von Träger- und Förderverein in den jeweiligen Satzungen übereinstimmen müssen. Musterformulierungen finden Sie in den §§ 56 bis 59 BGB. Inhaltlich müssen folgende Punkte in die Vereinssatzung eines Fördervereins aufgenommen werden:
Wo sich die Satzung eines Fördervereins maßgeblich von der Satzung eines regulären Vereins unterscheidet, sind die Formulierungen des Vereinszwecks, der Mittelverwendung und der Vermögensbindung bei Vereinsauflösung.
So ist der Vereinssatzung des Fördervereins deutlich zu benennen, dass das Restvermögen des Fördervereins bei Auflösung einer expliziten steuerbegünstigten Körperschaft oder einem steuerbegünstigten Zweck zufließt.
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Eintragung ins Vereinsregister
Des Weiteren können Sie Ihren Förderverein ins Vereinsregister eintragen lassen. Das ist zwar nicht verpflichtend, jedoch durchaus praktisch, denn durch die Eintragung erhält der Förderverein seine Rechtsfähigkeit als juristische Person.
Laut § 77 BGB erfolgt ein solcher Eintrag über eine öffentlich beglaubigte Erklärung durch einen Notar. Wie zuvor erwähnt ist es hierzu notwendig, dass alle Gründungsmitglieder die Vereinssatzung unterzeichnen und Ihre Unterschriften notariell beglaubigen lassen. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:
Ist die Beurkundung abgeschlossen, so werden alle Dokumente vom Notar an das Amtsgericht übermittelt. Sofern der Förderverein alle Anforderungen des BGB erfüllt, wird Ihnen schließlich ein Registerauszug zugesandt, der die Eintragung bestätigt. Der Förderverein kann nun den Zusatz e.V. tragen.
Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt
Zudem können Sie die Gemeinnützigkeit Ihres Fördervereins anerkennen lassen. Auch dies ist nicht verpflichtend, durch den Status der Gemeinnützigkeit profitieren Sie allerdings von Steuervorteilen (siehe § 58 AO).
Zudem erhalten Sie dadurch die Möglichkeit, Spenden zu erhalten und Spendenbescheinigungen auszustellen. Auf der Seite des Spenders geht diese mit einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spende einher, was folglich einen zusätzlichen Anreiz für die Spende schafft.
Um die Anerkennung zu beantragen, reichen Sie eine Kopie der Vereinssatzung beim Finanzamt ein. Diese prüft anschließend, ob der Förderverein alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt. Es ist im Übrigen ratsam, die Satzung vor der eigentlichen Abgabe, durch das Finanzamt prüfen zu lassen, um sicherzugehen, dass sie allen Anforderungen gerecht wird.
Entspricht der Förderverein allen Ansprüchen an die Gemeinnützigkeit, so erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, der die Gemeinnützigkeit belegt sowie eine Steuernummer für den Förderverein.
Berechnet man sowohl die Eintragung ins Vereinsregister als auch die notarielle Beglaubigung als auch die Beglaubigung der Eintragung mit ein, so kostet die Gründung eines Fördervereins je nach Bundesland etwa 100 bis 150 Euro. Durch zusätzliche Unterstützung von Anwälten und Steuerberatern wird die Gründung natürlich entsprechend teurer.
Ein Förderverein ist grundsätzlich steuerpflichtig, profitiert jedoch von diversen Steuervergünstigungen. Unter anderem bezahlt ein Förderverein keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bis zu einer Freigrenze von 45.000 Euro. Ähnlich sieht dies bei der Umsatzsteuer aus. Hier ist der Förderverein bis zu einer sogenannten „Kleinunternehmergrenze“ von 22.000 nicht umsatzsteuerpflichtig.
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Ein Förderverein darf eine begünstigte Organisation generell mit allen Mitteln unterstützen, die Ihr einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Dazu gehören:
Zudem darf ein Förderverein folgende Körperschaften begünstigen:
Hinweis: Der Förderverein muss üblicherweise die sachgemäße Verwendung der überlassenen Fördermittel überprüfen. Lässt er sich allerdings den Freistellungsbescheid, die Anlage zum Körperschaftsteuer-Bescheid oder den Bescheid nach § 60a AO in digitaler Form vorlegen, so kann er sich auf den sogenannten Vertrauensschutz berufen. Damit ist er nicht mehr länger für die Prüfung zuständig.
Bei der Förderung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland (z.B. Städte, Gemeinden, Stiftungen u.a.) gilt stets der Vertrauensschutz, ohne dass zusätzliche Nachweise erbracht werden müssen.
Die Gründung eines Fördervereins für die Feuerwehr durchläuft grundsätzlich dieselben Schritte wie bereits oben beschrieben. Unterschiede gibt es dabei vor allem bei der Ausarbeitung des Konzepts. Was es dabei konkret zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Auch bei der Gründung eines Fördervereins für die Kita sind im Grunde die oben gelisteten Schritte einzuhalten. Wo sich der Förderverein einer Kita jedoch unterscheidet, ist der Umgang mit Spenden. So werden diese in verpflichtende Elternbeiträge einerseits und freiwillige Leistungen andererseits unterteilt.
Von einem verpflichtenden Elternbeitrag ist in diesem Sinne die Rede, wenn die Spenden der Eltern dazu dienen, den alltäglichen Betrieb der Einrichtung zu decken. Entsprechend sind diese den üblichen Abzugsbeschränkungen für Bildungsleistungen unterworfen.
Alle Spenden an den Förderverein, welche die Höhe des verpflichtenden Elternbeitrags überschreiten, gelten dann als freiwillige Leistungen und sind wie bei Spenden üblich steuerlich abzugsfähig. Weiteren Input zur Gründung eines Fördervereins für die Kita gibt es hier.
Eine Alternative zum Förderverein sind Kooperationen zwischen Vereinen. Gemeint ist damit ein planmäßiges Zusammenwirken von mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, die gemeinsam einem gemeinnützigen Zweck nachgehen. Die Kooperation äußert sich z.B. in der geteilten Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Sachmitteln.
Ist die Tätigkeit eines Vereins dann nur auf die Kooperation beschränkt, so gilt er als „Kooperationsverein“. Dementsprechend sind das Kooperationsvorhaben und eine Beschreibung des Kooperationspartners in der Vereinssatzung festzuhalten.
Gerade bei Vereinen, die sich sogenannten Hilfstätigkeiten (z.B. Buchhaltung oder IT-Dienstleistungen) widmen, ist ein solcher Vermerk besonders wichtig. Hilfstätigkeiten sind nämlich nur dann gemeinnützig, wenn Sie in Kooperation mit einer steuerbegünstigten Körperschaft erfolgen.
Um einen Förderverein aufzulösen, gibt es einen geregelten Ablauf, der in §§ 137 Abs. 1, 34 Abs. 1, 20 Abs. 1 AO, § 47 BGB und § 48 BGB beschrieben wird. Dabei sind folgende Schritte wesentlich:
Tipp: In unserem Beitrag zum Thema Vereinsauflösung gehen wir im Detail auf alle oben beschriebenen Schritte ein.
Obwohl der Förderverein im Regelfall nicht über ein eigenes operatives Geschäft verfügt, ist er weiterhin, denselben Haftungsrisiken wie jeder andere Verein ausgesetzt. Kommt demnach während der Vereinstätigkeit ein Dritter zu Schaden, muss der Förderverein für diesen Schaden aufkommen.
Damit Sie jedoch nicht die hart erkämpften Fördermittel dafür verwenden müssen, können Sie sich mit einer Vereinshaftpflichtversicherung absichern. So übernimmt diese im Schadensfall jegliche Kosten für Personen-, Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden.
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