Die Gemeinnützigkeit wird in §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl rechtsfähigen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann die Gemeinnützigkeit anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen.
- Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierunter fallen z.B. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung von Sport.
- Mildtätige Zwecke liegen vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.
- Zu kirchlichen Zwecken zählen Religionsgemeinschaften, die selbstlos gefördert werden.
Um die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss der Verein seine Satzung ordnungsgemäß ausgestalten und eine Geschäftsführung vorweisen können, die selbstlos, ausschließlich und unmittelbar einen der oben genannten Zwecke fördert. Bei letzterem geht es vor allem darum, wie der Verein im Alltag geführt wird. Ein zentraler Bestandteil der Gemeinnützigkeit besteht darin, dass die Verwendung der Mittel des Vereins nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke, sondern selbstlose Zwecke verfolgen.
Daher darf ein gemeinnütziger Verein kein eigenes Vermögen anhäufen und nicht (laufend) Gewinne erwirtschaften, die nicht dem in der Satzung festgehaltenen gemeinnützigen Zweck dienen. Außerdem muss der Verein sparsam wirtschaften und die eingenommen Mittel zeitnah dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck zufließen lassen – spätestens in den zwei Jahren, welche auf das Jahr folgen, in dem die Mittel eingenommen wurden. Rücklagen dürfen nur maximal 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.
Ausgenommen von dieser Begrenzung sind projektbezogene Rücklagen, welche für konkret geplante, dem Vereinszweck dienende Vorhaben eingesetzt werden sollen. Eine Vermögensaufstockung bei einem Verein ist nur durch gezielte Zuwendungen möglich, wie z. B. Erbschaften, zweckgebundene Spenden, Schenkungen oder Sachzuwendungen, die naturgemäß zum Vermögen gehören (Grundstücke, Gebäude).