Überblick
Art. 9 des Grundgesetzes besagt, alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, solange deren Zwecke oder Tätigkeiten nicht moralisch verwerflich oder einen strafrechtlichen Hintergrund besitzen.
Als Verein gilt laut allgemeiner Rechtsprechung in Deutschland:
Verein ist allerdings nicht gleich Verein. Vor der Gründung sollte sich genau überlegt werden, welchen Zweck bzw. Ziel dem Verein zugrunde liegt, da es verschiedene Vereinsformen gibt. So kann ein Verein einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgen und im Vereinsregister eingetragen sein oder nicht. Welche verschiedenen Vereinsformen es gibt, werden nachfolgend kurz erläutert.
Eingetragener Verein (e. V.):
Durch die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit. In das Register können nur nicht wirtschaftliche Vereine eingetragen werden. Wirtschaftliche Vereine hingegen, erlangen die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, welches in dem Bundesland mit dem Sitz des Vereins geschieht.
Weitere Informationen findet Ihr bei ehrenamt24.
Nicht eingetragener Verein:
Wird ein Verein nicht eingetragen, zählt dieser als nicht rechtsfähiger Verein (§54 BGB).
Ausführliche Informationen findet Ihr bei ehrenamt24.
Wirtschaftliche Vereine:
Ein wirtschaftlich tätiger Verein verfolgt das Ziel, seinen Mitgliedern Vermögensvorteile zu verschaffen bzw. zu sichern. Der Vereinszweck ist folglich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet (§22 BGB).
Nicht wirtschaftliche Vereine (sog. Idealverein):
Der Idealverein ist nicht darauf ausgelegt, die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder zu fördern (§21 BGB). Allerdings muss die Gemeinnützigkeit noch separat beantragt werden. Sobald die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt, wird der Verein rechtsfähig und erhält den Zusatz e. V..
Der altrechtliche Verein:
Verband:
Ein Verband ist ein Verein, der andere Organisationen wie Unternehmen oder Vereine als Mitglieder hat.
Dachverband:
Ein Dachverband ein Zusammenschluss von einzelnen Organisationen oder auch Verbänden, die sich thematisch einander zuordnen lassen und die gleichen Ziele verfolgen. Dieser kann gemeinnützig sein, selbst wenn einzelne Mitgliedskörperschaften nicht gemeinnützig sind.
Fördervereine:
Ein Förderverein besitzt eine gemeinnützigkeitsrechtliche Besonderheit, gilt aber ansonsten als gewöhnlicher Verein. Die Besonderheit betrifft das Steuerrecht, hier gibt es eine Ausnahme im gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit. Fördervereine beschaffen nur Mittel für andere gemeinnützige Vereine oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, statt selbst aktiv im Sinne ihrer Satzung zu handeln. Die beschaffenen Mittel, unter anderem Sachgüter, Geldzuwendungen oder die Bewilligung von Darlehen, dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.
Fördervereine unterstützen vor allem andere Vereine, aber auch Kindergärten, Schulen und Universitäten sowie Kultur- und Forschungseinrichtungen.
gGmbH:
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erlöse für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist vor allem für Vereinszusammenschlüsse sinnvoll, z. B. bei Festgemeinschaften. Dies passiert automatisch, wenn sich Vereine zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen und sich in keine besondere Rechtsform geben.
Der Nachteil liegt allerdings darin, dass die Mitglieder persönlich haften.
In diesem Ratgeber beschäftigen wir uns mit der gängigsten Rechtsform, dem eingetragenen Verein (e. V.). Im folgenden Leitfaden erfahrt Ihr, wie Ihr Schritt für Schritt vorgehen müsst, denn es git einiges zu beachten um einen e. V. (z. B. Sportverein, Kulturverein, etc.) zu gründen.
Doch wieso entscheiden sich bei der Gründung so viele für diese Rechtsform?
Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile verdeutlicht dies:
Die kumulierten Kosten zur Gründung eines Vereins belaufen sich auf unter 100 €.
Kostenart | Betrag |
---|---|
Notargebühr, für die Beglaubigung der Anmeldung | 26 € |
Registergebühr, für den Eintrag beim Amtsgericht | 52 € |
für die Bekanntmachung der Eintragung im Vereinsregister | 10 - 30 € |
Gesamt | ca. 100 € |
Zusätzlich können folgende Kosten entstehen:
Versicherungen können verwirrend sein, besonders wenn man nicht weiß, wo man anfangen soll. Unser Versicherungsassistent für Vereine nimmt Sie an die Hand und führt Sie durch den Prozess – einfach und verständlich. Machen Sie den ersten Schritt zu einer sorgenfreien Vereinsführung. Finden Sie mit wenigen Klicks heraus, wie einfach es sein kann, den richtigen Versicherungsschutz zu erhalten.
Für die Gründung eines Vereins müssen bestimmte Kriterien zwingend erfüllt werden, hierfür empfehlen wir folgende Herangehensweise:
1. Satzung:
Erstellung einer Vereinssatzung mit Angabe des Vereinszwecks, dieser sollte auf eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet sein. In der Satzung sind alle für das Vereinsleben wichtigen Grundentscheidungen zu treffen, mit einem Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll. Falls der Verein gemeinnützig sein soll, lassen Sie die Satzung unbedingt vor der Anmeldung im Vereinsregister vom Finanzamt prüfen, um gegebenenfalls die Satzung anpassen zu können.
2. Gründungsmitglieder:
Zur Gründung eines Vereins werden sieben Mitglieder benötigt, diese können aus natürlichen oder juristischen Personen bestehen.
3. Gründungsprotokoll:
4. Gründerversammlung:
In der Gründerversammlung, mit mindestens sieben Mitgliedern, wird die Gründung und die Satzung beschlossen, diese muss von den Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Bei der ersten Versammlung wird auch der Vorstand gewählt, dies muss in Form eines Wahlprotokolls dokumentiert werden.
Ohne eine Satzung kann keine gemeinnützige Organisation aufgebaut werden, sie ist also essenziell für die Vereinsgründung.
Die Satzung muss laut Gesetz folgendes enthalten:
Achtung: Fehlt einer dieser Bestandteile, lehnt das Registriergericht eine Eintragung ab.
Es gibt einige Bestimmungen, die nur durch die Satzung getroffen werden können, da einfach Beschlüsse in der Mitgliederversammlung hierfür nicht ausreichend sind. Das betrifft zum Beispiel die Beitragspflicht und Sonderrechte für Mitglieder.
Die Satzung sollte klar und übersichtlich gehalten sein. Achten Sie darauf, nur das zu regeln, was unbedingt notwendig ist. So braucht beispielsweise ein kleiner Verein keine besonderen Vertreter. Nutzen Sie beim Gründen die Mustersatzungen anderer Vereine zur Orientierung. Wollen Sie mehrere Teile verschiedener Satzungen verwenden, achten Sie jedoch darauf, dass keine Widersprüche entstehen. Strebt Ihr Verein die Gemeinnützigkeit an, so muss Ihre Satzung die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Regelungen enthalten. Diese finden Sie beispielsweise im Internet auf der Homepage der Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes.
Planen Sie, Ihrem Vorstand eine Tätigkeitsvergütung für Arbeits- und Zeitaufwand zu zahlen, muss diese Vergütung ausdrücklich in der Satzung enthalten sein. Dasselbe gilt, wenn eine Ehrenamtspauschale ausgezahlt wird. Des Weiteren muss in der Satzung die maximale Höhe von Umlagen (Sonderbeiträge) festgelegt werden, sonst dürfen diese nicht beschlossen werden. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte sich der Name des Vereins von den Namen der Vereine am Ort oder in der Gemeinde deutlich unterscheiden.
Hinweis: Aufwendungen wie Reisekosten, Spesen usw. dürfen laut Gesetz auch ohne Regelung in der Satzung erstattet werden.
So schaut eine Mustersatzung für gemeinnützige Vereine aus:
Die Gründung eines eingetragenen Vereins muss beim örtlichen Amtsgericht (Registergericht) angemeldet werden. Dort wird festgestellt, ob der Verein laut seiner Satzung und dem Gründungsprotokoll gemeinnützig ist. Ist dem nicht so, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.
Wenden Sie sich an einen Notar. Dieser besitzt ein Formular für das Anmeldeschreiben. Über ihn erfolgt auch die Anmeldung beim Registergericht. Das Anmeldeschreiben muss von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und vom Notar beglaubigt werden.
Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug. Dieser Auszug kann öffentlich im Vereinsregister eingesehen werden und wird zum Beispiel bei der Eröffnung eines Bankkontos benötigt.
Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, halten Sie sich in der Satzung mit der Angabe von wirtschaftlichen Betätigungen zurück!
Die Gemeinnützigkeit wird in §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sowohl rechtsfähigen als auch nicht rechtsfähigen Vereinen kann die Gemeinnützigkeit anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dies muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen.
Um die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss der Verein seine Satzung ordnungsgemäß ausgestalten und eine Geschäftsführung vorweisen können, die selbstlos, ausschließlich und unmittelbar einen der oben genannten Zwecke fördert. Bei letzterem geht es vor allem darum, wie der Verein im Alltag geführt wird. Ein zentraler Bestandteil der Gemeinnützigkeit besteht darin, dass die Verwendung der Mittel des Vereins nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke, sondern selbstlose Zwecke verfolgen.
Daher darf ein gemeinnütziger Verein kein eigenes Vermögen anhäufen und nicht (laufend) Gewinne erwirtschaften, die nicht dem in der Satzung festgehaltenen gemeinnützigen Zweck dienen. Außerdem muss der Verein sparsam wirtschaften und die eingenommen Mittel zeitnah dem steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck zufließen lassen – spätestens in den zwei Jahren, welche auf das Jahr folgen, in dem die Mittel eingenommen wurden. Rücklagen dürfen nur maximal 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.
Ausgenommen von dieser Begrenzung sind projektbezogene Rücklagen, welche für konkret geplante, dem Vereinszweck dienende Vorhaben eingesetzt werden sollen. Eine Vermögensaufstockung bei einem Verein ist nur durch gezielte Zuwendungen möglich, wie z. B. Erbschaften, zweckgebundene Spenden, Schenkungen oder Sachzuwendungen, die naturgemäß zum Vermögen gehören (Grundstücke, Gebäude).
Für eingetragene Vereine sind zwei Organe vorgeschrieben, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Hinzu kommen noch weitere Organe, die allerdings keine Pflicht sind, hierzu zählen der Kassenprüfer/Kassenwart und der Aufsichtsrat. Letzteres Organ ist vor allem ratsam, wenn der Verein eine wirtschaftliche Betätigung ausübt, wie beispielsweise ein großer Fußballverein.
Der Vorstand trägt die meiste Verantwortung, denn mit der Führung eines Vereins gehen eine Menge Aufgaben einher. Daher sollten die Aufgaben des Vorstands, aber auch die Risiken und Möglichkeiten zur Absicherung beachtet werden. Eine der wichtigsten Aufgaben des Vorstandes besteht darin, den Vereinszweck und die Vereinsinteressen sinngemäß zu verfolgen. Auch muss der Vorstand dafür sorgen, dass der Verein rechtlich abgesichert ist.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Beisitzer
Die Themen Risiko und Haftung spielen vor allem für Vorstandsmitglieder eine große Rolle. Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass nicht nur der Verein als Gesamtheit zur Haftung gezogen werden kann, sondern auch jedes einzelne Vorstandsmitglied – und das haftet dann mit seinem Privatvermögen. In Ausnahmefällen kann es passieren, dass der Vorstand nicht neben dem Verein als Gesamtschuldner haftet, sondern eine Alleinhaftung des Vorstandes (§840 Abs. 2 BGB) beschlossen wird. Wenn Sie einen Verein gründen, informieren Sie sich genau über die Haftung und wie Sie sich absichern können, wir helfen Ihnen dabei gerne.
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